Ralf Hansen
Ein
erster Einblick in das Recht der Schweiz
Eine Rezension zu:
Martina
Wittibschläger
Einführung
in das schweizerische Recht
München:
C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Heft 143. 2000, 224 S.
ISBN
3-406-46247-2
Die
Bände “Ausländisches Recht” im Rahmen der JuS-Schriftenreihe versuchen
allesamt in meist exzellenter Weise einen knappen Überblick über das jeweilige
ausländische Rechtssystem zu geben, ohne den Leser eine Informationsflut von
mehreren hundert Seiten auszusetzen. Das Ziel ist vielmehr eine erste knappe
Information, die über die genannte weiterführende Literatur eine Vertiefung
ermöglicht. Die rechtlichen Verbindungen der europäischen Gesellschaften zur
Schweiz, die noch nicht zur Europäischen Union gehört und auch nicht Mitglied
des EWR, ja erstaunlicherweise nicht einmal der UNO ist, sind vielfältig. Ihre
breitenwirksame Aufarbeitung geschieht aber eher einseitig. So wird an jeder
juristischen Fakultät der Schweiz auch deutsches Recht, insbesondere Privat-
und Wirtschaftsrecht gelehrt. Umgekehrt ist das Interesse eher auf Spezialisten
für Schweizer Recht beschränkt. Der deutsche Jurastudent der Zukunft wird aber
nicht umhin können, sich mit den Grundzügen der Rechtssysteme der europäischen
Nachbarländer in Überblicken zu beschäftigen. Dazu sind diese Bände
ausgezeichnet geeignet. Wie zahlreiche Dissertationen und Habilitationen zeigen,
ist das Schweizer Recht ein nahezu ideales Objekt der Vergleichung seiner
Strukturen mit deutschen Recht. Allerdings weit weniger aufgrund teilweise übereinstimmender
sprachlicher Wurzeln, als einer gemeinsamen Rechtstradition, die sich im
Privatrecht - in durchaus verschiedener Ausprägung - am römischen
(“gemeinen”) Recht orientiert, deren Rekonstruktion aber letztlich
rechtshistorische Erkenntnisinteressen erfordert, die auch den europäischen
Rechtsrahmen betreffen.
Die
Autorin dieses interessanten Bandes setzt rechtsquellendogmatisch konsequent an
der Schweizer Bundesverfassung an, die mit Wirkung zum 01.01.2000 erheblich
revidiert wurde, nachdem sie seit ihrem Ersterlass 1874 weit über 100 mal
reformiert worden ist. Ein verfassungsgeschichtlicher Abriss führt bis ins
Mittelalter. Das Schweizer Verfassungsrecht geltender Prägung ist aber
eindeutig ein Produkt der Moderne, gelegentlich noch von einem kantonalen
“Verfassungsromantizismus” geprägt, der etwa in Appenzell erst sehr spät
zur Einführung des Wahlrechtes auch für Frauen führte. Die neue
Bundesverfassung enthält nunmehr auch einen ausgearbeiteten Grundrechtskatalog,
der allerdings bisher ungeschriebenes Verfassungsrecht nur weitgehend
kodifiziert. Der kodifizierte Grundrechtskatalog allein, macht noch nicht den
Rechtsstaat, zu dem immer auch eine demokratische Binnenstruktur des Staates
hinzutreten muss. Eine derartige Einführung kann allerdings stets nur erste
Einblicke geben. Eine aus deutscher Sicht faszinierende Institution ist etwa der
Schweizer Bundesrat, in den traditional Vertreter aus allen großen Parteien
nach einem bestimmten Proporz entsandt werden und der prinzipiell nach dem
Kollegialprinzip entscheidet. Dem steht das deutsche “Kanzlerssystem” fast
diametral entgegen. Ein ausgezeichnetes Kapitel legt die Schweizer
Rechtsquellenlehre dar, die dem deutschen Recht strukturell ähnlich ist, zumal
die neue Schweizer Bundesverfassung auch hinsichtlich des Vorrangs des
Verfassungsgesetzes an den “kontinentaleuropäischen Standard” anschließt.
Immer noch problematisch ist aber das Verhältnis von Verfassungsrecht und Völkerrecht,
das gegenüber der Rechtslage in der Bundesrepublik ein umgekehrtes
Regel-Ausnahme-Prinzip aufweist. Von besonderem Interesse ist das Kapitel über
juristische Dokumentationen und Hilfsmittel, die auch zahlreiche Hyperlinks auf
Internetsites erfasst, von denen einige im Anhang der Rezensionen aufgeführt
sind. Ohnehin sind die jedem Kapital vorangestellten Literaturhinweise äußerst
nachhaltig, zumal auch die maßgebliche Aufsatzliteratur erfasst wird.
Die
Einführung behandelt in erster Linie das Privatrecht der Schweiz, das aber
immer auch den Kern des Wirtschaftsrechts ausmacht. Die Rezeption den römischen
Rechts fand in den Schweizer Kantonen erst recht spät und zwar Mitte des 19.
Jahrh. statt. In der Kodifikation des Schweizer Privatrechts, die 1883 mit dem
ersten Obligationenrecht einsetzte, prägten sich sowohl eine am französischen
Code Civil, als auch eine am österreichischen ABGB orientierte Rezeption aus,
die im Entwurf von Bluntschli 1855 zusammengeführt wurden, der sich an der
Systematik des gemeinen Rechts wenigstens prinzipiell ausrichtete. 1907 wurde
das ZGB erlassen, gleichzeitig das OR angepasst. Beide zusammen wurden 1937 noch
einmal reformiert. Einen AT kennen weder das OR noch das ZGB. Die Strukturen des
Schweizer Privatrechts werden nach Institutionen geordnet systematisch
entfaltet. Noch in der Einteilung des Schweizer ZGB wirkt sich die Einteilung
der Institutionen des Gaius aus, deren Darstellung mit den “personae”
einsetzte. Das Schweizer Familienrecht wurde zum 01.01.2000 etwas zeitversetzt
zur deutschen Reform erheblich umgestaltet und “modernisiert”. Die Veränderungen
sind sämtlich referiert, ohne das der Leser mit Einzelheiten übermäßig
“behelligt” wird. Erweitert wurden etwa die Scheidungsgründe, nachdem das
Schuldprinzip jetzt auch in der Schweiz zugunsten des Zerrüttungsprinzips
verabschiedet worden ist. Eingeführt wurde etwa die Scheidung auf gemeinsames
Begehren, die einer unerwünschten Ehe, wenn sich die Ehepartner wenigstens darüber
noch einig sind, schnell ein Ende setzen kann. Neu ist auch die Scheidung auf
einseitiges Begehren, nach einer allerdings vierjährigen Trennung. Ein
Erfordernis, das rechtspolitisch fragwürdig sein könnte. Die
Zugewinngemeinschaft heißt in der Schweiz “Errungenschaftsgemeinschaft”.
Eher unwillkürlich wandert der Blick des Lesers zwischen den etwas vertrauteren
Strukturen des deutschen und des Schweizer Familienrechts hin - und her, wie
sich etwa auch an der vorzüglichen Darstellung des Erbschafts- und Sachenrechts
zeigt, die zahlreiche Ähnlichkeiten zutage fördert.
Von
besonderem rechtsvergleichenden Interesse ist traditionell das
Obligationenrecht, dessen Kodifikation allerdings auch die wesentlichen Materien
des Handels- und Gesellschaftsrechts erfasst, weshalb ein eigenständiges HGB für
die Schweiz entbehrlich war (monistisches Prinzip). Die Darstellung behandelt
alle wesentlichen Fragen auf knappstem Raum, ohne jeden Schnörkel bei der
Vermittlung der Grundstrukturen. Auch auf die Problematik des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eingegangen, das in der Schweiz - von §
8 UWG abgesehen - weithin unkodifiziert ist. Ähnlich wie in Deutschland vor
1976 werden die Probleme weithin richterrechtlich gelöst, wenn auch angesichts
des Irreführungserfordernis bei der Inhaltskontrolle mit einem wesentlich
engeren Ansatz. Die CIC ist hier wir dort nur fragmentarisch im Gesetz erfasst,
so dass auch hier breite richterrechtliche Präjudizien entwickelt wurden, über
deren Vorhandensein, aber in der Schweizer Privatrechtsdogmatik wohl etwas
“freier” diskutiert wird. Zahlreiche Differenzierungen finden sich auch im
Deliktsrecht, dessen Ausgangsnorm (Art. 41 OR) wie der Code Civil von einer
Generalklausel ausgeht. Bei der Darstellung des Bereicherungsrechts findet sich
beinahe erwartungsgemäß der Satz: “Zahlreiche Einzelheiten sind im
Bereicherungsrecht streitig”. Angesichts eines fehlenden Abstraktionsprinzips
ist der Anwendungsbereich der Leistungskondiktionen, die eine ähnliche
Typologie aufweisen, aber enger als im deutschen Recht. Leider wird die
Eingriffskondiktion, deren Anwendungsbereich etwa im Lizenzrecht bedeutend ist,
nur in einem Satz behandelt. Im Leistungsstörungsrecht ist anders als im
deutschen BGB die Kategorie der PVV als “nicht gehörige “ Leistung neben
Unmöglichkeit und Verzug eingehender geregelt. Die Strukturen sind aber auch
hier überaus ähnlich. Verdeutlicht werden auch die Probleme des
deutsch-schweizerischen Warenkaufsrecht, das heute stark vom CISG dominiert
wird. Einblicke in das beiderseitige IPR runden die Ausführungen ab. Sie können
heute nicht mehr ausgeblendet werden. Kurz und präzise, aber äußerst
informativ sind die Ausführungen zum Gesellschaftsrecht. In Ironie
provozierender Weise wird die dogmatisch überaus problematische
BGB-Gesellschaft dort “einfache Gesellschaft” genannt. Hervorzuheben sind
die Ausführungen zur GmbH. Nur wenige Hinweise werden allerdings zum
Verfahrensrecht gegeben. Die Problematik wird aber davon durchdrungen, dass die
Gesetzeskompetenz für das Zivilprozessrecht bei den Kantonen liegt und die
Rechtslage entsprechend differiert, so dass eine Vertiefung anhand der
angegebenen Literatur notwendig ist, wenn der geneigte Leser mehr darüber
wissen will.
Der
schmale Band bietet einen ausgezeichneten ersten Einblick in die Grundstrukturen
des Schweizer Verfassungs- und Zivilrechts, der jede erstrebte Vertiefung ermöglicht.