Ralf Hansen
Die 24. Auflage dieses überragenden Werkes erscheint endlich als "Großes Lehrbuch". Bereits die Vorauflage konnte kaum mehr als "Kurzlehrbuch" bezeichnet werden, was sich etwa mit dem Werk von Kegel/Schurig zum "Internationalen Privatrecht" ähnlich verhält. Das neuen Lehrbuch baut zwar auf dem Kurzlehrbuch auf, hat jedoch konzeptionelle und inhaltliche Änderungen erfahren, die sich auch in veränderten Schwerpunktsetzungen ausdrücken. Viele Kapitel wurden völlig neu geschrieben, so - nicht zuletzt unter dem Eindruck der Schuldrechtsreform - das Kapitel über den Unternehmenskauf. Äußerst begrüßenswert ist es, dem Franchising einen Stellenwert einzuräumen, der seiner praktischen und dogmatischen Bedeutung entspricht. Da der Verfasser zu den experimentierfreudigsten und produktivsten Denkern des Zivil- und Wirtschaftsrechts der deutschen Gegenwart zählt, erwartet den Leser ein Werk, dass sicherlich zu den interessantesten handelsrechtlichen Veröffentlichungen der letzten Jahre zählt.
Das handelsrechtliche Verständnis des Verfassers ist seit langem von einer spezifisch bürgerlichrechtlichen Sichtweise geprägt, die auch in Detailsaspekten durchscheint. Besonders überzeugend ist dabei, dass bei den wirklich wichtigen handelsrechtlichen Fragen stets das Für und Wieder eines Lösungsansatzes erwogen wird und nicht einfach eine bestimmte Aufassung apodiktisch als zutreffend dargestellt wird. Besonders deutlich wird dies bei der Herausarbeitung der spezifischen Charakteristiken des Handelsrechts im Widerstreit eines Sonderprivatrechts der Kaufleute versus Außenprivatrecht der Unternehmen. Anders als Karsten Schmidt hält Canaris den Begriff des Außenprivatrechts der Unternehmen als systematische Kategorie wegen seiner Weite für unbrauchbar. Das Handelsrecht stellt sich für Canaris vielmehr als Konglomerat von heterogenen Problemkomplexen dar. In Österreich hat die Aufarbeitung dieser Schwierigkeiten inzwischen in ein Unternehmensgesetzbuch eingemündet. Der Verfasser begreift sein Lehrbuch - man kann es als "Praktiker" auch als Handbuch lesen - vielmehr als Variationen über bürgerlichrechtliche Themen.
Das neue Kaufmannsrecht des Jahres 1998 hatte zu heftigen Kontroversen in der
Handelsrechtslehre geführt, die sich aber inzwischen weitgehend verflüchtigt
haben. Da die unternehmensoziologische Konzeption des
Handelsrechtes als "Außenprivatrecht der Unternehmen" von dieser
Reform nicht aufgegriffen wurde, spielt der Kaufmannsbegriff für das
Handelsrecht nach wie vor eine entscheidende Rolle. Bereits die Diskussion des
zentralen Gewerbebegriffes zeigt die Schwierigkeiten der
"Synchronisation" am Beispiel der Herausnahme der freien Berufe, die
handelsrechtlich restriktiver zu fassen sind als im Einkommenssteuerrecht oder
im Partnerschaftsgesellschaftsrecht. Die Grenzen zwischen
Ist-, Nicht- und Sollkaufmann sind seit 1998 durchlässiger geworden.
Die Kontroverse um den Anwendungsbereich des § 5 HGB nach der Reform von 1998
wird dahingehend aufgelöst, dass diese Norm auch heute noch eine wesentlichen
Anwendungsbereich hat, der nicht durch eine extensive Auslegung des § 2 HGB
beseitigt werden sollte, ohne dass es sich um einen Rechtsscheintatbestand
handelt. Nach wie vor gibt es Fälle, dass ein Kaufmann die Voraussetzungen
des § 1 Abs.2 HGB ursprünglich erfüllt hat, diese jedoch nachträglich
weggefallen sind, ohne dass eine Änderung im Handelsregister erfolgt ist. Auf kleingewerbliche Unternehmen, die ohne Erfordernis
eines solchen Geschäftsbetriebs eingetragen sind, will Canaris daher nicht § 105
II HGB anwenden, sondern § 5 HGB. Immer wieder lesenswert sind die Ausführungen zu § 15 HGB und insbesondere zur nicht
registerrechtlichen Vertrauenshaftung im deutschen Handelsrecht. Sehr überzeugend
ist die Lehre vom Schein - Nichtkaufmann, der vorliegt, wenn ein Kaufmann sich
als Nichtkaufmann geriert, der nach Canaris aus nicht registerrechtlicher
Rechtsscheinhaftung haftet, sofern keine Eintragung vorliegt und § 15 HGB
eingreifen kann. Es dürfte kein Lehrbuch zum Handelsrechts geben, dass sich
mit Rechtsscheinproblemen im Handelsrecht intensiver auseinandersetzt.
Mit großem Gewinn wird der interessierte Leser die Ausführungen zu § 25 HGB
zur Kenntnis nehmen, dessen ratio legis seit langem im Streit steht. Auch hier
erfolgt
eine kontroverse Auseinandersetzung mit der unternehmensrechtlichen Konzeption
von Karsten Schmidt und seiner Lehre von der Haftungskontinuität als
unternehmensrechtliches Prinzip, die Canaris bekanntlich bereits im
rechtspolitischen Ausgangspunkt für verfehlt hält und als zusätzliches
Argument inzwischen die Abschaffung des § 419 HGB ins Feld führen kann. Die Kontroversen zwischen Schmidt und Canaris
ziehen sich wie ein roter Faden durch dieses Werk, dessen wissenschaftlicher
Gehalt letztlich gar nicht überschätzt werden kann. Sie machen es für den
Fortgeschrittenen zu einer spannenden Lektüre, wie immer man auch zu diesen
Kontroversen inhaltlich steht. Indessen hat die strenge Auffassung von Canaris
wenigstens den einfachen Gesetzessinn des § 25 HGB für sich, der an der Beibehaltung der
Firma und nicht am Unternehmen anknüpft, geschweige denn bei der Kontinuität
bezüglich des Rechtsträgers ansetzt, sofern diese Differenz überhaupt als
dem Gesetz zugrundeliegend anzusehen ist. Statt zur "Fortbildung des §
25 I HGB" aus Normzweckgründen kommt Canaris daher mit guten Gründen zu
einem Respekt vor einem durch Auslegung hier nicht übersteigbaren
Gesetzessinn, der als Schranke fungiert, insbesondere mit Blick auf den
Gegenschluss aus § 28 HGB. Es verwundert kaum, dass Canaris auch die
"Einheitskonzeption" Schmidts zu § 25 und § 28 HGB erneut mit
Verve als "unternehmensrechtliche Mystik" erneut verwirft und die
wichtigen Aspekte des Gläubigerschutzes intensiv einbezieht.
Interessante Erörterungen finden sich zum einzelkaufmännischen Unternehmen
im Erbgang. Es entspricht altem Herkommen die Fortführung eines einzelkaufmännischen
Unternehmens durch eine Miterbengesellschaft zuzulassen, was vielfältige
Rechtsprobleme aufwirft. Eine im Vordringen befindliche Auffassung will hier
die OHG - Regeln analog anwenden, mit weitreichenden Konzequenzen, die etwa
statt zur Gesamtvollmacht zur Einzelvollmacht führen. Canaris setzt sich mit
den Argumenten der Gegenauffassung wie üblich sehr intensiv auseinander,
sieht aber nach wie vor im Kern keinen Anlass seine Grundhaltung zu verändern,
so dass er letztlich zur Anwendung der Regelungen über die
Miterbengesellschaft kommt, allerdings für die jeweiligen Problemzonen
Differenzierungen vornimmt. Die Probleme folgen hier letztlich daraus, dass in
derartigen Fällen eine nicht rechtsfähige Gesamthandgemeinschaft operiert,
die allerdings wegen § 22 HGB firmenfähig ist. Allenfalls im
Innenverhältnis will Canaris indessen eine Orientierung am OHG-Recht
zulassen.
Das Firmenrecht hat inzwischen einen starken kennzeichnungsrechtlichen
Einschlag, die in § 18 HGB auch unmittelbar zum Ausdruck kommt. Ungeachtet
dessen konzentriert sich Canaris auf die firmenrechtlichen Kernfragen und
streift die Zusammenhänge des
Firmennamensrechts mit dem Markenrecht lediglich. Die umfassende Ermöglichung
einer Registrierung von Sachfirmen hat die Maßstäbe für die Ermittlung der
Firmenwahrheit erheblich beeinflusst, zumal inzwischen die Haftungsverhältnisse
in der Firmenkennzeichnung offen gelegt werden müssen. Probleme werfen hier
nach wie vor die firmenähnlichen Bezeichnungen auf, deren Problematik von
Canaris intensiv erörtert wird. Er sieht die Abgrenzung heute maßgeblich im
fehlenden Rechtsformzusatz, will den Grundsatz der Firmenwahrheit jedoch auch
prinzipiell auf derartige Geschäftsbezeichnungen erstrecken, sieht jedoch -
mit Recht - keinen Grund, nichtkaufmännischen Unternehmen, die Privilegien
des Kaufmannsrechts analog zubilligen. Wer dies erstrebt, mag den Weg des § 2
HGB gehen. Dies stimmt mit den Wertungen des § 105 II HGB überein.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass insbesondere das Recht der
Prokura und der Handlungsvollmachten zu den zahlreichen Höhepunkten dieses
Werkes zählt. Dies gilt insbesondere auch für das blendend formulierte
Kapitel über die Scheinvollmachten im Handelsrecht.
Das Recht der kaufmännischen Absatzmittler erhält in diesem Werk dem ihm auch rechtstatsächlich gebührenden Stellenwert. Rechtliche Auseinandersetzungen in diesem Bereich nehmen ständig zu. Da das Handelsvertreterrecht ein Paradigma für alle Absatzmittlungsverträge enthält, wird dieses zunächst eingehend analysiert. Hierbei wird der Einfluss des EU-Rechts eingehend berücksichtigt. Die Bedeutung dieses Paradigmas zeigt sich eindeutig bei der Behandlung des Vertragshändlerrechts und auch noch beim Franchising, dessen Darstellung bestechend ist. Da diese Materie zumindest in Deutschland nicht spezifisch geregelt ist, stellt sich insbesondere die Frage, ob und inwieweit §§ 84 ff HGB analog angewendet werden können. Dies hängt letztlich davon, wieweit die Parallele zum Handelvertreter trägt, die ihren "Härtetest" bei der Frage der Anwendung des § 89 b HGB bestehen muss, den Canaris grundsätzlich beim Subordinationsfranchising für analog anwendbar hält. Beim Partnerschaftsfranchising kann sich ein vergleichbarer Anspruch aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht ergeben ergeben. Das Franchising wird hier in einer überzeugenden Darstellung auf dogmatischen Problemzonen untersucht, die sich durchaus an Praxisanforderungen orientiert.
Der zweite Teil des Buches behandelt die Handelsgeschäfte. Hier wird insbesondere eingehend untersucht, welche Regeln über kaufmännische Handelsgeschäfte auf Nichtkaufleute zu erstrecken sind. Die Regelungen der §§ 1 ff HGB sind nach der rechtspolitisch überzeugenden Auffassung von Canaris nach wie vor verhältnismäßig eng. Dies gilt insbesondere auf die Erstreckung auf Kleingewerbetreibende, die den Weg des § 2 HGB scheuen und freie Berufe, die aus dem Raster des § 1 HGB traditionell herausfallen, zumal hier berufsrechtliche Überlagerungen greifen, wie sich etwa aus der BRAO ergeben. Canaris nähert sich diesem Problem mit dem höchstmöglichen Grad dogmatischer Differenzierung und trägt damit der ratio legis Rechnung, nach der eine Anwendung jener Normen ausgeschlossen ist, die Abweichungen von sonst zwingendem Gesetzesrecht aufgrund der Registrierung im Handelsregister vorsehen.
Eingehend untersucht werden sowohl Handelsbräuche als auch Handelsklauseln sowie die vom allgemeinen Privatrecht abweichenden Regeln über das Schweigen im Handelsverkehr. Überaus lesenswert ist das Unterkapitel über die Erweiterungen des Spielraums der Privatautonomie im Handelsrecht gegenüber den Regelungen des BGB, die sowohl Weiterungen der Inhaltsfreiheit als auch erhebliche Lockerungen der Formerfordernisse zum Gegenstand haben. Das zweite Buch versucht die Handelsgeschäfte so eng wie möglich an das "innere System" des bürgerlichen Rechts anzubinden und damit dogmatische Klarheit zu schaffen. Dies wird nirgendwo deutlicher als im Kapitel über Handelsgeschäfte und allgemeines Schuldrecht, das zunächst die Abweichungen des handelsrechtlichen Kontokorrents behandelt, dessen Auswirkungen bis in das Zwangsvollstreckungsrecht reichen können, wie sich bei Problemen der Erwirkung und Durchsetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zeigen kann.
Selbstredend werden auch das nicht handelsrechtliche Kontokorrent sowie das nichtkaufmännische Kontokorrent eingehend behandelt. Die weitere Darstellung zeigt klar, dass sich im HGB Regelungen finden, die dogmatisch eindeutig in das allgemeine Schuldrecht gehören. Eine besonders eingehende Erörterung findet sich in diesem Zusammenhang zum schwierigen Abtretungsverbot des § 354 a HGB, einer Norm, die erheblich von § 399 HGB abweicht und deren Sinn sich nicht beim Lesen ohne weiteres aus dem Wortlaut erschließt, da man hierzu die umstrittene Rechtsprechung des BGH zu den Abtretungsverboten nach § 399 Hlbs.2 BGB kennen muss, die derartige Abtretungsverbote mit absoluter Unwirksamkeit "ausstattet" und sie auch nicht grundsätzlich an § 307 BGB scheitern lässt. Sehr anschaulich wird der Gesetzeszweck nahezu exegetisch erschlossen, der darin besteht die absolute Wirksamkeit einer Zession trotz Abtretungsverbot mit einem weitreichenden Schuldnerschutz zu kombinieren. Gleichzeitig erweitert die Norm de Anwendungsbereich des § 816 II HGB, wenn der Schuldner von seinem Wahlrecht Gebrauch macht an den Zedenten zahlt und dieser auf Herausgabe des Erlangten durch den Zessionar verklagt wird, der dann der wahre Berechtigte ist. Die Ausführungen zeigen sehr genau die Zusammenhänge zwischen Abtretungs- und Bereicherungsrecht.
Nicht weniger
präzise ist die Darlegung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede bezüglich des
kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes des § 369 HGB und des § 273 BGB.
Weitere Schwerpunkte bilden selbstredend der Handelskauf (und hier die stets
examensrelevanten Rügeobliegenheiten) sowie die Kommission. Vorbildlich sind
die Darlegungen zum Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft. Canaris wendet gegen §§ 431 I, 434 I und 449 II HGB
schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit Art. 3 I GG ein, so dass die frachtrechtliche Haftungsordnung auf den Prüfstand des
Verfassungsrechtes gehoben wird. Canaris unternimmt hier eine Gesamtschau der
genannten Normen in kritischer Absicht, nicht zuletzt, um gegen die Triumphe
des transportunternehmerischen Lobbyismus die Verfassung als oberstem Horst
positiver Gerechtigkeitspostulate zu bemühen. Mit der gewohnten Deutlichkeit
spricht Canaris von einem Triumph des transportunternehmerischen Lobbyismus,
gegen den er - mit guten Gründen - die Verfassung in Gestalt der Art. 3 I, 14
und 2 I GG bemühen will. In dieser Absicht unternimmt er eine Skizze der
verfassungsrechtlichen Hauptbedenken, die zu einer Verfassungsbeschwerde bei
einem geeigneten Sachverhalt geradezu "einlädt".
Dieses Buch ist eine Summe des handelsrechtlichen Denkens eines der
bedeutendsten deutschen Rechtswissenschaftler. In diesem Werk spiegelt sich
eine Gedankenvielfalt wieder, die ihresgleichen sucht. Das Werk ist eines der
interessantesten handelrechtlichen Neuerscheinungen der letzten Jahre und
spricht Wissenschaft und Praxis gleichermaßen an.