Bremen: Polizeigesetz

Home Nach oben

Ralf Hansen

Ein aktueller Kommentar zum PolG in Bremen

 

Eine Rezension zu:

 

Rolf Schmidt

Bremisches Polizeigesetz 

Grasberg bei Bremen: Verlag Rolf Schmidt, 2006, 504 S.

ISBN 3-86651-001-2

http://www.verlag-rolf-schmidt.de

 

Für Bremen fehlte bislang eine aktuellere Kommentierung zum dortigen Polizeigesetz, im Gegensatz zu anderen Polizeigesetzen der Länder. Allerdings sind auch Kommentare zu den Polizeirechten anderer Bundesländer nicht immer und unbedingt auf dem aktuellen Stand. Zu berücksichtigen ist ohnehin, dass die Landespolizeirechte einander recht ähnlich sind, auch wenn es im Detail zahlreiche Abweichungen gibt, die meist Unterschieden in der rechtspolitischen Einschätzung geschuldet sind. Dem Erscheinen dieses neuen Kommentars kam überdies zugute, dass das Bremische Polizeigesetz auf den Standard der anderen Landespolizeigesetze angepasst wurde, was in der Änderung der §§ 11, 11 a, 13, 16, 21, 22, 27, 29, 30, 33, 34, 35, 36 a, 36 b und 41 dieses Gesetzes zum Ausdruck kam. Angesichts des Umstandes, dass Ähnlichkeiten zu anderen Landespolizeirechten in hohem Maße vorliegen und die Auswertung von Rechtsprechung und Literatur sind nicht nur auf Quellen beschränkt, die mit Bremen zu tun haben, ist der Kommentar auch für das restliche Bundesgebiet interessant. Er spricht ausdrücklich nicht nur Juristen an, sondern auch Polizisten jeden Dienstgerades und natürlich auch interessierte Bürger.

Kommentare zu rezensieren ist ein undankbares Geschäft, weil jeder einen Kommentar von Problemstellungen aus anschneidet, mit denen er irgendwie zu tun hat. Studenten und Praktiker legen dabei Wert auf mitunter völlig andere Gesichtspunkte. Der Kommentar versucht allen Erkenntnisinteressen gerecht zu werden, indem er dem Studenten so dienlich sein will, wie dem Praktiker, was durchaus auch im Aufbau zum Ausdruck kommt. So findet sich - wie man es aus den Lehrbuchveröffentlichungen des Verfassers gewöhnt  ist - vor § 11 eine sehr strukturierte Anleitung für die Prüfung einer Gefahrenabwehrmaßnahme, die auch zahlreiche prozessuale Aspekte wie etwa die Fortsetzungsfeststellungsklage einbezieht.

Polizeigesetze folgen meist einem weitgehend bundeseinheitlich vereinheitlichtem Aufbau. So werden in aller Regel zunächst die Aufgaben der Polizei umschrieben, um sodann die Grundsätze der - im Polizeirecht völlig elementaren - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Betätigung des Ermessens sowie der Verantwortlichkeit zu regeln. Wenn man so will, handelt es sich insoweit um "allgemeine Prinzipien" des Polizeirechts. Um gerade auch dem studentischen Leser entgegen zu kommen, werden diese allgemeinen Prinzipien intensiv entfaltet und so dargelegt, dass sie letztlich ohne größere Vorkenntnisse verstanden werden können. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise für die Klausurenpraxis. So wird beispielsweise treffend klargestellt, dass die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Prüfung eines Polizeiverwaltungsaktes im Rahmen der Ermessensüberschreitung erfolgen muss. Daher wird gerade auf die Entfaltung der Prinzipien der Ermessenslehre großen Wert gelegt. Bei der Darlegung der Grundsätze einer Ermessensreduzierung auf Null geht der Verfasser auf die "Schwellenwerte" näher ein. Er hält es mit deutschem Polizeipräventivrecht für unvereinbar, wenn in einem Sicherkonzept entsprechend dem "High Performing Policing" im Rahmen von "Zero Tolerance" ein Einschreiten bei jedem Rechtsverstoß gefordert werden könnte, da dies das Opportunitätsprinzip außer Kraft setzt. Der aus rechtsstaatlichen Gründen mit allen politischen Kosten zu entrichtende Preis ist allerdings eine unter Umständen schwer rechtlich zu kontrollierende Ermessensentscheidung, die aber letztlich unausweichlich ist. Wer etwas anderes einführen will, muss eine Gesetzesänderung herbeiführen, die am Maßstab des Verfassungsrechts zu messen ist.

Der heutzutage ganz sensible Bereich des Polizeirechts betrifft Informationssammlung, Speicherung und Verwertung von Daten. Es ist kein Wunder, dass sich der Kommentar mit diesem bürgerrechtsrelevanten Bereich intensiv beschäftigt und versucht hier die maßgeblichen Strukturen heraus zu arbeiten. Der Staat des 21. Jahrhundert wird immer mehr zum Datensammelstaat. Die Probe auf die Rechtsstaatlichkeit wird in Zukunft darauf gerichtet sein, wie ein Staat - oder eine supranationale Steuerungseinheit - mit zulässigerweise gewonnen Daten umgeht und wie dieser Umgang politisch und rechtlich kontrolliert werden kann. Eine zentrale bürgerrechtliche Aufgabe der Zukunft wird es sein, hier für ein effektives "politisches Controlling" in Korrelation zu bestehenden Sicherheitsinteressen zu sorgen, nicht nur unter dem Einfluss der BND-Affäre, die einen Skandal erster Ordnung darstellt. Es ist allerdings treffend und richtig, dass sich ein Kommentar eine weitreichende rechtspolitische Zurückhaltung auferlegt.

Bei der Kommentierung des § 33 BremPolG wird zunächst einmal herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen eine Observation erfolgen kann, die selbstredend verdeckt erfolgt. gezeigt wird, wie die betreffenden Normen sich ergänzen und ineinandergreifen. So erlaubt § 32 BremPolG nicht die Erhebung von Daten in oder aus einer Wohnung. Dies regelt indessen § 33 BremPolG bei Einsatz technischer Mittel. Hier wird zunächst einmal klargestellt, dass dessen Abs. 1 und 2 Befugnisnormen enthalten, während es sich bei den Abs.3 - 8 um Verfahrensnormen handelt. Die Norm regelt die verdeckte akustische und optische Datenerhebung in und außerhalb von Wohnungen, wobei innerhalb der Wohnung nur akustische Überwachungen zulässig sind. Die Absätze 4 - 6 setzen die Vorgaben des BVerfG um, die allerdings für die repressive Wohnungsüberwachung getroffen worden sind. Dem Verfasser ist aber völlig zuzustimmen, dass diese Grundsätze auch im präventivpolizeilichen Bereich anzuwenden sind. Es handelt sich letztlich um den Versuch des Ausgleichs konkurrierender Rechtspositionen unter dem Aspekt "praktischer Konkordanz". Im Gegensatz zur StPO enthält § 34 BremPOLG eine Befugnisnorm für den Einsatz vom "Vertrauenspersonen" im Bereich der verdeckten Ermittlung, deren Verwendung durch § 35 BremPolG an enge Voraussetzungen geknüpft wird. § 36 regelt die Notwendigkeit einer politischen Kontrolle. Das Problem in diesem Rahmen besteht darin, dass letztlich völlig offen ist, welche Daten und Unterlagen das Kontrollgremium einsehen darf und welche Unterrichtungsrechte im Sinne eines effektiven politischen Controlling bestehen, da auch Art. 105 Br. LV insoweit wenig konkret ist. Es scheint an dieser Stelle nicht sinnvoll auf weitere Details dieser materialreichen Kommentierung einzugehen.

Es liegt auf der Hand, dass der Kommentar intensiv auf den Einsatz von unmittelbarem Zwang, unter Einschluss des Schusswaffengebrauchs ebenso intensiv eingeht, wie auf Kostenfragen und Polizeiverordnungen sowie auf Staatshaftungsfragen. Der Anhang bietet überdies die maßgeblichen Gesetzestexte.   

Wer sich für Polizeirecht interessiert, wird hier - durchaus über Bremen hinaus - mehr oder weniger alle aktuellen Fragen behandelt finden. Der Kommentar bietet eine sehr lesenswerte und kompakte Information zum Polizeirecht bei einer äußerst moderaten Preisgestaltung.