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Ralf Hansen Auf
dem Weg zu einem europäischen Wettbewerbsrecht ? Eine
Rezension zu: Nina
Dethloff Europäisierung
des Wettbewerbsrechts Einfluss
des europäischen Rechts auf das Sach-
und Kollisionsrecht des
unlauteren Wettbewerbs Reihe:
Jus Privatum 54 Tübingen:
Mohr (Siebeck), 2001, 342 S., E 84,- ISBN:
3-16-147379-5 Die
Freiburger Habilitationsschrift begibt sich auf die Suche nach dem Europäischen
Wettbewerbsrecht, das als Sachrecht erst in Ansätzen erkennbar ist.
Entsprechend vorsichtig formuliert der Titel. Die Einleitung geht vom
wirtschaftssoziologischen Befund des Schwindens der Territorien in einem
Europa des vollendeten Binnenmarktes aus, dessen Rechtsregeln indessen
nicht vollständig vereinheitlicht sind. Die Bewegungen von
Wirtschaftssubjekten in einem Markt ohne einheitliche Rechtsregeln muß
indessen zwangsläufig Kommunikationsverzerrungen aufwerfen, deren Lösung
über die Anwendung nationalstaatlicher Rechtsregeln führt und damit
zunächst zu kollisionsrechtlichen Fragen führt. So etwa im Recht des
unlauteren Wettbewerbs, dessen nationale Strukturen inzwischen erheblich
von europäischen Rechtsregeln geprägt sind, die maßgeblich auf
EG-Richtlinien beruhen, deren Umsetzung jedoch national in durchaus
unterschiedlicher Weise erfolgt. Die europäisch informierte
Liberalisierung des Lauterkeitsrechts ist insbesondere dem angestaubten
deutschen UWG gut bekommen, dessen Hang zur Bevormundung des Bürgers,
der in einigen Normen zum
Ausdruck kam und partiell noch kommt, in ein liberales Europas nicht
mehr recht passen will. Die derzeitige Auseinandersetzung um § 7 UWG
(Stichwort: Sonderverkaufsveranstaltung C & A) zeigt dies deutlich.
Dem nach wie vor nationalisierten Lauterkeitsrecht stehen
wirtschaftliche Entwicklungen gegenüber, die den Interdependenzen
entsprechen, die mit dem Binnenmarkt als wirtschaftlichem Netzwerk
gewollt waren, aber letztlich im Rahmen der jeweils nationalen
Rechtsordnungen bewältigt werden müssen. Wettbewerbsverstöße mit
Auslandsberührung sind jedoch immer öfter die Regel. Nicht nur, aber
auch, was das Internet betrifft, dessen Bedeutung, was die
wettbewerbsrechtliche Relevanz des Lauterkeitsrechts für andere Medien
und Kommunikationen angeht, insbesondere hinsichtlich seiner
wirtschaftlichen Bedeutung streckenweise ein wenig überschätzt wird.
Dies führt zur Frage nach der nach kollisionsrechtlichen Maßstäben zu
bestimmenden anwendbaren nationalen Rechtsordnung, für die in
Deutschland jenseits der deliktischen Kollisionsregeln kein spezifisches
IPR zur Verfügung steht. Die Beantwortung der damit zusammenhängenden
Fragen ist Gegenstand dieses Buches. In
ersten Teil des ersten Kapitels referiert die Verfasserin jene
europarechtlichen Grundlagen, die den Grundstock eines gemeinsamen europäischen
Sachrechtskerns bilden. Mangels primärrechtlicher
Sachrechtsvereinheitlichung kommen dafür maßgeblich nur EG-Richtlinien
in Betracht. Die maßgeblichen Richtlinien werden kurz inhaltlich mit
der maßgeblichen, dazu ergangenen Rechtsprechung vorgestellt, wobei
insbesondere die RL über vergleichende Werbung, die Fernsehrichtlinie
und die E-Commerce-RL hervorstechen. Angesichts des Befundes eines nur
fragmentarischen europäischen Sachrechtskerns, stellt sich
rechtsvergleichend die Frage nach dem in den Mitgliedstaaten geltenden
Lauterkeitsrechts. Die diesbezügliche Darstellung ist eher summarisch
und skizzenhaft, enthält aber viele Hinweise auf die maßgebliche
(meist deutsche) Literatur zum diesbezüglichen Recht der
Mitgliedsstaaten. Der Befund ist indessen ernüchternd, da die Zuordnung
des Lauterkeitsrechts keineswegs in allen Mitgliedstaaten
zivilrechtlicher Art, sondern auch strafrechtliche - und
verwaltungsrechtliche Schwerpunkte bestehen. Auch das Schutzniveau ist
sehr divergierend. Angesichts dieses Befundes ist anschließend die
kollisionsrechtliche Problematik zu entfalten. Auch hier werden zunächst
europarechtliche Ansätze zu einer Rechtsvereinheitlichung thematisiert;
unter Einschluß der völkerrechtlichen Verträge, die jenseits des
supranationalen Rechts Europas stehen. Angesichts Art. 65 EGV sind Pläne
zu einer Vereinheitlichung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse
weit gediehen, jedoch bislang nicht umgesetzt; nicht zuletzt auf
erheblicher nationale Widerstände gegen ein gesamteuropäisches IPR,
das notwendig verschiedene Rechtstraditionen ausgleichend zusammenführen
muß. Der zweite Teil dieses Kapitels gibt daher einen beinahe
lehrbuchartigen Überblick über das nationale Kollisionsrecht
insbesondere Deutschland mit rechtsvergleichenden Überblicken zu den
Kollisionsrechten anderer Mitgliedstaaten der EU. Sehr differenziert
wird zunächst das Marktortprinzip erläutert, das weitgehend aufgrund
des allgemeinen deliktischen IPR Anwendung findet, sieht man von Spanien
und Österreich ab. Von besonderem Interesse sind die Ausführungen zu
Art. 40 II EGBGB, die anhand einer präzisen Analyse der Rechtsprechung
erfolgen. Die Verfasserin lehnt mit interessanter Begründung im
einzelnen eine Anknüpfung an den gemeinsamen inländischen
Unternehmenssitz auch bei Auslandswettbewerb unter inländischen
Unternehmen zugunsten der Geltung des Marktortprinzips ab, das oftmals
zur Anwendung ausländischen Rechts zwingt, mit Ausnahmen in den häufigen
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen im Wettbewerbsrecht
sehr häufig ein Hauptverfahren nicht folgt (dazu ausf: Ahrens/Spätgens,
Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in UWG-Sachen, 2001). Sehr
interessante Ausführungen finden sich zum drängenden Problem der
Multiplizität der Marktorte. Die Darstellung folgt hier auch der
historischen Medien- und Rechtsentwicklung, indem zunächst Werbemaßnahmen
beim Absatz von Waren- und Dienstleistungen, die Werbung in Printmedien,
Rundfunksendung und in Datensendungen systematisch nacheinander
abgehandelt werden. Bei der Rundfundwerbung wird insbesondere der
Spillover-Effekt eingehend thematisiert, der auch bei der Werbung in
Datennetzen eine bedeutende Rolle spielt. Insbesondere im WWW ist es
schwierig, einen Marktort zu lokalisieren. Die Ausgangsthese der
Verfasserin lautet, daß - entgegen dem Mainstream in der deutschen
Rechtsprechung zum Internetrecht -, allein die Abrufbarkeit von
praktisch jedem Staat der Welt aus, nicht zur Anwendung der jeweiligen
nationalen Rechtsordnung führen kann. Das eigentliche Problem besteht
hier darin, eingrenzende Kriterien zu finden. Richtigerweise lehnt die
Verfasserin es ab, auf den Sitz des Serviceproviders oder des Proxy
abzustellen und sieht auch in einer Anknüpfung an das Routing keinen überzeugenden
Anhaltspunkt, der weg der Datenübertragung technisch nicht vorhersehbar
ist. Sehr eingehend wird die insbesondere von Hoeren ins Spiel gebrachte
Zielrichtung des Angebots thematisiert, die indessen oftmals nicht
feststellbar ist, da sich Sites nicht an ein bestimmtes nationales
Publikum richten und nach ihrer Zielrichtung objektiv geeignet sind, den
Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinflussen. Die Finalität
scheitert meist schon an der Verwendung der
“Internetuniversalsprache” Englisch, so daß als weiteres Kriterium
die Eigenart der angebotenen Ware- oder Dienstleistung in Betracht
kommt. Letztlich kann auch diese interessante Darstellung nicht die
Lösung bieten, sondern nur die Probleme aufzeigen, da es letztlich
immer auf die konkrete Maßnahme ankommt. Die rechtliche Qualifizierung
ist unbefriedigend, aber eine kollisionsrechtliche Lösung für alle
Problemkonstellationen ist gegenwärtig nicht erkennbar, sofern eine
eindeutige Zielrichtung nicht erkennbar ist.
Der
zweite Teil der Monographie geht der Frage nach, unter welchen
Voraussetzungen wettbewerbrechtliche Vorschriften gegen europäische
Grundfreiheiten verstoßen können. Maßgeblich sind hier insbesondere
die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten, die im Spiegel der
Rspr. des EuGH kritisch auf die Regelungen des Lauterkeitsrechts bezogen
werden. Insbesondere § 1 UWG kann sich der Durchsetzung auch und
insbesondere der Dienstleistungsfreiheit entgegenstellen, ohne das diese
Beschränkung ohne weiteres gerechtfertigt ist (weitere interessante
Aspekte bietet jetzt: Isele, Die Wettbewerbsverbote des § 1 UWG im
Lichte der Dienstleistungsfreiheit nach Artt. 49 ff EGV, 2002), wenn nur
andere europäische Anbieter zugunsten deutscher Anbieter
wettbewerbsrechtlich benachteiligt werden. Die Verfasserin betont mit
Recht, daß an eine Rechtfertigung durch nationale Allgemeininteressen
hohe Anforderungen zu stellen sind. Das folgende Kapitel untersucht den
Einfluß der europäischen Grundfreiheiten auf das Sach- und
Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs und geht insbesondere auf das
Problem der Inländerdiskrimierung ein. De lege lata bleibt nach ihrer
Auffassung aufgrund der fragmentarischen Regelung auf europäischer
Ebene nur die gemeinschaftskonforme Auslegung materiellen
Wettbewerbsrechts. Das
letzte Kapitel wendet sich schließlich der mit dem Titel des Buches
aufgeworfenen Frage nach einem europäischen Recht des unlauteren
Wettbewerbs auseinander. Das Fazit ist klar: Das Wettbewerbsrecht der
Mitgliedstaaten der EU befindet sich auf dem Weg zur Vergemeinschaftung,
ohne das eine vollständige Sachrechtsvereinheitlichung auch nur
mittelfristig zu realisieren wäre. Hinsichtlich umfassender
Sachrechtsvereinheitlichung hat sich längst ein Paradigmenwechsel hin
zu einer Anerkennung der Sachrechte bei Kernvereinheitlichung durch
Richtlinien ergeben, bei gleichzeitiger Tendenz zur Vereinheitlichung
des Kollisionsrechts. De lege ferenda knüpft die Verfasserin daran das
Postulat der Schaffung eines einheitlichen Anknüpfungssystems, das im
Kern auf dem Marktortprinzip beruht, jedoch bei Multistate-Wettbewerb
durch eine am Herkunftsland orientierte Sonderanknüpfung ersetzt wird.
Die derzeitige Entwicklungstendenz deutet in diese Richtung. Das
interessante Werk zieht die Summe des derzeit geltenden
Wettbewerbskollisionsrechts in Europa, arbeitet Zukunftstendenzen heraus
und dürfte eine Pflichtlektüre für alle sein, die sich mit der
Entwicklung des Wettbewerbsrecht in Europa näher befassen.
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