Staatsorganisationsrechtlehrbuch

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Ralf Hansen 

Schwerpunktvorbereitung im Staatsorganisationsrecht

   Eine Rezension zu:

    Degenhardt, Christoph

 Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht

Reihe; „Schwerpunkte“, Bd. 13

17. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 2001, 302 Seiten, DM 39,80,-

ISBN 3-8114-9941-6

http://www.cfmueller-verlag.de

 

Mit der 17. Auflage des Lehrbuches von Degenhardt liegt die wohl führende Darstellung zum Staatsorganisationsrecht wieder in einer jährlich aktualisierten Auflage (Erstauflage: 1984) vor. Eingearbeitet wurden in erster Linie neue Entscheidungen des BVerfG und der Verfassungsgerichte der Länder. Da ausschließlich das positive Recht behandelnd., wird auf verfassungsgesichtliche Herleitungen und verfassungstheoretische Grundlegungen bis auf das unverzichtbare Minimum nach wie vor verzichtet. Neu sind knappe Bemerkungen zur Verfassungsinterpretation, die für Anfangssemester allerdings vielleicht etwas zu knapp sind (eingehend dazu: Hesse, K., Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., Heidelberg: C.F.Müller, 1999).

Von besonderem Interesse (und für Übungsarbeiten wie geschaffen) ist gegenwärtig das Verhältnis Nationalstaat - Europäische Union. Kürzlich hat der amtierende deutsche Bundespräsident eine föderale Verfassung für Europa gefordert, ohne die Nationalstaaten aufgeben zu wollen. Diese Probleme werden von Degenhardt wenigstens kurz angerissenen (Einzelheiten s. Schweitzer, Staatsrecht III. Staatsrecht.Völkerrecht.Europarecht, 6. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 1997), wie überhaupt alle Probleme wenigstens angeschnitten werden, die diesem Bereich entstammen. Ob es aber als entscheidendes Hindernis tatsächlich auf das Fehlen einer gemeinsamen Sprache in Europa ankommt, wie Degenhardt der „Maastricht“-Entscheidung des BVerfG folgend meint, kann inzwischen angesichts der technischen Möglichkeiten der Übersetzungstechnologie bezweifelt werden (Rz.11). Das demokratische Prinzip des Grundgesetzes, beruhend auf legitimer Herrschaft, prägt dieses Staatsgebilde entscheidend und wird daher von Degenhardt zuerst behandelt (§ 1 der Darstellung). Sehr verdienstvoll ist die Übersicht zum Landesverfassungsrecht der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der demokratischen Willensbildung und der Möglichkeit unmittelbarer Beteiligung der Bürger an diesem Entscheidungsprozeß (z. 29 ff). Immer wieder im Blickfeld der Medien sind die Parteispenden, auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung (Rz. 69). Degenhardt stellt zutreffend ausschließlich auf den Gleichheitsgrundsatz ab, der verletzt ist, wenn Macht sich umsetzt in Einflußnahme durch die Spende erheblicher Beträge an politische Parteien, die maßgeblich an der Willensbildung des Volkes mitwirken.

Im Zentrum des Staatsorganisationsrecht stehen die prägenden Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen. Neben dem Demokratieprinzip zeichnet sich die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland vor allem durch ihren - historisch gewachsenen - Föderalismus aus, der in § 3 ausgiebig dargestellt wird. Den Strukturprinzipien der Reihe „Schwerpunkte“ entsprechend ist auch hier die Darstellung von Fallösungen mit deduktiven Ausführungen eng verzahnt. Fallbezogene Ausführungen sind jetzt aber für den eiligeren Leser grau unterlegt. Im Zentrum steht hier die Bundesstaatlichkeit. Eine Anknüpfung an den problematischen Begriff der Volkssouveränität vermeidet Degenhardt soweit wie möglich (Rz. 84), ohne auf die Kontroversen detailliert einzugehen. Für die Fallbearbeitung in staatsrechtlichen Fällen kommt es immer wieder als Teilaspekt auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Gesetzgebung an, die sich nach Art. 70 ff GG richtet. Hier sind vertiefte Kenntnisse unverzichtbar. Wer die diesbezüglichen Ausführungen von Degenhardt (Rz. 97 ff) intensiv durchgearbeitet hat, ist für derartige Übungsarbeiten gut gerüstet. Ein erstes Prüfungsschema wird an die Hand gegeben (Rz. 99).  Nach dem System des GG ist immer von der ausschließlichen Kompetenz des Bundes auszugehen. Anschließend ist die konkurrierende Kompetenz zu prüfen (wobei stets Art. 72 GG zu beachten ist). Dann die Rahmenkompetenz. Anschließend ungeschriebene Bundeskompetenzen (die eingehend diskutiert werden, Rz. 101 ff) und erst ganz zum Schluß die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes. Die Sonderregelung des Art. 105 GG könnte vielleicht zur Klarstellung deutlicher erwähnt werden (s. aber eingehend, Rz. 152 ff). Das diesbezügliche Prüfungsschema läßt jedenfalls nichts zu wünschen übrig (Rz. 121/122).

Liegt die Gesetzgebungskompetenz regelmäßig beim Bund, kehrt sich dieses Verhältnis bei den Verwaltungskompetenzen nahezu um (Rz. 125 ff). Auch die knappe Darstellung der Finanzverfassung überzeugt. Spezialfragen dürften  eher in die Wahlfachgruppe Steuerrecht gehören, wie insbesondere der Versuch eines Nachvollzuges der Probleme des Länderfinanzausgleiches zeigt (näher: Birk, Steuerrecht, Reihe: „Schwerpunkte“, 2. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 1999 und nachfolgende Auflagen).

Den umfangmäßig größten Teil des Bandes bildet die Behandlung des Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (§ 3). Hier stellen sich in der Klausurenpraxis oftmals Fragen nach der Reichweite des Parlamentsvorbehalts und den Möglichkeiten, Regulationen im Verordnungs- und Satzungsweg zu treffen. Eine Thematik, die tief in das Kommunalrecht hineinspielen kann, wenn es etwa darum geht, auf kommunaler Ebene einschneidende Verbotsnormen durch Satzungen zu erlassen (sämtliche Probleme des Bundesverfassungsrechts finden sich im Landesverfassungsrecht in einem „Paralleluniversum“ wieder). Ein schönes, von Degenhardt gewähltes Beispiel für Verordnungen ist die kommunale Fehlbelegungsabgabe (Rz. 253). Höchst lesenswert ist der Abschnitt über die Rechtsetzung durch Selbstverwaltungskörperschaften, die im öffentlichen Recht immer wieder virulent wird. Bereits wer den Kurs Staatsrecht I belegt, sollte sich darüber klar zu werden versuchen, wie eng Staatsrecht und Verwaltungsrecht miteinander verzahnt sind, wie sich etwa am Beispiel des Bauplanungsrechts zeigen ließe. Für die Überprüfung von Satzungen gibt Degenhardt in Rz. 257 ein sehr brauchbares Schema, das sich am Einzelfall gut weiter verfeinern läßt. Die Wiedergabe derartiger Prüfungsraster dürfte zu einem großen Teil den Erfolgscharakter dieses Buches ausmachen, zumal es sehr klar und verständlich geschrieben ist.

Gespannt sein durfte man auf die Behandlung von VerfGH NRW, NJW 1999, 1243 (Rz. 294), betreffend die Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerien in NRW, einem Modell, von dem man nach dieser Entscheidung, in Bayern lieber abgesehen hat. In einer verfassungsdogmatisch hochbrisanten Argumentation stützt sich der Verfassungsgerichtshof auf die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG, die aber für bundesrechtliche Materien entwickelt worden ist. Die Organisationshoheit der Regierung wird  wesentlich beschränkt, wenn Gewaltenteilungsgrundsatz, Unabhängigkeit der Justiz und Einschränkung der Rechtsschutzgarantie der Organisationsgewalt enge Grenzen ziehen. Hier hätte man die eigene Auffassung des Verfassers dazu gern erfahren (auch unter Rz. 433 a). Eine präzise Darstellung wird hinsichtlich der stets relevanten Rückwirkungsproblematik gegeben, die bei den beiden Senaten des BVerfG nach wie vor nicht einheitlich gehandhabt wird (Rz. 311 ff). Stets prüfungsrelevanter Boden wird auch mit der ausgezeichneten Darstellung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips beschritten (Rz. 325 ff).

Der Bedeutung entsprechend, wird das Sozialstaatsprinzip so eingehend wie nötig dargestellt (§ 4). Das Staatsziel Umweltschutz kurz, aber prägnant dargestellt. Derartige Prinzipien sind oftmals mit Fragen der Grundrechtsanwendung verknüpft, etwa mit Art. 2 Abs.2 GG als objektivem Schutzanspruch (s. dazu, Pieroth/Schlink, Staatsrecht II. Grundrechte, 15. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, Reihe: „Schwerpunkte“, 1999). Das Problem besteht hier meist darin, inwieweit die Bindung des Ermessens des Gesetzgebers reicht und ob dem Bürger grundrechtliche Schutzansprüche gegen den Staat zustehen. Eine Frage, die sich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Ausstiegs aus der Kernenergie wenigstens insoweit aktualisiert, als die Frage offen ist, ob der Gesetzgeber riskante Energieformen begünstigen darf, wenn Alternativen bereitstehen. Ein Überblick über die Staatszielbestimmgen der Länder rundet die Darstellung ab.    

Auch die normativen Grundlagen des Tätigwerdens der Staatsorgane findet eine kompakte Darstellung. Gegenwärtig von starkem Interesse ist das Verhältnis von Bundestag und Bundesrat bei den Gesetzgebungskompetenzen, wie etwa die Verabschiedung der „Gesundheitsreform“ im Deutschen Bundestag gezeigt hat. Dabei geht es um die diffizile Unterscheidung von Gesetzen, die als einzelne betrachtet weitgehend nur Einspruchsgesetze sind, bei einer „Paketlösung“, aber zustimmungspflichtig sind, da die Zustimmungspflichtigkeit nach gefestigter Judikatur des BVerfG bereits ausgelöst wird, wenn auch nur ein Teil zustimmungspflichtig ist (Rz. 423). Auf den bekannten Streit, wie es sich damit bei Änderungsgesetzen (meist als „Artikelgesetze“ ergehend) verhält, gibt Degenhardt eingehend Auskunft. Selbstredend werden auch „Klassiker“ wie das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen behandelt (Rz. 463). Auch bei den Staatsorganen findet sich eine gute Übersicht zu den Regelungen der Länder (Rz. 476 ff).

§ 9 behandelt im gebotenen Umfang das BVerfG. Dieser Teil beeinhaltet eingehende Erläuterungen der Zulässigkeitsstation bei den verschiedenen Verfahren vor dem BVerfG, soweit Staatsorganisationsrecht betroffen ist (Rz. 499 ff). Dies diesbezüglichen Ausführungen haben den Charakter erläuterter Prüfungsschemata. Keineswegs führt ein Verfassungsverstoß immer zur Nichtigkeit des Gesetzes (Rz. 524). Unter bestimmten Voraussetzungen kann an diese Stelle die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm treten, wenn entweder der Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eingreift oder aber sonst ein Rechtsvakuum eintreten würde (Rz. 525). Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Anordnung ist die Darstellung präzise und klar. Diese Ausführungen müßten für die Zulässigkeitsstation in Übung und Examen reichen. Ein ausgezeichneter Anhang zur Landesverfassungsgerichtsbarkeit ergänzt dieses Kapitel.

§ 10 enthält zusammengefaßt eine komprimierte Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens, dessen Kenntnis in Übung und Examen schlechthin fundamental ist. Auch das Verfahren bei Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen wird noch einmal - auch anhand von Schemata im Anhang - verdeutlicht. Dazu gehören auch Ausführungen zu Art. 79 GG, dessen Konstruktion des verfassungsändernden Verfassungsrechts auf das glatte Parkett des verfassungswidrigen Verfassungsrechts des Art. 79 Abs.3 GG führen kann (Rz. 561). Ausführungen zu Gerichtsorganisation, Recht auf den gesetzlichen Richter und den grundrechtsähnlichen Anspruch auf richterliches Gehör, runden den interessanten Band, der von Auflage zu Auflage dazugewinnt, ab.

Eine Darstellung, die es erlaubt, sich intensiv in die Grundlagen des Staatsrechts fallbearbeitungsbezogen einzuarbeiten.