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Ralf Hansen Kommentierung
vom Verfassungsrechtsprechung Eine
Rezension zu: Jörg
Menzel (Hrsg.) Verfassungsrechtsprechung Tübingen:
Mohr (Siebeck), 2000, 692 S., E 49,50,- ISBN:
3-16-1473315-9 Der Band enthält keineswegs
ein weiteres Kompendium der Rechtsprechung des BVerfG (http://www.bverfg.de;
eine Komplettedition der Rechtsprechung des BVerfG auf CD-ROM erscheint 2003 bei
Mohr-Siebeck), sondern verweist in kritischen Kommentierungen anhand
einzelner bedeutender Entscheidungen auf Höhepunkte dieser Rechtsprechung, die
das Recht der Bundesrepublik Deutschland allen gelegentlichen Einwürfen über
Legitimationsprobleme des höchsten Gerichtes zum Trotz (dazu etwa, Däubler/Küsel,
Verfassungsgericht und Politik, 1979) bis in die letzten Verästelungen prägt.
Ob die Entscheidungen stets und immer das Richtige treffen, ist eine andere
Frage. Auch als höchstes Gericht kann sich das BVerfG dem Diskurs einer
kritischen, auch fachwissenschaftlichen Öffentlichkeit nicht entziehen. Regelmäßig
führen fast alle bedeutenderen Urteile zu regen kritischen Diskursen und nicht
zuletzt zu dogmatischer Kritik aus der Rechtswissenschaft. Der Band präsentiert
100 maßgebliche Entscheidungen des BVerfG im Spiegel der
rechtswissenschaftlichen Kritik und berücksichtigt dabei die jeweilige
historische Ausgangslage der jeweiligen Entscheidungssituation stärker als die
meisten Urteilsanmerkungen, die eher in dogmatisch-kritischer Absicht entstehen.
In den verschiedenen Arbeiten zu den jeweiligen Entscheidungen geht es daher
auch um eine Analyse der konkreten Hintergründe, wobei zahlreiche Beiträge über
die einzelne Entscheidungen deutlich hinausweisen und die Zusammenhänge
entfalten. Damit legen die 16 Autoren, die allesamt der juristischen Fakultät
der Universität Bonn als Assistenten wenigstens einmal verbunden waren, ein
Panorama der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung im Spiegel der Kritik vor,
dessen Lektüre sehr anregend ist, auch wenn sie durchaus exemplarisch
geschieht. Zu einem solchen exemplarischen Lesen lädt dieser interessant
kompilierte Band geradezu ein. Gewählt wurde vom Ansatz her eine chronologische
Reihenfolge hinsichtlich der Präsentation der Entscheidungen, die in den Texten
selbstredend oftmals durchbrochen wird. Die Rezension eines derartigen Werkes
kann natürlich nur Facetten wiederspiegeln, die immer auch von den subjektiven
Interessen des Rezensenten geprägt sein werden. Es können daher nur einige
wenige Beiträge stellvertretend für alle anderen Beiträge erwähnt werden,
die sich allesamt auf einem hohen Niveau bewegen und sämtlich sehr lesenswert
sind. Einen Überblick über Institution und Geschichte des BVerfG bietet der
einleitende Beitrag von Menzel. In
Zeiten eines Parteiverbotsverfahrens gegen die NPD, das von unfaßbaren
Leichtfertigkeiten seitens des Bundes als Antragsteller gekennzeichnet ist, stoßen
natürlich die beiden Parteiverbotsverfahren der 50er Jahre wieder auf
Interesse, da das BVerfG insbesondere im “KPD-Urteil”, das ca. 330-Seiten
umfaßte, Leitlinien aufgestellt hat, die gegen eine Nazipartei nicht anders
gehandhabt werden dürfen wie gegenüber der dann später verbotenen KPD, auch
angesichts einer Kommunistenhatz gegenüber Mitgliedern der DKP und anderen
“Schmuddelkindern”, die der Geschichte der BRD nicht nur zum Ruhme gedient
haben dürfte. Die “Quittung” stellte dann der Europäische Gerichtshif für
Menschenrechte aus. Rensmann hat dazu einen ausgezeichneten Beitrag verfaßt,
der auch die historischen Hintergründe beleuchtet und die Einflußnahme der
Politik auf die Entscheidungsfindung des ersten Senates nicht verschweigt. Nicht
weniger interessant ist der Beitrag von Fiedler zum “Elfes-Urteil”, einem
vielzitierten Urteil, das im Ergebnis schlicht ein krasses Fehlurteil war und in
dieser Form heute sehr wahrscheinlich nicht mehr ergehen würde. Sehr aktuell
ist etwa auch der Artikel zu E 18, 112 mit der Frage, ob drohende Todesstrafe
die Auslieferung in einen Fremdstaat hindern kann, eine Frage die sich heute in
das Völkerrecht verlagert hat, indem die Auslieferung weitgehend von einer
Zusicherung abhängig gemacht wird, die Todesstrafe nicht zu vollstrecken. Nicht
Fehlen durfte selbstredend das “Spiegelurteil”, dem eine Situation
zugrundelag, die Franz-Josef Strauß, dem damaligen
Bundesverteidigungsministers, nicht zum Ruhme gereichte, auch wenn sie seiner
politischen Karriere letztlich wenig geschadet hat. Besonders interessant sind
die Ausführungen zum ersten Abhörurteil von Müller-Terpitz, da hier erstmals
Fragen des verfassungswidrigen Verfassungsrechts umfassend thematisiert wurden,
die allerdings bereits im KPD-Urteil erstmals eine Rolle spielten. Die
“Spanier-Entscheidung”, die wiederum Menzel vorstellt, revolutionierte das
deutsche IPR entlang der Frage der Grundrechtsgeltung im Rahmen des ordre
public. Besondere Bedeutung hatte die Entscheidung zum Grundlagenvertrag,
die von Ritgen sehr überschaubar vorgestellt wird. Besonders brisant war in den
70ern das Thema der “Radikalen” im öffentlichen Dienst, bis zum Lokführer
im Dienste der damals noch staatlichen Bundesbahn. Spranger referiert die
Hintergründe recht plastisch und würdigt die Entscheidung sehr kritisch, deren
Kernproblem darin bestand, daß “Radikale” aus dem öffentlichen Dienst
entfernt wurden, ohne das die Organisationen, denen sie angehörten - regelmäßig
ging es um die DKP, hier aber um die Mitgliedschaft eines angehenden
Rechtsreferendars in der “Roten Zelle Jura” an der Uni Kiel - verboten
waren. Ergebnis: der Referendar durfte seinen Dienst antreten, aber nicht als
Beamter. Heute in mehreren Bundesländern aufgrund der Kassenlage völlige
Normalität. Vor einigen Jahren hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte eine Neuorientierung in Gang gesetzt, die zu einer nachhaltigen
Liberalisierung geführt hat. Unbedingt lesenswert ist E 44, 125. Hier ging es
um die Reichweite der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Abgrenzung
zur parteipolitisch wirksamen Werbung. Eine Grenzziehung, die gerade heute
wieder von Bedeutung sein dürfte, da einiges an Öffentlichkeitsarbeit in
gewisser Weise “wirksamkeitsauffällig” ist. Nicht weniger spannend ist die
“Schleyer-Entscheidung”, die Dederer sehr kritisch kommentiert und auf die
Probleme der Begründetheitsprüfung in dieser Entscheidung wenigstens hinweist.
Weitere Stichworte, die auch für gelebte Verfassungsgeschichte stehen, sind “Kalkar”,
“Mitbestimmung im Unternehmen” und “Naßauskiesung”. Einen Meilenstein
der Rechtsentwicklung stellte 1983 das “Volkszählungsurteil” dar, mit dem
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus der Taufe gehoben wurde, das
seither der Stachel im Fleisch des Datenschutzes ist. Auf die Gefährdungen und
Möglichkeiten durch den ständigen Technologiewandel weist Peilert am Ende
wenigstens hin. Für das Demonstrationsrecht bedeutsam war “Brokdorf”. Immer
wieder schön zu lesen ist E 81, 278 zum Thema
“Deutschlandlied/Bundesflagge”, da bei diesen Entscheidungen das liberale
Selbstverständnis der Republik auf den Prüfstand geriert und letztlich eine
sachgerechte Lösung gefunden wurde. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung
wird “Maastricht” vielleicht zu kurz abgehandelt, aber in den maßgeblichen
Facetten kritisch vorgestellt. Aus neuerer Zeit von Bedeutung sind etwa
“Auschwitzlüge” und jetzt insbesondere “Awacs” und “Somalia”,
obwohl sich in der öffentlichen Diskussion das auch völkerrechtliche Problem
der Teilnahme der Bundeswehr an Kriegseinsätzen kaum noch regt. Der Beitrag von
Wild scheint gemessen an den sich hier stellenden Problemen auch etwas zu
skizzenhaft. Erheblichen Wirbel versuchte - vor allem im Süden Deutschlands -
die Entscheidung E 93, 1 - Kruxifix. Die Debatte wird von Schulte zu Sodingen
sehr präzise nachgezeichnet. Nicht weniger Aufmerksamkeit erregte “Soldaten
sind Mörder”. Ein Meilenstein für die Durchsetzung der Meinungsfreiheit, die
Spranger ausgezeichnet aufarbeitet, der mit Recht in diesem Bereich weitere,
emotionsgeladene hitzige Debatten erwartet. Nicht fehlen durften Beiträge zu
“Mauerschützen”, “Kind als Schaden” und “Euro”. Jedes dieser
Urteile spiegelt Probleme wieder, die im politischen Diskurs der Republik nicht
lösbar waren und dem höchsten deutschen Gericht - wie jetzt bei der
Wehrpflicht - zur angemessenen Lösung überwiesen wurden. Es darf nicht
verwundern, wenn das höchste deutsche Gerichte zentrale Themen, die in den
politischen Diskurs gehören, dorthin auch “zurücküberweist”. Der Band
schließt mit Ausführungen von Müller - Terpitz zum dritten Abhörurteil des
BVerfG, der die vielschichtigen Probleme indessen nur anreißen kann. Sehr
verdienstvoll sind die kurzen biographischen Hinweise zu den einzelnen
Verfassungsrichtern in einer Art “Anhang”. Der
Band dokumentiert die Vielschichtigkeit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in ausgezeichneter Weise und reflektiert damit auch
die Verfassungsgeschichte der letzten 50 Jahre, die immer auch eine politische
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland war und ist.
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