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Ralf Hansen Eine Übersicht über das CISG Eine Rezension zu: Peter Schlechtriem Internationales UN – Kaufrecht 4. Auflage Tübingen: Mohr Siebeck,
2007, 282 S. ISBN 978 3 16 149277 8 I.
Die 1980 auf einer diplomatischen Konferenz in Wien zustande gekommene „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (kurz: CISG; andere Abkürzungen sind ebenfalls gebräuchlich) ist gemäß Art. 99 dieses Vertrages am 01.01.1988 völkerrechtlich wirksam geworden und trat nach Ratifikation für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Inzwischen wird man sagen können, das dieses Gesetz im Gegensatz zu seinem Vorgänger, dem EKG, dass internationale Recht des Warenkaufes erheblich geprägt hat, auch unter dem Aspekt der Beeinflussung nationaler Rechtsentwicklungen. Schlechtriem spricht im Vorwort mit guten Gründen von einem „...ius commune des internationalen Warenverkehrs mit gemeinsamen zentralen Begriffen, Grundstrukturen und einer lingua franca für die Sachfragen aus grenzüberschreitenden Kaufverträgen, in der sich Juristen über die Grenzen ihrer eigenen Rechtsordnung hinweg verstehen und verständigen können...“. Das CISG hat das Haager Einheitskaufrecht (EAG und EKG) ab dem 01.01.1991 für Deutschland abgelöst, das auf den berühmten Vorarbeiten von Ernst Rabel (Rabel, Das Recht des Warenkaufes I und II, 1936 und 1958) beruhte. Dem „Haager Abkommen über das auf internationale Käufe beweglicher Sachen anwendbare Recht“ vom 15.06.1955 ist die Bundesrepublik Deutschland hingegen nie beigetreten (es hatte ganze neun Mitgliedsstaaten). Das für Deutschland in Kraft gesetzte Haager Kaufrecht konnte sich trotz einer umfangreichen Rechtsprechung in Deutschland international kaum durchsetzen, weil die Abkommen nur von wenigen Staaten ratifiziert worden waren (näher: Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, 1988). Über die Regelung des CISG hinaus (weil auch IPR - Regeln vereinheitlichend) geht das „Haager Abkommen über das auf internationale Warenkäufe anwendbare Recht“ vom 22.12.1986. Diesem Abkommen ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht beigetreten. Wohl mit Blick auf das römische „Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht“ vom 19.06.1980, dass am 01.01.1991 in Kraft getreten und weitgehend in Art. 27 - 31 EGBGB inkorporiert wurde, so dass dessen unmittelbare Anwendung in Deutschland nicht vorgesehen ist (näher, Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 2001, S. 202 f). Zu einer geplanten Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der EU ist es hingegen bisher nicht gekommen. Demgegenüber erfreut sich das CISG einer breiten Zustimmung und ist gegenwärtig von mind. 67 Staaten ratifiziert worden, wenn auch mit nach Art. 95 CISG möglichen Vorbehalten, die völkerrechtlich nach Art. 19 ff des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens (Sartorius II Nr. 320) zu beurteilen sind. Die Bedeutung des CISG lässt sich kaum hoch genug einschätzen, auch wenn es im Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland – wie so manches andere wichtige Gebiet – keine hervorgehobene Rolle spielt. Die praktische Bedeutung des CISG auch und gerade vor internationalen Schiedsgerichten nimmt ständig zu. Es prägt zudem die internationale Kaufrechtspraxis erheblich und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Das
Werk des früheren Freiburger Ordinarius Peter Schlechtriem, seinerzeit Mitglied
der deutschen Delegation auf der Wiener Vertragsrechtskonferenz, versteht sich
als systematisches Studien- und Erläuterungsbuch. Es trägt mit allem Recht den
Untertitel „Ein Studien- und Erläuterungsbuch zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)“.
Angesichts des Charakters eines Erläuterungsbuches ist es schon seit der Vorauflage
auch für die Praxis
als Leitfaden nahezu unverzichtbar. Es enthält im Anhang den
vollständigen Text des CISG nebst deutschem Zustimmungsgesetz (englische
Fassung unter: http://www.un.org)
und eine Ratifikationsliste auf Stand vom 22.10.2002 unter Nennung der
nationalstaatlichen Vorbehaltserklärungen (s. auch: http://www.un.org/Depts/Treaty/bible/Part_I_E/X_10.html).
Aktuelle Informationen über das CISG finden sich stets unter: http://www.cisg-online.ch.
Die wichtigsten Entscheidungen nicht nur des deutschsprachigen Raums werden dort
bereitgehalten (mit Hyperlinks auf Datenbanken zu weltweiten Entwicklungen. Die
Rechtsprechung zum CISG nimmt im internationalen Maßstab immer intensiver
aufeinander Bezug. Diese Datenbank wurde umfassend ausgewertet und in
den Fußnoten durchgehend nachgewiesen, so dass die wichtigsten Entscheidung über
das WWW leicht abgerufen werden können. Schlechtriem
hält sich in seiner Darstellung an die Einteilung des CISG und behandelt im
ersten Teil die oft komplizierten Anwendungsvoraussetzungen, im Teil II die
Modalitäten des Abschlusses des Vertrages und in Teil III Rechte und Pflichten
der Vertragspartei und den aus deutscher Sicht interessantesten Teil des CISG:
Das Leistungsstörungsrecht. Zum besseren Verständnis sind der internationalen
Rechtsprechung entnommene Beispiele eingestreut. Inzwischen ist das deutsche
Schuldrecht – unter Beteiligung des Verfassers - an Haupt und Gliedern
reformiert worden und wird ständig weiter geändert. Bereits die Vorauflage zog
viele Parallelen zum deutschen Recht. Dies wurde beibehalten, selbstredend unter
Einbeziehung des seit dem 01.02.2003 geltenden Rechts (die beiden Lehrbücher
des Verfassers zum Schuldrecht sind parallel ebenfalls neu erschienen).
Insbesondere war die enorme Weiterentwicklung dieses dynamischen Warenkaufrechts
im internationalen Maßstab einzuarbeiten, so dass dieses Lehrbuch den Stand der
Entwicklung des internationalen Warenkaufrechtes auf aktuellen Niveau repräsentiert.
Die Beschäftigung mit dem CISG ist ein interessantes Lehrstück über die
Verzahnung von Völkerrecht, Rechtsvergleichung, Internationalem Privatrecht und
nationalem Kaufrecht, die aufzeigt wie intensiv sich insbesondere im
internationalen Wirtschaftsrecht Teilrechtsgebiete verzahnen können. Überraschend
angesichts dieser schwierigen Materie ist immer wieder die Verständlichkeit mit
der Schlechtriem auch schwierige Aspekte darstellt. In der Tendenz pflegt er
eine autonome Auslegung des CISG vorzuziehen, wenn sie rechtlich möglich ist.
Diese Auffassung vermeidet zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich sonst
zuhauf stellen und die Anwendung des CISG erheblich erschweren würden. Der Sinn
und Zweck des CISG legt eine weite Auslegung nahe. II. Die
Beschäftigung mit dem CISG setzt einige Grundkenntnisse im Völkerrecht
und des (deutschen) Internationalen Privatrechts voraus. Verweist das
deutsche internationale Privatrecht auf ein anderes Sachrecht, ist die
Auffindung der entsprechenden dort geltenden Rechtsgrundlagen unumgänglich.
Auch ein renvoi ist unter Umständen möglich. Einzelheiten lassen sich
nur am Fall klar verdeutlichen. Auf eine bürgerlichrechtliche oder
handelsrechtliche Qualifikation des Vertrages kommt es im Rahmen des CISG zwar
nicht an, Art. 1 Abs.3 CISG. Jedoch spielt diese Normierung der meist
vorliegenden Kaufmannseigenschaft (Unternehmenseigenschaft) der vertragsschließenden
Parteien, die keine Endverbraucher sein dürfen, Art. 2 lit a) CISG, angesichts
dieses Umstandes letztlich kaum eine Rolle, so dass deutliche Bezüge zum
internationalen Handelsrecht bestehen. Das CISG kann nach Art. 1 Abs.1 gleich
doppelt berufen werden. Zum einen, wenn die Parteien ihren Sitz in
unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, Art. 1 Abs.1 lit a) CISG. Zum anderen,
wenn eine Verweisung nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen zur Anwendung des
CISG führt, Art. 1 Abs.1 lit b) CISG. Letztere Regelung wirft einige Probleme
auf, die Schlechtriem ausgezeichnet erklärt. Bei der Anwendung der
letztgenannten Norm ist Vorsicht geboten: Zahlreiche Vertragsstaaten (etwa die
USA) haben bezüglich der Anwendung des Art. 1 Abs.1 lit. b nach Art. 95 CISG
einen Vorbehalt erklärt, dessen völkerrechtliche Wirkungen sich aus Art. 22
Abs.1 des Wiener Vertragsrechtsüberkommens (Sartorius II Nr. 320) ergeben. Art.
2 des deutschen Zustimmungsgesetzes bestimmt daher konsequenterweise, dass in
derartigen Fällen Art. 1 Abs.1 lit. b CISG gegenüber dem betreffenden
Vertragsstaat nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine Erklärung nach Art. 95
CISG abgegeben worden ist. In diesem Falle gelten ausschließlich die Regeln des
jeweils berufenen Internationalen Privatrechts unter Anknüpfung an das
nationales Schuldrechtsstatut, in Deutschland gelten dann Art. 27, 28, 35 Abs.1,
4. Abs.1 EGBGB. Nach Art. 4 S.2 CISG gelten IPR - Regeln auch für Fragen der Gültigkeit
der Verträge und der Übertragung des Eigentums (regelmäßig gilt dann die lex
rei sitae), sofern nicht das CISG zur Anwendung kommt, weil die Frage, etwa bei
der Irrtumsanfechtung, tragende Interessenabwägungen und damit den Kern der
Regelungen des CISG betrifft. Betrifft die Streitfrage daher Fragen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
oder bereicherungsrechtliche Fragen (etwa bei Nichtigkeit des Vertrages wegen
Sittenwidrigkeit oder nach Anfechtung wegen Arglist) sind diese Fragen ausschließlich
nach den jeweils geltenden IPR - Regeln zu entscheiden, da diese Materien außerhalb
der Regelung des CISG stehen, das nur wichtige (im wesentlichen
schuldrechtliche) Teilaspekte regelt, auf deren internationale Regelung eine
Verständigung auf UN-Ebene (UNIDROIT) möglich war. Schlechtriem
führt souverän durch das Labyrinth des sachlichen Anwendungsbereiches, das nur
zwei Ausgänge hat: Anwendung des CISG oder Rückgriff auf die Regeln des IPR
mit Verweisung auf das gewählte oder aufgrund engerer Verbindung anwendbare
Sachrecht, regelmäßig das Sachrecht der Niederlassung des i.d.R. leistungsnäheren
Verkäufers der Ware. Er tritt u.a. deutlich der Auslegung des Art. 1 Abs.1 lit
b) CISG als IPR - Norm entgegen und liest diese Norm als Verweisungsnorm. Er
nennt sie „Verteilungsnorm“. Den gordischen Knoten der bis zu 54 gezählten
Anwendungsmöglichkeiten des Art. 1 Abs.1 lit b) CISG zerschlägt Schlechtriem
mit der Bemerkung, wenn ein Staat
nach Art. 95 CISG einen Vorbehalt erklärt hat, er dann gerade nicht das CISG,
sondern sein eigenes nationales Recht angewendet wissen will, sofern nicht
wenigstens eine der Parteien ihren Sitz in diesem Staat haben. Eine einfache, überzeugende
Lösung, die sich zudem mit der Rechtslage in Deutschland (Art. 2 des
Zustimmungsgesetzes) deckt. Wenn ein Streit zwischen Parteien aus einem
Vorbehaltsvertragsstaat und einem Vertragsstaat entsteht, kann der Vorbehalt -
angesichts der völkerrechtlichen Regeln des CISG - bereits nach Art. 21 der
Wiener Vertragsrechtsübereinkunft keine Wirkung entfalten, so dass es dann beim
Art. 1 Abs.1 lit a) CISG verbleibt. Schließen die Parteien die Geltung des CISG
aus, reicht eine Verweisung auf die Geltung eines nationalen Kaufrechts eines
Vertragsstaates nicht aus. Das CISG ist auch nationales Recht und wird von einer
derartigen Verweisung erfasst. Die materiellrechtliche Geltungsvereinbarung
hinsichtlich einer Vereinbarung der Anwendbarkeit des CISG in Deutschland
jenseits der Geltung zwingender Normen des deutschen Rechts scheint keine größere
Bedeutung erlangt zu haben. Stets zu beachten ist allerdings der vollständig
dispositive Charakter des CISG, auf den deutlich hingewiesen wird: Alle seine
Regeln können durch geeignete Vertragsklauseln ganz oder teilweise modifiziert
oder ersetzt werden. Das CISG führt - allein aufgrund seiner normativen
Struktur, die sich gegenseitiger Rezeption unterschiedlicher Privatrechte
verdankt - zu zahlreichen Auslegungsproblemen, die nach Art. 7 II CISG primär
autonom zu lösen sind, also ohne Rückgriff auf nationale Sachrechte, was
inzwischen auch verstärkte Beachtung bei der Rechtsauslegung gefunden hat. III.
Der
Teil II des CISG, Art. 14 - 24, enthält die Regelungen über den
Vertragsschluss und seine Modalitäten, die funktional §§ 145 ff BGB
entsprechen. Die Abgrenzungen zum nationalen Recht sind eher unscharf, da weder
das Konsensprinzip ausdrücklich geregelt ist, noch Regelungen über den Dissens
(§§ 154, 155 BGB) zu finden sind. In der Diskussion ist vorgeschlagen worden
hier nationalrechtlich anzuknüpfen. Dem tritt Schlechtriem überzeugend mit der
Begründung entgegen, hinsichtlich des Konsenses auf Art. 6 CISG zurückzugreifen,
hinsichtlich des Dissenses aber auf Art. 7 Abs.2 CISG, da die diesbezügliche Lückenfüllung
nach den Gründsätzen der ergänzenden Auslegung zum Ergebnis führen dürfte,
den einmal geschlossenen Vertrag solange wie möglich aufrechterhalten.
Zeitbedingt enthält das CISG noch keine Regelungen zum elektronischen
Vertragsschluss (s. dazu jetzt, Wiebe, Die elektronische Willenserklärung, Mohr
Siebeck, 2003), allerdings wird von den Arbeiten der UNCITRAL an derartigen
Regelungen bereits berichtet. Ungeachtet dessen vertritt Schlechtriem die überzeugende
Auffassung, dass sich die betreffenden Fragen bereits nachdem geltenden
Rechtsstand überzeugend lösen lassen (Rdnr.70). Die damit zusammenhängenden
Fragestellungen sind im Text fortlaufend behandelt, so etwa die Frage des
Zugangs (Artt. 24, 27 CISG) und der Fehleranfälligkeit, die der Verfasser über
die Verweisung des Art. 4 S. 2 lit. A CISG lösen will. Die Darstellung ist
damit auch insoweit vollständig auf der Höhe der Zeit, da Fragen des E -
Commerce fortlaufend berücksichtigt werden. Das CISG verlangt die Abgabe eines bestimmten Angebots, welches positivrechtlich von der invitatio ad offerendum abgegrenzt wird. Die Bestimmtheit richtet sich nach den essentialia negotii: Parteien, Ware; streitig ist die Maßgeblichkeit des Preises. Die Anwendung des Art. 14 Abs. Satz 2 CISG führt zu Problemen, wenn weder ausdrücklich, noch konkludent eine Preisabsprache getroffen worden ist. Hier ohne weiteres Nichtigkeit anzunehmen, ist wie Schlechtriem näher begründet, wenig sachgerecht, der aber zwei Auswege präsentiert. Zum einen kann Art. 14 Abs.1 S.2 CISG insoweit als konkludent abbedungen angesehen werden, als ein Marktpreis nach Art. 55 CISG nicht lückenfüllend bestimmt werden kann. Art. 55 CISG steht zu Art. 14 Abs. 1 S.2 CISG in einem gewissen Widerspruch. Zum anderen führt die ergänzende Auslegung nach Art. 8 Abs.2 CISG zu einer Lückenfüllung nach dem ggf. hypothetischen Parteilwillen. Problematisch, weil in den verschiedenen Rechtsordnungen von strikter Bindung bis freier Widerruflichkeit ausgestaltet, ist auch die Bindung an eine Offerte. Art. 16 Abs.1 CISG lässt anders als etwa das BGB einen Widerruf auch noch nach Zugang der Offerte zu, solange nicht der Adressat eine Annahmeerklärung abgegeben hat oder der Antragende seinen Bindungswillen (verbindliches Angebot) bekundet hat. Insgesamt steht die diesbezügliche Regelung aber dem deutschen Bürgerlichen Recht durchaus nahe und verweist auf intensive Rezeption, wie etwa die Regelungen über die Annahme zeigen. Eine Annahme durch Schweigen allein ist nicht möglich, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. IV. Teil
III des CISG enthält das internationale Obligationenrecht für den Bereich des
Warenkaufes. Bei jeder Rechtsvergleichung mit dem deutschen BGB ist der Umstand
zu vergegenwärtigen, dass die Regelungen des CISG ausschließlich auf den
Warenkauf zugeschnitten sind und keine verbraucherrechtlichen Bestimmungen
enthalten. Interessant ist nach der Schuldrechtsreform der Blick auf das
Leistungsstörungsrecht des CISG. Die ersten maßgeblichen Ansätze zur Reform
des deutschen Schuldrechts und letzte auch der erste Reformentwurf von 1992
setzten hinsichtlich der Kritik vom Einheitskaufrecht her an. Das CISG
hat diesen Reformprozess maßgeblich
beeinflusst, wenn auch vielleicht zum Schluss nicht so intensiv, wie vom
Verfasser gewünscht, der dies im Vorwort hinsichtlich der Durchsetzung der
Verankerung des Konsumentenschutzes und der traditionellen Dogmatik (Unmöglichkeitsregeln)
anklingen lässt. Die Kenntnis der Regelungen des Leistungsstörungsrechtes des
CISG ist für das Verständnis des neuen Leistungsstörungsrechtes des BGB –
insbesondere mit Blick auf § 280 BGB – jedenfalls hilfreich, zumal der
Verfasser viele Parallelen zieht. Im
Zentrum der Regelung stehen in Art. 31 - 44 CISG die Pflichten des Verkäufers.
Daran schließen sich Regelungen über die Rechte des Käufers bei
Vertragsverletzungen des Verkäufers an, Art. 45 - 52. Art. 53 - 60 CISG regeln
die spezifischen Pflichten des Verkäufers, denen die Regelungen über die Ansprüche
des Verkäufers bei Vertragsverletzungen des Käufers folgen, einschließlich
der Gefahrtragungsverteilung, Art. 66 - 70. Gleichsam „vor die Klammer
gezogen“, werden diverse in sich nicht zusammenhängende Prinzipien, die für
beide Seiten gelten, Art. 25 - 29 CISG, wohingegen Art. 71 - 73 gemeinsame
Pflichten von Verkäufer und Käufer regeln. Die systematische Struktur trägt
die Handschrift des Kompromisses. Eine stringente Regelung allgemeiner
Prinzipien, wie im deutschen Recht, ließ sich nicht durchsetzen. Im anglo -
amerikanischen Bereich, ist sie zudem auch kaum üblich. Spezialgesetzliche
Regelungen wie der englische „Sale of Goods Act“ von 1994 und sein Vorgänger
herrschen dort vor (Materialien in, Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung,
1996, S. 87 ff). Das CISG ist daher auch ein Dokument gegenseitiger Rezeption
unterschiedlicher Rechtstraditionen okzidentaler Prägung, die letztlich in
gemeinsamen Rechtstraditionen wurzeln. Es ist daher auch interessant, den
einzelnen Entwicklungssträngen spezifischer Normen (-gruppen) im CISG nachzuspüren.
Schlechtriem unternimmt dies mit brillanter Schärfe, weshalb sein Werk auch als
Ausdruck angewandter Rechtsvergleichung am Beispiel des Warenkaufes lesbar ist.
<br><br> Um
die vom deutschen Recht erheblich abweichende Systematik des CISG zu
verdeutlichen, schaltet Schlechtriem der eigentlichen Darstellung der Normen,
einen systematischen Abriss über die Rechtsbehelfe und Grundkategorien des CISG
vor, der das Verständnis erheblich erleichtert. Im Gegensatz zum BGB kennt das
CISG nur vier Basisrechtsbehelfe für beide Seiten: Erfüllung und Nacherfüllung,
Zurückbehaltungsrechte, Schadensersatz und Vertragsaufhebung. Für den Käufer
steht zusätzlich die Minderung zur Verfügung. Das anglo
- amerikanische Common - Law sanktioniert einen „Breach of Contract“
in aller Regel mit einem Schadensersatzanspruch, sofern nicht die hohen
Anforderungen an eine „specific performance“ vorliegen. Demgegenüber hält
das CISG grundsätzlich solange wie möglich am vertraglich festgelegten
Obligationenprogramm fest und rezipiert insoweit grundsätzlich, wie Art. 28
CISG zeigt, die deutschrechtliche Lehre vom Erfüllungsanspruch. Art. 28 CISG
enthält dafür eine komplexe Regelung, die aber gut erklärt wird: Erfüllung
in Natur kann nur verlangt werden, wenn das nationale Kaufrecht dies auch
vorsieht. Dies erlaubt Gerichten in „Common – Law – Staaten“ insoweit
die Anwendung ihres eigenen Kaufrechtes. Schlechtriem qualifiziert diese Norm
kollisionsrechtlich: Eine Verurteilung zur Erfüllung bestimmt sich nach dem
Recht des Forums, begrenzt aber gleichzeitig die Durchsetzbarkeit von Erfüllungsansprüchen.
Dies führt dazu, dass Art. 28 CISG letztlich einen Fremdkörper im CISG
darstellt. Rücktritt und Schadensersatz sind sich nach der Konzeption des CISG
(anders als nach §§ 323 ff BGB n. F.) keineswegs völlig gleichwertig: Die Lösung
von unerwünschten Schuldvertrag wird gegenüber der Schadensersatzforderung
erheblich erschwert und an das Vorliegen einer „wesentlichen
Vertragsverletzung“ gekoppelt. Einer Kategorie, die für das CISG derart
zentral ist, dass sie in Art. 25 CISG gleich zu Beginn des dritten Teiles
geregelt ist. Der Vertragsbruch muss so schwerwiegend sein, dass es dem anderen
Teil gestattet werden soll, sich vom einmal geschlossenen Vertrag ganz zu lösen.
Schlechtriem fasst diesen Begriff in der Tendenz mit der wohl international h.M.
eher subjektiv, so dass es angesichts des geschlossen Vertrags und seines
konkreten Inhalts auf den Nachteil ankommt, der ihm zugefügt worden ist, sofern
dies bei Abschluss des Vertrages für den Käufer voraussehbar war, dieser also
erkennen konnte, wie wichtig die ordnungsgemäße Erfüllung für den Käufer
war. § 280 I BGB geht einen anderen, letztlich einfacheren Weg, weil letztlich
jede Verletzung des Obligationenprogramms ausreicht. Liegt ein Mangel vor, der
auch ein Qualitätsmangel oder ein aliud sein kann, ist damit über die Erfüllung
der Anforderungen der Kategorie der „wesentlichen Vertragsverletzung“ noch
nichts gesagt. Sie dürfte aber mit Schlechtriem gegeben sein, wenn eine Nacherfüllung
in angemessener Zeit trotz - nicht zwingender - Nachfristsetzung nicht möglich
ist und die Verweisung auf die Liquidierung des dem Käufer entstandenen
Schadens nicht zumutbar ist. Um den Vertrag aufzuheben, muss der Käufer sich
gegenüber dem Verkäufer (oder umgekehrt) nach Art. 26 CISG erklären. Die
Rechtsfolgen liegen allein bei ihm. Es kommt auf die Abgabe einer
Gestaltungserklärung an, für die aber entsprechend der „Common - Law
– Tradition“, es nicht auf den Zugang, sondern auf den Zeitpunkt der
Absendung ankommt, was aber durch die Regelungen über die Transportgefahr
abgemildert wird, wie Schlechtriem näher darlegt. Die Rechtsbehelfe können im
Gegensatz zum BGB grundsätzlich kumuliert werden. Allerdings schließen sich
Erfüllungsanspruch und Vertragserhebung selbstredend aus.
Im
Gegensatz zum BGB gewährt das CISG dem Käufer bei wesentlichem Vertragsbruch
grundsätzlich. einen Anspruch auf Nacherfüllung, bzw. Nachbesserung durch den
Käufer, sofern dies noch zumutbar ist, Art. 46 II, III CISG. Die wesentliche
Vertragsverletzung ist zwingende Voraussetzung für die Lösung vom nunmehr
unerwünschten Schuldvertrag. Deren Voraussetzungen werden sich nicht immer
leicht beweisen lassen. Hier bietet die Nachfrist die optimale gestalterische Möglichkeit,
wie Schlechtriem ausführlich verdeutlicht. Die Nachfrist des Art. 47 CISG
bewirkt nach fruchtlosem Verstreichen einen Übergang von der Erfüllung zur
Vertragsaufhebung, ohne das es auf das Vorliegen der Wesentlichkeit der
Vertragsverletzung ankommt. Die Nichtlieferung wird im Regelfall eine
wesentliche Vertragsverletzung darstellen, sofern sich der Verkäufer nicht
entlasten kann. Problematisch sind die Fälle der Schlechtleistung: Bei einer
Aliud - Lieferung wird man i.d.R. mit Schlechtriem eine wesentliche
Vertragsverletzung annehmen müssen, bei sonstiger vertragswidriger
Beschaffenheit der Ware - nach Erfüllung der Rügeobliegenheiten - wird es auf
die Möglichkeit der Nachlieferung in angemessener Frist ankommen, sofern kein
Fixgeschäft vorliegt. Die Vertragsaufhebung muss allerdings in angemessener
Frist erklärt werden, es sei denn es liegt Nichterfüllung vor, Art. 49 Abs.2
CISG. Beim
Schadensersatzanspruch hingegen kommt es nach Art. 45 I lit b) CISG nicht auf
die Modalität der Pflichtverletzung an, zudem dieser Anspruch mit allen anderen
Rechtsbehelfen kombiniert werden kann. Grundsätzlich gilt für den
Schadensersatz der Grundsatz der Totalreparation, ausschließlich begrenzt durch
die Voraussehbarkeitsregel, die den Ersatz auf Schäden beschränkt, die bei
Vertragsschluss als Risiko einer Pflichtverletzung zu erwarten oder aufgrund
besonderer Umstände, zu erwarten waren. Die Voraussehbarkeitsregel wirft
zahlreiche beweisrechtliche Fragen auf. Ausführliche Darlegung findet auch die
Problematik der Zurückbehaltungsrechte, die im CISG nur ansatzweise geregelt
sind, Art. 58 Abs.1 S.2, Abs.2, 85 S.1, 86 Abs.1 S.2 CISG. Auch hier stehen sich
wieder jene Auffassungen gegenüber, die soweit keine ausdrücklichen Regelungen
enthalten sind, IPR - Regeln und damit das berufene Sachrecht anwenden wollen
und jene, die - wie hier - das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts
autonom nach dem CISG qualifizieren wollen. Letztere Position wird von
Schlechtriem mit guten Gründen vertreten, da sonst die diesbezüglichen Einschränkungen
durch die Kategorien des CISG leer laufen würden. Die Pflichten des Käufers
sind in Art. 53 ff CISG geregelt. Daß den Käufer die Pflicht zur
Kaufpreiszahlung, Art. 62 CISG, trifft, ist trivial und Gegenstand aller
Kaufrechte in aller Welt. Auch trifft den Käufer regelmäßig die Pflicht die
Ware am vereinbarten Ort abzunehmen. Grundsätzlich trifft den Käufer nach Übergang
der Leistungs- und Preisgefahr die Pflicht, den Kaufpreis auch dann zu
begleichen, wenn die Sache untergegangen ist, Art. 66 CISG, es sei denn die
Zerstörung oder Verschlechterung beruht auf einem Umstand, der der Risikosphäre
des Verkäufers zuzurechnen ist. Liegt aber seitens des Verkäufers ein
wesentlicher Vertragsbruch vor, springt die Gefahr auf ihn zurück, Art. 82 II
lit a) CISG. Ähnlich
wie nach § 276 BGB, aber unter strengeren, dem anglo - amerikanischen
Rechtskreis entstammenden Voraussetzungen, kann sich der Verkäufer nach Art,
79, 80 CISG für Schadensersatzverpflichtungen entlasten. Alle anderen
Rechtsbehelfe sind verschuldensunabhängig und bleiben nach Art. 79 Abs.5 CISG
bestehen, also auch der Erfüllungsanspruch. Dies hält Schlechtriem
rechtspolitisch (also nicht: rechtsdogmatisch) für verfehlt, da es seiner
zutreffenden Auffassung nach unsinnig ist, eine Klage auf Leistung zuzulassen,
die objektiv nicht erfüllt werden kann. Der Schuldner hat nur dann keinen
Schadensersatz zu leisten, wenn die Ursachen für ihn weder beherrschbar noch
voraussehbar waren. Das Leistungshindernis muss daher außerhalb des
Einflussbereichs des Schuldners liegen. Im übrigen liegt dem Typus nach
Garantiehaftung vor, wobei es primär auf den konkreten Vertrag ankommt. Sehr
umstritten ist, ob nicht nur nicht zu vertretende objektive und subjektive Unmöglichkeit
der Leistung (diese Kategorien schleichen sich förmlich in die Argumentation
ein) entlasten kann, oder auch Fälle wirtschaftlicher Unmöglichkeit erfasst
sind. Gegen die h.L. will Schlechtriem dies als Opfergrenze in Extremfällen
zulassen. Nach
Art. 81 Abs.1 CISG erfolgt nach Vertragsaufhebung eine „Umsteuerung“ des
Obligationsprogramms: Schadensersatzansprüche folgen ebenso aus dem
geschlossenen Vertrag, wie andere Klauseln in Geltung bleiben, die von der
Aufhebung und ihren Folgen nicht erfaßt werden. Nachlieferung wird wie eine
Aufhebung des Vertrages behandelt, da in diesem Fall ja die Notwendigkeit der Rückgabe
der fehlerhaften Ware besteht. Jedenfalls wirkt das Nachlieferungsverlangen wie
eine Ausübung des Rücktrittsrechts. Art. 82 CISG sperrt die Ausübung des Rücktrittsrechts,
wenn die Ware vor Ausübung desselben untergegangen oder wesentlich
verschlechtert worden ist, es sei denn der Schuldner ist dafür nicht
verantwortlich. Im Grundsatz ist das Rücktrittsrecht immer dann ausgeschlossen,
wenn der Vertragsaufhebungsberechtigte die Ware - aus welchen Gründen auch
immer - nicht zurückgeben kann. Rücklabwicklungen sollen nach dem Zweck des
CISG soweit wie möglich vermieden werden. Allerdings schränkt Art. 82 Abs.2
CISG die genannte Sperre erheblich ein, wenn die Beeinträchtigung der Rückgabe
nicht im Verantwortungsbereich des Schuldners liegt. Art. 82 Abs.2 2 CISG
fordert kein „Verschulden“, sondern es geht um die Abgrenzung von
Verantwortungssphären, die dann gegeben ist, wenn eine „Risikoerhöhung“
vorliegt. Kennt der Käufer den Rücktrittsgrund noch nicht, kann bestimmungsgemäßes
Verhalten nie ein Aufhebungsgrund sein. Es kommt daher allein darauf an, ob eine
Risikoerhöhung vor oder nach der Kenntnis des Rücktrittsgrundes vorliegt.
Davon ist eine weitere Ausnahme zu machen, wenn die Ursache für die Risikoerhöhung
außerhalb des Verantwortungsbereichs des Rücktrittsberechtigten stammt,
insbesondere also, wenn der Rücktrittsgegner für die Verursachung
verantwortlich ist. Ein
Problem des CISG ist das Fehlen von Verjährungsregeln, die Schlechtriem gegen
Ende des Textes anspricht. Das Wiener Verjährungsabkommen ist in Deutschland
nicht ratifiziert worden. Dies scheint auch in absehbarer Zeit nicht
beabsichtigt zu sein, so dass dessen Text im Anhang – im Gegensatz zur
Vorauflage – auch nicht mehr enthalten ist. Damit richtet sich diese Frage
nach kollisionsrechtlicher Beurteilung. Es
gelingt dem Verfasser auf relativ knappem Raum alle entscheidenden Strukturen
und Problemstellungen in
einer überaus verständlichen Darstellung anzusprechen, die Problemlagen zu
verdeutlichen und Auslegungsfragen recht intensiv zu klären. Der Leitfaden ist
sowohl für Studenten als auch für Praktiker bestens geeignet sich diesem
Bereich intensiv zu nähern und selbstredend auch Einzelfragen zu
vertiefen.
leicht
überarbeitete Rezension zur 1. - 3. Auflage |