Ralf Hansen
Die Neuauflage bringt den Kommentar auf den Stand von November 2001. Die Überarbeitung
ist sehr umfassend. So wurden etwa 450 Urteile aus der obergerichtlichen
Rechtsprechung eingearbeitet. Dies macht verständlich daß neben den
Erstverfasser - OStA beim BayObLG - inzwischen eine Zweitverfasserin getreten
ist, die StA’in beim Landgericht München ist. Neu ist auch der Ergänzungsservice
im Internet unter der o.g. URL, der die Zeitspanne bis zum Erscheinen der
Neuauflage überbrücken soll. In dieser Auflage werden auch erstmals
Internetfundstellen als Belege herangezogen. Dies ist sehr zu begrüßen.
Auffallend kurz ist die Einleitung, die lediglich die Gesetzgebungsgeschichte
referiert, allerdings keine zusammenfassende Einführung in die Materie
bietet. Dies ist angesichts der Klarheit der Kommentierung auch weithin
entbehrlich. Die Übersicht über die Änderungen des Gesetzes seit 1984
zeigt, wie sehr dieses Gesetz zum Experimentierfeld des Gesetzgebers geworden
ist. Die Kommentierung des § 1 BtMG bezieht in überzeugendem Aufbau die
Anlagen I - III zum BtMG in die Begriffsklärung ein und bietet einen
ausgezeichnet kommentierten Katalog der Suchtstoffe, mit vielen weiterführenden
Hinweisen auch auf medizinisch-pharmakologische Fachliteratur. Eine sehr sorgfältige
Kommentierung erfahren die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des BtMG. Etwa
für Ärzte besonders wichtig ist die Kommentierung des § 13 BtMG, der unter
bestimmten Voraussetzungen eine Verschreibung von Suchtstoffen ermöglicht.
Hier wie sonst in dieser Kommentierung ist zu begrüßen, daß die
Vorschriften exakt Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal erläutert
werden, so daß die rechtliche Einordnung der Probleme leicht gelingt.
Es liegt auf der Hand, daß der Schwerpunkt der Kommentierung auf den §§ 29
ff BtMG liegt, die eine besondere nebenstrafrechtliche Struktur aufweisen, die
gegenüber den vergleichbaren Rechtsinstituten des StGB erhebliche
Besonderheiten aufweist, deren Erarbeitung anhand der Kommentierung aber
leicht gelingen wird, wenn diese Strukturen bekannt sind. Etwa im Falle der
Einarbeitung in ein neues Dezernat mit Schwerpunkt auf dem BtMG. Was
insbesondere bei § 29 BtMG freut, ist der Umstand, daß der Kommentierung
eine alphabetische Übersicht der Erläuterungen vorangestellt ist, die eine
rasche Orientierung ermöglichen. Dies erleichtert es, sich schnell in diesem
sehr schwierigen und weitverzweigten Tatbestand zu bewegen, der zahlreiche
Tathandlungsalternativen aufweist, deren klare Abgrenzung voneinander nicht
eben leicht fällt. Von Konkurrenzproblemen ganz abgesehen. Aber auch diese
Probleme werden hier sehr praxisnah aufbereitet. Dies zeigt sich etwa beim
Tatbestandsmerkmal “Besitz” als einer Herbeiführung und Aufrechterhaltung
eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses im Sinnes Gewahrsamsverhältnisses,
das mit der Begriffsbildung in § 854 BGB nicht übereinstimmt.
Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal wird die Rechtsprechung nahezu
erschöpfend ausgewertet, so daß der Nutzen für die Praxis groß ist. Eine
besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang Irrtumsfragen. Hier bieten
die Autoren ein überzeugendes Prüfschema. Sehr gut aufgearbeitet ist die
Kasuistik zu § 31 BtMG, der in zahlreichen Verfahren eine Rolle spielt. Nicht
zuletzt Strafrichter werden in der Kommentierung zu § 35 BtMG Anhaltspunkte für
eine angemessene Entscheidung finden, da Anwälte oftmals einen Antrag nach
dieser Norm stellen. Die beigegebenen Anlagen enthalten die maßgeblichen
Verordnungen aus dem BtMG - Bereich.
Der Kommentar bietet insbesondere für Richter, Staatsanwälte und
Strafverteidiger - auch als Ratgeber in der Verhandlung - eine hervorragende
Informationsmöglichkeit und dürfte alle Praktiker ansprechen, die mit dieser
Materie befaßt sind.