|
|
|
Ralf Hansen Die
völkerrechtliche Regulation des internationalen Warenkaufs Rezension
zu: Peter Schlechtriem Internationales UN-Kaufrecht Ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1. Aufl.,
1996 I. Die 1980 auf einer diplomatischen Konferenz in Wien
zustandengekommene `United Nations Convention on Contracts for the
International Sale of GoodsA
(CISG) ist gemäß Art. 99 dieses Vertrages am 01.01.1988 völkerrechtlich
wirksam geworden und trat nach Ratifikation (Art. 59 Abs.2 GG) für die
Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Vorwirkungen konnten sich
aber ergeben, wenn eine IPR-Verweisung zur Anwendung des Kaufrechtes eines
Staates führte, der diese Regelung bereits zuvor in Geltung gesetzt hatte,
von privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten ganz abgesehen. Das CISG hat
das Haager Einheitskaufrecht (EAG und EKG) ab dem 01.01.1991 für
Deutschland abgelöst, das auf den berühmten Vorarbeiten von Ernst Rabel (Rabel,
1936, 1958) beruhte, denen auch das CISG noch verpflichtet ist. Dem `Haager
Abkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare
RechtA vom 15.06.1955 ist die Bundesrepublik Deutschland
hingegen nie beigetreten (es hatte ganze neun Mitgliedsstaaten). Über die
Regelung des CISG hinaus (weil auch IPR-Regeln vereinheitlichend) geht das `Haager Abkommen über das auf internationale Warenkäufe
anwendbare RechtA vom 22.12.1986. Diesem Abkommen ist die Bundesrepublik
Deutschland bisher nicht beigetreten. Wohl mit Blick auf das römische `Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anwendbare RechtA
vom 19.06.1980, daß am 01.01.1991 in Kraft getreten und weitgehend in Art.
27 - 31 EGBGB inkorporiert wurde (näher, Kegel, 1995, S. 184 f). Zu einer
geplanten Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts der
Mitgliedstaaten der EU ist es hingegen bisher nicht gekommen (Kegel, 1995,
S.183). Das für Deutschland in Kraft gesetzte Haager Kaufrecht konnte sich
trotz einer umfangreichen Rechtsprechung in Deutschland international kaum
durchsetzen, weil die Abkommen nur von wenigen Staaten ratifiziert worden
waren (näher: Schlechtriem/Magnus, 1988). Demgegenüber erfreut sich das
CISG einer breiten Zustimmung und ist gegenwärtig von ca. 50 Staaten
ratifiziert worden, wenn auch mit nach Art. 95 CISG möglichen Vorbehalten,
die völkerrechtlich nach Art. 19 ff des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens
(Sartorius II Nr. 320) zu beurteilen sind. Das Werk des Freiburger Ordinarius Peter Schlechtriem,
seinerzeit Mitglied der deutschen Delegation auf der Wiener
Vertragsrechtskonferenz, versteht sich als systematisches Studien- und Erläuterungsbuch.
Es enthält im Anhang den vollständigenText des CISG (englische Fassung
unter: http://www.un.org) nebst dem deutschen Zustimmungsgesetz,
einer Ratifikationsliste auf Stand vom 31.12.1995 (Aktualisierung unter: http://www.un.org/Depts/Treaty/bible/Part_I_E/X_10.html),
den erklärten Vorbehalten der Unterzeichnerstaaten und den Text des für
Deutschland noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens über die Verjährung
beim internationalen Warenkauf vom 14.06.1974 (s. auch bereits Schlechtriem,
1981). Aktuelle Informationen über das CISG finden sich stets auf der
Freiburger Homepage des Instituts für Ausländisches und Internationales
Privatrecht (http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg - allg.
Informationen unter http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1).
Unter der Federführung dieses Instituts existiert auch eine Mailingliste,
die aber leider wenig belebt ist (Postings an: cisg@mail.jura.uni-freiburg.de;
Anmeldung unter: webmaster@mail.jura.uni-freiburg.de - Angabe
der E-Mail-Adresse; subscribe CISG) Schlechtriem hält sich in seiner
Darstellung an die Einteilung des CISG und behandelt im ersten Teil die oft
komplizierten Anwendungsvoraussetzungen, im Teil II die Modalitäten des
Abschlusses des Vertrages und in Teil III Rechte und Pflichten der
Vertragspartei und den aus deutscher Sicht brisantesten Teil des CISG: Das
Leistungsstörungsrecht. Zum besseren Verständnis sind der internationalen
Rechtsprechung entnommene Beispiele eingestreut. Die angemessene Auslegung
des CISG setzt voraus, auch die internationale Rechtsprechung zu rezipieren. Das CISG markiert deutlich den wachsenden Einfluß des Völkerrechts
auf die nationalen Privatrechtsordnungen und zeigt den Drang zu wenigstens
partiellen Konvergenzen, entstanden aus der gegenseitigen Rezeption der
diesbezüglichen Teile der jeweils anderen nationalen Privatrechtsordnungen
(grundlegend, Rabel 1936 und 1958). Damit wird gleichzeitig die
Notwendigkeit einer Intensivierung der Privatrechtsvergleichung auch an den
deutschen Universitäten deutlich. Die Beschäftigung mit dem CISG ist
zugleich auch ein Lehrstück über die Verzahnung von Völkerrecht,
Rechtsvergleichung, Internationalem Privatrecht und nationalem Kaufrecht,
die aufzeigt wie intensiv sich insbesondere im internationalen
Wirtschaftsrecht Teilrechtsgebiete verzahnen. Das CISG geht ausdrücklich
nach Art. 3 Abs.2 S.1 EGBGB dem deutschen IPR vor, auch wenn dies nur
klarstellende Funktion hat. II. In der Fallbearbeitung stellen sich bei grenzüberschreitenden
Warenkäufen (andere Käufe werden vom CISG nicht erfaßt) zunächst die
Probleme des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches. Die Beschäftigung
mit dem CISG setzt einige Grundkenntnisse im Völkerrecht (s. etwa Kimminich
1997) und des (deutschen) Internationalen Privatrechts voraus (s. etwa
Kropholler, 1997). Verweist das deutsche internationale Privatrecht auf ein
anderes Sachrecht, ist die Eruierung der entsprechenden dort geltenden
Rechtsgrundlagen unumgänglich. Auch ein Renvoi ist unter Umständen möglich.
Einzelheiten lassen sich nur `on
the CaseA klar verdeutlichen, da es auf die Verhältnisse des
konkreten `Conflicts of LawsA
ankommt. Auf eine bürgerlichrechtliche oder handelsrechtliche
Qualifikation des Vertrages kommt es im Rahmen des CISG zwar nicht an, Art.
1 Abs.3 CISG. Jedoch spielt diese Normierung der meist vorliegenden
Kaufmannseigenschaft (Unternehmenseigenscahft) der vertragsschließenden
Parteien, die keine Endverbraucher sein dürfen, Art. 2 lit a) CISG,
angesichts dieses Umstandes letztlich kaum eine Rolle, so daß intensive Bezüge
zum internationalen Handelsrecht bestehen, auch etwa im Zusammenhang mit den
Incoterms. Das CISG kann nach Art. 1 Abs.1 gleich doppelt berufen werden.
Zum einen, wenn die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten
haben, Art. 1 Abs.1 lit a) CISG. Zum anderen, wenn eine Verweisung nach den
Grundsätzen des `Law of ConflictsA
zur Anwendung des CISG führt, Art. 1 Abs.1 lit b) CISG. Letztere Regelung
wirft extreme Probleme auf. Bei
ihrer Anwendung ist Vorsicht geboten: Zahlreiche Vertragsstaaten (etwa die
USA) haben bezüglich der Anwendung des Art. 1 Abs.1 lit. b nach Art. 95
CISG einen Vorbehalt erklärt, dessen völkerrechtliche Wirkungen sich aus
Art. 22 Abs.1 des Wiener Vertragsrechtsüberkommens (Sartorius II Nr. 320)
ergeben. Art. 2 des deutschen Zustimmungsgesetzes bestimmt daher
konsequenterweise, daß in derartigen Fällen Art. 1 Abs.1 lit. b CISG gegenüber
dem betreffenden Vertragsstaat nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine
Erklärung nach Art. 95 CISG abgegeben worden ist. In diesem Falle gelten
ausschließlich die Regeln des jeweils berufenen Internationalen
Privatrechts unter Anknüpfung an das nationales Schuldrechtsstatut, in
Deutschland gelten dann Art. 27, 28, 35 Abs.1, 4. Abs.1 EGBGB. Nach Art. 4
S.2 CISG gelten IPR-Regeln auch für Fragen der Gültigkeit der Verträge
und der Übertragung des Eigentums (regelmäßig gilt dann die lex rei sitae),
sofern nicht das CISG zur Anwendung kommt, weil die Frage, etwa bei der
Irrtumsanfechtung, tragende Interessenabwägungen und damit den Kern der
Regelungen des CISG betrifft. Betrifft die Streitfrage daher Fragen des
Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses oder bereicherungsrechtliche Fragen
(etwa bei Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit oder nach
Anfechtung wegen Arglist) sind diese Fragen ausschließlich nach IPR-Regeln
zu entscheiden, da diese Materien außerhalb der Regelung des CISG stehen,
das nur wichtige (im wesentlichen schuldrechtliche) Teilaspekte regelt, auf
deren internationale Regelung eine Verständigung auf UN-Ebene (UNIDROIT) möglich
war, da insoweit eine Kenntnis des jeweiligen nationalen Rechts nicht mehr
en detail nötig ist (Herdegen, 1995, S. 145). Problematisch ist die
Behandlung von Mangelfolgeschäden ausgehend von der gelieferten Ware. Nicht
anwendbar ist das CISG dann, wenn Körperschäden aufgrund der
Warenlieferung entstanden sind oder gar tödliche Folgen hatten, Art. 5 CISG.
Die Verletzung von Sachgütern infolge von Mängeln an der gelieferten Ware
selbst, werden von Art. 5 CISG jedoch nicht erfaßt. Schlechtriem will in
solchen Fällen Art. 74 CISG ausschließlich anwenden, unter Verdrängung
von ' 463 BGB und der PFV, falls deutsches Recht neben
dem CISG berufen ist. Dies ermöglicht sachgerechte Lösungen, ist aber
selbstredend wie viele Fragen der Abgrenzung des sachlichen
Anwendungsbereiches des CISG zum nationalen Recht streitig. Offen bleibt
aber immer noch das Verhältnis zum Deliktsrecht. Hier soll das CISG
vorgehen, wenn das Erfüllungsinteresse betroffen ist. Ist hingegen auch das
Integritätsinteresse (`weiterfressende MängelA;
Minderwertschaden jenseits derartiger Schäden) betroffen, soll das
nationale Deliktsrecht konkurrierend anwendbar sein (Materialien bei
Schwenzer/Müller-Chen 1996, S. 240 ff). Eine ausführlichere Begründung wäre
an dieser Stelle wünschenswert. Stets zu beachten ist aber der vollständig dispositive
Charakter des CISG. Alle seine Regeln können durch geeignete
Vertragsklauseln ganz oder teilweise modifiziert oder ersetzt werden, so daß
es stets auf den Vertrag im einzelnen ankommt und sich - eigentlich
selbstverständlich - eine schematische Rechtsanwendung verbietet. Das CISG
führt - allein aufgrund seiner normativen Struktur, die sich gegenseitiger
Rezeption unterschiedlicher Privatrechte verdankt - zu zahlreichen
Auslegungsproblemen, die nach Art. 7 CISG primär autonom zu lösen sind,
also ohne Rückgriff auf nationale Sachrechte, von nationalen Gerichten
nicht immer beachtet, worauf Schlechtriem nachdrücklich hinweist. Schlechtriem führt souverän durch das Labyrinth des
sachlichen Anwendungsbereiches, das nur zwei Ausgänge hat: Anwendung des
CISG oder Rückgriff auf die Regeln des IPR mit Verweisung auf das gewählte
oder aufgrund engerer Verbindung anwendbare Sachrecht, regelmäßig das
Sachrecht der Niederlassung des i.d.R. leistungsnäheren Verkäufers der
Ware. Schlechtriem tritt u.a. deutlich der Auslegung des Art. 1 Abs.1 lit b)
CISG als IPR-Norm entgegen und liest diese Norm als Verweisungsnorm. Er
nennt sie `VerteilungsnormA.
Den gordischen Knoten der bis zu 54 gezählten Anwendungsmöglichkeiten des
Art. 1 Abs.1 lit b) CISG zerschlägt Schlechtriem mit der Bemerkung,
wenn ein Staat nach Art. 95 CISG einen Vorbehalt erklärt hat, er
dann gerade nicht das CISG, sondern sein eigenes nationales Recht angewendet
wissen will, sofern nicht wenigstens eine der Parteien ihren Sitz in diesem
Staat haben. Eine einfache, überzeugende Lösung, die sich zudem mit der
Rechtslage in Deutschland (Art. 2 des Zustimmungsgesetzes) deckt. Wenn ein
Streit zwischen Parteien aus einem Vorbehaltsvertragsstaat und einem
Vertragsstaat entsteht, kann der Vorbehalt - angesichts der völkerrechtlichen
Regeln des CISG - bereits nach Art. 21 der Wiener Vertragsrechtsübereinkunft
keine Wirkung entfalten, so daß es dann beim Art. 1 Abs.1 lit a) CISG
verbleibt. Schließen die Parteien die Geltung des CISG aus, reicht
eine Verweisung auf die Geltung eines nationalen Kaufrechts eines
Vertragsstaates nicht aus. Das CISG ist auch nationales Recht und wird von
einer derartigen Verweisung erfaßt. Einige deutsche Gerichte wenden das
CISG jedoch bereits dann nicht an, wenn im Prozeß nach dem BGB oder nach
einem anderen nationalen Kaufrecht vorgetragen wird. Gegen diese -
dogmatisch nicht haltbare Praxis - wendet sich Schlechtriem mit dem Argument
`Iura
novit curiaA: der Rechtsvortrag von Parteien kann kein Gericht binden.
In Rdnr. 23 erwähnt Schlechtriem kurz die Möglichkeit der `BerufungA
des CISG im `InlandA
aufgrund der privatautonomen Vertragsgestaltung: Soweit das BGB oder ergänzende
privatrechtliche Gesetze (AGBG!) nicht zwingende Regelungen enthält, können
die Parteien auch im Inland die Geltung des CISG vereinbaren. Es wäre
interessant, in der nächsten Auflage zu erfahren, wie diese Möglichkeit
sich in Rechtsprechung und Dogmatik entwickelt hat.
III. Der Teil II des CISG, Art. 14 - 24, enthält die
Regelungen über den Vertragsschluß und seine Modalitäten, die funktional '' 145 ff BGB entsprechen. Die Abgrenzungen zum nationalen
Recht sind eher unscharf, da weder das Konsensprinzip ausdrücklich geregelt
ist, noch Regelungen über den Dissens (''
154, 155 BGB) zu finden sind. In der Diskussion ist vorgeschlagen worden
hier nationalrechtlich anzuknüpfen. Dem tritt Schlechtriem überzeugend mit
der Begründung entgegen, hinsichtlich
des Konsenses auf Art. 6 CISG zurückzugreifen, hinsichtlich des Dissenses
aber auf Art. 7 Abs.2 CISG, da die diesbezügliche Lückenfüllung nach den
Gründsätzen der ergänzenden Auslegung der ja notwendig vorhandenen
Willenserklärungen der Parteien zu ähnlichen Ergebnissen wie ''
154, 155 BGB führt, die den einmal geschlossenen Vertrag solange wie möglich
aufrechterhalten. Das CISG verlangt die Abgabe eines bestimmten Angebots, daß
positivrechtlich von der invitatio ad offerendum abgegrenzt wird. Die
Bestimmtheit richtet sich nach den essentialia negotii: Parteien: Parteien,
Ware; streitig ist die Maßgeblichkeit des Preises. Die Anwendung des
(seinerzeitig sowjetischem Beharren geschuldeten) Art. 14 Abs. Satz 2 CISG führt
zu Problemen, wenn weder ausdrücklich, noch konkludent eine Preisabsprache
getroffen worden ist. Hier ohne weiteres Nichtigkeit anzunehmen, ist wie
Schlechtriem näher begründet, wenig sachgerecht, der aber zwei Auswege präsentiert.
Zum einen kann Art. 14 Abs.1 S.2 CISG als insoweit konkludent abbedungen
angesehen werden, wenn ein Marktpreis nach Art. 55 CISG nicht lückenfüllend
bestimmt werden kann. Art. 55 CISG steht zu Art. 14 Abs. 1 S.2 CISG in einem
gewissen Widerspruch. Zum anderen führt die ergänzende Auslegung nach Art.
8 Abs.2 CISG zu einer Lückenfüllung nach dem ggf. hypothetischen
Parteilwillen. Die Gefahr von `home town justiceA
ist damit aber letztlich nicht gebannt, wenn auf die Lehre vom `iustum
pretiumA zurückgegriffen wird (zu den Hintergründen, Schlosser
1996, S. 63 f.). Das materielle Äquivalenzprinzip und die `laesio enormisA sind dem BGB - bis auf '
138 Abs.2 BGB - fremd, werden aber andernorts durchaus anerkannt.
Problematisch, weil in den verschiedenen Rechtsordnungen von strikter
Bindung bis freier Widerruflichkeit ausgestaltet, ist auch die Bindung an
eine Offerte. Art. 16 Abs.1 CISG läßt anders als etwa das BGB einen
Widerruf auch noch nach Zugang der Offerte zu, solange nicht der Adressat
eine Annahmeerklärung abgegeben hat oder der Offerent seinen Bindungswillen
(verbindliches Angebot) bekundet hat. Auch Gründe des Vertrauensschutzes können
entgegenstehen. Der Vergleich legt auch eine rechtspolitische Bewertung der
geltenden BGB-Vorschriften nahe, die Schlechtriem aber wohl bewußt nicht
zieht, sondern dem Leser überlassen will. Insgesamt steht die diesbezügliche
Regelung aber dem deutschen Bürgerlichen Recht durchaus nahe und verweist
auf intensive Rezeption, wie etwa die Regelungen über die Annahme zeigen.
Eine Annahme durch Schweigen allein ist nicht möglich, es sei denn, es
treten besondere Umstände hinzu. Derartige Regelungen zeigen aber auch, wie
hoch das CISG die Notwendigkeit einer juristischen Hermeneutik bewertet, da
in solchen Fällen stets eine Auslegung notwendig ist.
IV. Teil III des CISG enthält das internationale
Obligationenrecht für den Bereich des Warenkaufes. Bei jeder
Rechtsvergleichung mit dem deutschen BGB ist der Umstand zu vergegenwärtigen,
daß die Regelungen des CISG ausschließlich auf den Warenkauf zugeschnitten
sind und nicht wie die Regelungen der '' 275, 320 ff BGB abstrakte - grds. für alle Schuldverträge
geltende - Prinzipien enthalten, für die aber letztlich der Kaufvertrag -
und seine Störungen - auch wieder ein - allerdings unvollkommenes -
Paradigma abgegeben hat. Für die Abwickungen von Sukzessivschuldverhältnissen
bieten beide Regelungen wenig geeignete Anknüpfungspunkte, allerdings enthält
das CISG in Art. 73 eine ausdrückliche
Regelung dieser nach dem BGB nur analog lösbaren Problematik. Festzuhalten
ist aber, daß das CISG, wie das BGB auf Austauschverträge zugeschnitten
ist. Insbesondere das Leistungsstörungsrecht des CISG setzt anders an, als
etwa das BGB, mit seinen zahlreichen, unüberschaubaren Rechtsbehelfen. Die
bisherigen (teilweise scharf kritisierten) Ansätze zur Reform des deutschen
Schuldrechts, insbesondere des Leistungsstörungsrechtes setzen materiell
vom Einheitskaufrecht her an (Schuldrechtsreformkommission, 1992), Das CISG
hat den abschließenden Reformentwurf maßgeblich beeinflußt. Die
vorgeschlagenen Regelungen sind ohne nähere Kenntnis des CISG nicht
wirklich nachvollziehbar (s. bereits Schlechtriem 1987), auch wenn die
Kritik nicht völlig unberechtigt vorgetragen hat, ob nicht eine Lösung auf
der Basis der Tradition der kontinentalen Rechtskreise näher gelegen hätte,
wie der Lando-Entwurf nahelegt. Das vorliegende Werk von Schlechtriem ist
auch unter diesen Aspekten hochinteressant, die von Haus aus jeden
interessieren müssen, der sich für die Fortentwicklung des deutschen
Privatrechts im Zeitalter von europäischer Integration und Globalisierung
interessiert. Der Teil III des CISG geht bereits systematisch völlig
anders vor, als das Kaufrecht des BGB und der allgemeine Teil des
Schuldrechts, deren Zusammenspiel oftmals zu komplexen Abgrenzungen nötigt.
Im Zentrum der Regelung stehen in Art. 31 - 44 CISG die Pflichten des Verkäufers.
Daran schließen sich Regelungen über die Rechte des Käufers bei
Vertragsverletzungen des Verkäufers an, Art. 45 - 52. Art. 53 - 60 CISG
regeln die spezifischen Pflichten des Verkäufers, denen die Regelungen über
die Ansprüche des Verkäufers bei Vertragsverletzungen des Käufers folgen,
einschließlich der Gefahrtragungsverteilung, Art. 66 - 70. Gleichsam `vor die Klammer gezogenA,
werden diverse in sich nicht zusammenhängende Prinzipien, die für beide
Seiten gelten, Art. 25 - 29 CISG, wohingegen Art. 71 - 73 gemeinsame
Pflichten von Verkäufer und Käufer regeln. Die systematische Struktur trägt
die Handschrift des Kompromisses. Eine stringente Regelung allgemeiner
Prinzipien, wie im deutschen Recht, ließ sich nicht durchsetzen. Im
anglo-amerikanischen Bereich, ist sie zudem auch kaum üblich, es sei denn
aufgrund von Rezeption kontinentaler Rechtsstrukturen (Zweigert/Kötz 1996, ' 14 V S. 197 f). Spezialgesetzliche Regelungen wie
der englische und vielrezipierte `Sale
of Goods ActA von 1994 und sein Vorgänger herrschen dort vor
(Materialien in, Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung 1996, S. 87 ff).
Das CISG ist daher auch ein Dokument gegenseitiger Rezeption
unterschiedlicher Rechtstraditionen okzidentaler Prägung, die letztlich in
gemeinsamen Rechtstraditionen wurzeln und daher auch Lösungen füreinander
finden können (Berman 1991). Eine Tendenz, die mit fortschreitender
Globalisierung noch zunehmen wird. Es ist daher auch interessant, den
einzelnen Entwicklungssträngen spezifischer Normen (-gruppen) im CISG
nachzuspüren. Schlechtriem unternimmt dies mit brillaner Schärfe, weshalb
sein Werk auch als Ausdruck angewandter Rechtsvergleichung am Beispiel des
Warenkaufes lesbar ist. m die vom deutschen Recht erheblich abweichende Systematik
des CISG zu verdeutlichen, schaltet Schlechtriem der eigentlichen
Darstellung der Normen, einen systematischen Abriß über die Rechtsbehelfe
und Grundkategorien des CISG vor, der das Verständnis erheblich
erleichtert. Im Gegensatz zum BGB kennt das CISG nur vier Basisrechtsbehelfe
für beide Seiten: Erfüllung und Nacherfüllung, Zurückbehaltungsrechte,
Schadensersatz und Vertragsaufhebung. Für den Käufer steht zusätzlich die
Minderung zur Verfügung. Ein Rechtsinstitut der Wandlung ist dem CISG
unbekannt, weshalb auch die Schadensberechnung nach dem `großen
SchadensersatzanspruchA gemäß '
463 BGB in dieser Form keine Entsprechung findet. Auch der Entwurf der
Schuldrechtsreformkommission sieht keine Wandlung mehr vor. Wer einen
Vertrag `wandelnA will, muß Vertragsaufhebung durchsetzen, der gegenüber
der Schadensersatz vorrangig ist. Allerdings können Vertragsaufhebung und
Schadensersatz kumuliert werden, was nach ''3325,
326 BGB nicht möglich ist. Die Liquidation des Begleitschadens ist möglich,
ohne sich von Schuldvertrag zu lösen, was nach dem BGB nur nach ' 286 Abs.2 BGB möglich ist, wohingegen '' 325, 326 BGB den Schritt vom Erfüllungsanspruch zum
Liquidationsschuldverhältnis endgültig machen (Emmerich 1997, ' 10). Das BGB enthält einen gewissen Bruch in seiner
Systematik. Einerseits halten ''
325, 326 BGB so lange wie möglich am einmal geschlossenen Vertrag fest. Zum
anderen ermöglicht das Kaufrecht unter den Bedingungen der ''
459 Abs.1, 462, 465, 467, 346 BGB eine erleichterte Lösung vom Kaufvertrag
im Falle des erheblichen Mangels und enthält nur in '
468 S.2 BGB eine Erschwerung für den Grundstückskauf. Die diesbezüglichen
Ausführungen von Schlechtriem führen nicht nur zur Klärung des Verständnisses
des CISG, sondern auch zur dogmatischen Klärung von Kernproblemen des BGB. Das anglo-amerikanische Common - Law sanktioniert einen `Breach of ContractA
in aller Regel mit einem Schadensersatzanspruch, sofern nicht die hohen
Anforderungen an eine `specific performanceA
vorliegen. Demgegenüber hält das CISG grundsätzlich solange wie möglich
am vertraglich festgelegten Obligationenprogramm fest und rezipiert insoweit
grundsätzlich, wie Art. 28 CISG zeigt, die deutschrechtliche Lehre vom Erfüllungsanspruch.
Art. 28 CISG enthält eine komplexe Regelung: Erfüllung in Natur kann nur
verlangt werden, wenn das nationale Kaufrecht dies auch vorsieht. Dies
erlaubt Gerichten in `Common-Law-StaatenA
insoweit die Anwendung ihres eigenen Kaufrechtes. Schlechtriem qualifiziert
diese Norm kollisionsrechtlich: Eine Verurteilung zur Erfüllung bestimmt
sich nach dem Recht des Forums, begrenzt aber gleichzeitig die
Durchsetzbarkeit von Erfüllungsansprüchen. Dies führt dazu, daß Art. 28
CISG letztlich einen Fremdkörper im CISG darstellt (Zweigert/Kötz 1996, ' 35 V S. 483), der dem Kompromiß gegenseitiger Rezeption
geschuldet ist. Anders als Rücktritt und Schadensersatz in '' 325, 326 BGB stehen Schadensersatz und Vertragsaufhebung
im CISG aber durchaus nicht gleichwertig nebeneinander. Die Lösung von
unerwünschten Schuldvertrag wird gegenüber der Schadensersatzforderung
erheblich erschwert und an das Vorliegen einer `wesentlichen
VertragsverletzungA gekoppelt. Einer Kategorie, die für das CISG
derart zentral ist, daß sie in Art. 25 CISG gleich zu Beginn des dritten
Teiles geregelt ist ist. Der Vertragsbruch muß so schwerwiegend sein, daß
es dem anderen Teil gestattet werden soll, sich vom einmal geschlossenen
Vertrag ganz zu lösen. Dies erinnert etwas an die Kategorie der deutschen `UnzumutbarkeitA
bei der Kündigung aus wichtigem Grund etwa in '
626 BGB. Die Bedeutung dieser Kategorie ist durchaus umstritten.
Schlechtriem faßt sie in der Tendenz mit der wohl international h.M. eher
subjektiv, so daß es angesichts des geschlossen Vertrags und seines
konkreten Inhalts auf den Nachteil ankommt, der ihm zugefügt worden ist,
sofern dies bei Abschluß des Vertrages für den Käufer voraussehbar war,
dieser also erkennen konnte, wie wichtig die ordnungsgemäße Erfüllung für
den Käufer war. Ob diese schwer faßbare und auf intensiver Auslegung
beruhende Kategorie für die deutsche Schuldrechtsreform rezipiert werden
sollte, ist durchaus problematisch. Diese Kategorie ist zugeschnitten, auf
die in Deutschland sog. `Positive
VertragsverletzungA. Es ist bezeichnend, daß unter anderen Vorzeichen
bei der inhaltlichen Konkretisierung dann doch wieder die Kategorien der Unmöglichkeit
und des Verzugs als Unterfall der wesentlichen Vertragsverletzung zur
Sprache kommen müssen. Liegt hingegen ein Mangel vor, der auch ein Qualitätsmangel
oder ein Aliud sein kann, ist damit über die Erfüllung der Anforderungen
der Kategorie der `wesentlichen
VertragsverletzungA noch nichts gesagt. Sie dürfte aber mit
Schlechtriem gegeben sein, wenn eine Nacherfüllung in angemessener Zeit
trotz - nicht zwingender - Nachfristsetzung nicht möglich ist und die
Verweisung auf die Liquidierung des dem Käufer entstandenen Schadens nicht
zumutbar ist. Um den Vertrag aufzuheben, muß der Käufer sich gegenüber
dem Verkäufer (oder umgekehrt) nach Art. 26 CISG erklären. Die
Rechtsfolgen liegen allein bei ihm. Es kommt auf die Abgabe einer
Gestaltungserklärung an, für die aber entsprechend der `Common-LawA
- Tradition, es nicht auf den Zugang, sondern auf den Zeitpunkt der
Absendung ankommt, was aber durch die Regelungen über die Transportgefahr
abgemildert wird, wie Schlechtriem näher darlegt. Die Rechtsbehelfe können
im Gegensatz zum BGB grundsätzlich kumuliert werden. Allerdings schließen
sich Erfüllungsanspruch und Vertragserhebung selbstredend aus.
Im Gegensatz zum BGB gewährt das CISG dem Käufer bei
wesentlichem Vertragsbruch grds. einen Anspruch auf Nacherfüllung, bzw.
Nachbesserung durch den Käufer, sofern dies noch zumutbar ist, Art. 46 II,
III CISG. Die wesentliche Vertragsverletzung ist zwingende Voraussetzung für
die Lösung vom nunmehr unerwünschten Schuldvertrag. Deren Voraussetzungen
werden sich nicht immer leicht beweisen lassen. Hier bietet die Nachfrist
die optimale gestalterische Möglichkeit, wie Schlechtriem ausführlich
verdeutlicht. Die Nachfrist des Art. 47 CISG bewirkt nach fruchtlosem
Verstreichen einen Übergang von der Erfüllung zur Vertragsaufhebung, ohne
das es auf das Vorliegen der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung ankommt.
Die Nachfrist hat also im CISG eine andere Funktion als bei '
326 BGB. Anders als nach dem objektiven System des BGB hängt beim CISG
vieles von einer qualifizierten rechtlichen Beratung ab. Andererseits bietet
das CISG den Vorteil, daß eine versäumte Nachfristsetzung - wiederum
anders als grds. nach ' 326 BGB - nicht unbedingt rechtliche Nachteile nach sich
führt, wenn die Voraussetzungen der wesentlichen Vertragsverletzung erfüllt
sind. Ist keine Nachfrist gesetzt, ist allerdings auf der Ebene der
wesentlichen Vertragsverletzung eine Differenzierung in wesentliche und
unwesentliche Vertragsverletzungen vorzunehmen. Die Nichtlieferung wird im
Regelfall eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen, sofern sich der
Verkäufer nicht entlasten kann. Problematisch sind die Fälle der
Schlechtleistung: Bei einer Aliud - Lieferung wird man i.d.R. mit
Schlechtriem eine wesentliche Vertragsverletzung annehmen müssen, bei
sonstiger vertragswidriger Beschaffenheit der Ware - nach Erfüllung der Rügeobliegenheiten
- wird es auf die Möglichkeit der Nachlieferung in angemessener Frist
ankommen, sofern kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vertragsaufhebung muß
allerdings in angemessener Frist erklärt werden, es sei denn es liegt
Nichterfüllung vor, Art. 49 Abs.2 CISG. Es scheint sich
herauszukristallisieren, daß die Vertragsaufhebung nach Vorliegen der
Voraussetzungen und ihrer Kenntnis beim Käufer unverzüglich verlangt
werden, auch wenn Schlechtriem dies flexibler handhaben möchte: Letztlich
zeigt sich hier der handelsrechtliche Kontext, in dem das CISG steht. Beim Schadensersatzanspruch hingegen kommt es nach Art. 45
I lit b) CISG nicht auf die Modalität der Pflichtverletzung an, zudem
dieser Anspruch mit allen anderen Rechtsbehelfen kombiniert werden kann.
Grundsätzlich gilt für den Schadensersatz der Grundatz der
Totalreparation, ausschließlich begrenzt durch die Voraussehbarkeitsregel,
die den Ersatz auf Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluß als Risiko
einer Pflichtverletzung zu erwarten oder aufgrund besonderer Umstände, zu
erwarten waren. Sie beruht auf rezipierten US-amerikanischem Recht des französischen
Code Civil, der über das Recht von Louisiana in das US- amerikanische Recht
Eingang gefunden hat, wie Schlechtriem dankenswerterweise erläutert. Ein `großer
SchadensersatzanspruchA wie nach '
463 BGB ist nach dem CISG nicht möglich, da der Gläubiger nur dann die Rückgabe
der Sache mit dem Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses verbinden
darf, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt oder eine Nachfrist
erfolglos gesetzt wurde. Die Voraussehbarkeitsregel wirft zahlreiche
beweisrechtliche Fragen auf, die Schlechtriem leider nur ansatzweise
thematisiert. Gerade den Praktiker werden solche Argumentationen aber gerade
auch interessieren. Diese Problematik zeigt deutlich, daß bei Vereinbarung
des CISG besser darsteht, wer über eine ausgefeilte Strategie der
Vertragsgestaltung verfügt und diese auch durchsetzen kann. Die Einführung
der Minderung in das CISG, Art. 35 Abs.1, wurde gegen die Skepsis der
anglo-amerikanischen Vertreter durchgesetzt, aus deren Sicht eine `actio quanti minores> schlicht überflüssig ist, da es
sich ihrer Meinung nach um einen erleichterten Schadensersatzanspruch
handelt, dessen Folgen ja schließlich auch nach deutschen Recht mit der
Differenztheorie zu '' 325, 326 BGB und mit dem kleinen Schadensersatzanspruch
zu ' 463 und '
823 I, II BGB herbeigeführt werden können. Ausführliche Darlegung findet
auch die Problematik der Zurückbehaltungsrechte, die im CISG nur
ansatzweise geregelt sind, Art. 58 Abs.1 S.2, Abs.2, 85 S.1, 86 Abs.1 S.2
CISG. Auch hier stehen sich wieder jene Auffassungen gegenüber, die soweit
keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind, IPR-Regeln und damit das
berufene Sachrecht anwenden wollen und jene, die - wie hier - das
Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts autonom nach dem CISG
qualifizieren wollen. Letztere Position wird von Schlechtriem mit guten Gründen
vertreten, da sonst die diesbezüglichen Einschränkungen durch die
Kategorien des CISG leerlaufen würden. In der Tendenz pflegt Schlechtriem
eine autonome Auslegung des CISG vorzuziehen, wenn sie rechtlich möglich
ist. Diese Auffassung vermeidet zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, die
sich sonst zuhauf stellen und die Anwendung des CISG erheblich erschweren würden.
Der Sinn und Zweck des CISG legt eine weite Auslegung nahe. Die Pflichten des Käufers sind in Art. 53 ff CISG
geregelt. Daß den Käufer die Pflicht zur Kaufpreiszahlung, Art. 62 CISG,
trifft, ist trivial und Gegenstand aller Kaufrechte in aller Welt. Auch
trifft den Käufer regelmäßig die Pflicht die Ware am vereinbarten Ort
abzunehmen. Grundsätzlich trifft den Käufer nach Übergang der Leistungs-
und Preisgefahr die Pflicht, den Kaufpreis auch dann zu begleichen, wenn die
Sache untergegangen ist, Art. 66 CISG, es sei denn die Zerstörung oder
Verschlechterung beruht auf einem Umstand, der der Risikosphäre des Verkäufers
zuzurechnen ist. Liegt aber seitens des Verkäufers ein wesentlicher
Vertragsbruch vor, springt die Gefahr auf ihn zurück, Art. 82 II lit a)
CISG. Ähnlich wie nach '
276 BGB, aber unter strengeren, dem anglo-amerikanischen Rechtskreis
entstammenden Voraussetzungen, kann sich der Verkäufer nach Art, 79, 80
CISG für Schadensersatzverpflichtungen entlasten. Alle anderen
Rechtsbehelfe sind verschuldensunabhängig und bleiben nach Art. 79 Abs.5
CISG bestehen, also auch der Erfüllunganspruch. Dies hält Schlechtriem
rechtspolitisch (also nicht: rechtsdogmatisch) für verfehlt, da es seiner
zutreffenden Auffassung nach unsinnig ist, eine Klage auf Leistung
zuzulassen, die objektiv nicht erfüllt werden kann. Derartige Regelungen
machen skeptisch, ob das CISG wirklich das geeignete Paradigma für eine
Schuldrechtsreform ist. Der Schuldner hat nur dann keinen Schadensersatz zu
leisten, wenn die Ursachen für ihn weder beherrschbar noch voraussehbar
waren. Das Leistungshindernis muß daher außerhalb des Einflußbereichs des
Schuldners liegen. Im übrigen liegt dem Typus nach Garantiehaftung vor,
wobei es primär auf den konkreten Vertrag ankommt. Sehr umstritten ist, ob
nicht nur nicht zu vertretende objektive und subjektive Unmöglichkeit der
Leistung (diese Kategorien schleichen sich förmlich in die Argumentation
ein) entlasten kann, oder auch Fälle wirtschaftlicher Unmöglichkeit erfaßt
sind. Gegen die h.L. will Schlechtriem dies als Opfergrenze in Extremfällen
zulassen. Angesichts der Unwägbarkeiten im internationalen Handelsverkehr
ist dem zuzustimmen. Im Recht der ''
350, 351 BGB argumentiert in Deutschland eine im Vordringen befindliche
Meinungsgruppe näher am CISG als am BGB. Art. 81 - 84 CISG beruhen jedoch
weitgehend auf dem EKG. Es wäre für die Neuauflage aus Verständnisgründen
vielleicht zu überdenken, EKG und EAG im Anhang ebenfalls abzudrucken.
Grundsätzlich wirken Untergang und Verschlechterung wie nach ''
350, 351 BGB als Rücktrittssperre, ohne die Materie als Haftungsproblem zu
regeln. Nach Art. 81 Abs.1 CISG erfolgt nach Vertragsaufhebung eine `UmsteuerungA des Obligationsprogramms: Schadensersatzansprüche folgen
ebenso aus dem geschlossenen Vertrag, wie andere Klauseln in Geltung
bleiben, die von der Aufhebung und ihren Folgen nicht erfaßt werden.
Nachlieferung wird wie eine Aufhebung des Vertrages behandelt, da in diesem
Fall ja die Notwendigkeit der Rückgabe der fehlerhaften Ware besteht.
Jedenfalls wirkt das Nachlieferungsverlangen wie eine Ausübung des Rücktrittsrechts.
Art. 82 CISG sperrt die Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn die Ware vor
Ausübung desselben untergegangen oder wesentlich verschlechtert worden ist,
es sei denn der Schuldneri st dafür nicht verantwortlich. Im Grundsatz ist
das Rücktrittsrecht immer dann ausgeschlossen, wenn der
Vertragsaufhebungsberechtigte die Ware - aus welchen Gründen auch immer -
nicht zurückgeben kann. Rücklabwicklungen sollen nach dem Zweck des CISG
soweit wie möglich vermieden werden. Allerdings schränkt Art. 82 Abs.2
CISG die genannte Sperre erheblich ein, wenn die Beeinträchtigung der Rückgabe
nicht im Verantwortungsbereich des Schuldners liegt. Es bestehen allerdings
erhebliche Unterschiede zu '
351 BGB, da Art. 82 Abs.2 2 CISG gerade kein `VerschuldenA fordert, sondern es um die Abgrenzung von
Verantwortungssphären geht, die dann gegeben ist, wenn eine `RisikoerhöhungA
vorliegt. Kennt der Käufer den Rücktrittsgrund noch nicht, kann
bestimmungsgemäßes Verhalten nie ein Aufhebungsgrund sein. Es kommt daher
allein darauf an, ob eine Risikoerhöhung vor oder nach der Kenntnis des Rücktrittsgrundes
vorliegt. Davon ist eine weitere Ausnahme zu machen, wenn die Ursache für
die Risikoerhöhung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Rücktrittsberechtigten
stammt, insbesondere also, wenn der Rücktrittsgegner für die Verursachung
verantwortlich ist. Mit dem besprochenen Band ist es Schlechtriem auf knappem
Raum gelungen das CISG dem deutschen Leser verständlich zu machen. --- Berman, Harold J. (1991), Recht und Revolution. Die
Bildung der westlichen Rechtstradition, Ffm: Suhrkamp. Emmerich, Volker (1997), Das Recht der Leistungsstörungen,
4. Aufl., München: Beck. Herdegen, Matthias (1995), Internationales
Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., München: C.H. Beck. Kegel. Gerhard (1995), Internationales Privatrecht, 7.
Auflage, München: Beck. Kropholler, Jan (1997), Internationales Privatrecht, 9.
Aufl., Tübingen: Mohr. Kimminich, Otto (1997), Einfphrung in das Völkerrecht, 7.
Aufl., München, Stuttgart: UTB. Rabel, Ernst (1936), Das Recht des Warenkaufs I,
Nachdruck, der Auflage von 1957, Berlin: De Gruyter, 1957. Ders., (1958), Das Recht des Warenkaufes II, Berlin: De
Gruyter. Schapp, Jan (1998), Methodenlehre des Zivilrechts, Tübingen:
Mohr (Siebeck): UTB. Schlechtriem, Peter (1981), Einheitliches UN-Kaufrecht,
Mohr (Siebeck): Tübingen. Schlechtriem/Magnus (1988), Internationale Rechtsprechung
zu EKG und EAG, Baden-baden: Nomos. Schlechtriem (1987), Schuldrechtsreform. Voraussetzung, Möglichkeit
und Gegenstände, Heidelberg: C.F. Müller. Schlosser, Hans (1996), Grundzüge der Neueren deutschen
Privatrechtsgeschichte, 8. Auflage, Stuttgart. UTB. Schuldrechtsreformkommission (1992), Abschlußbericht zur
Überarbeitung des Schuldrechtes, Bonn. Schwenzer, Ingeborg/Müller-Chen, Markus (1996),
Rechtsvergleichung. Fälle und Materialien, Mohr (Siebeck), Tübingen. Mitte 1999 |