Ralf Hansen
Eine
Klausuren- und Denkschule im Zivilrecht
für
Anfänger und Fortgeschrittene
Eine Rezension zu:
Johann
Braun
Der
Zivilrechtsfall
Klausurenlehre
für Anfänger und Fortgeschrittene
3.
Aufl., München:
C.H. Beck: 2006, 326 S.
ISBN
3-406-54402-9
Rezension zur ersten Auflage:
Johann
Braun, Ordinarius in Passau, hat schon viele interessante Bücher geschrieben.
Er ist ein engagierter Streiter für eine rechtswissenschaftliche juristische
Universitätsausbildung jenseits der Vermittlung einer reinen Rechtskunde für
Juristen (zuletzt: ZRP 2000, 241; ZRP 1998, 41). Der anderweitig erschienenen
„Einführung in die Rechtswissenschaft“ hat er nunmehr eine Klausurenlehre
folgen lassen, die sich von anderen Bänden dieser Art deutlich abhebt. Als
Klausurenlehre soll dieses Buch das nötige Rüstzeug für die juristische
Fallbearbeitung im Zivilrecht vermitteln und dient damit wenigstens mittelbar
auch der Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen. Als Denkschule
soll es die Einübung in die gängigen juristischen Argumentationsmuster ermöglichen,
ohne deren Beherrschung Jurisprudenz schlechthin nicht betrieben werden kann.
Erfreulicherweise verzichtet der Verfasser auf unnötige „Fußnoterei“
zugunsten lernbarer Beispiele. Wie Braun richtig schreibt, kann der
interessierte Leser über die wenigen Hinweise am Ende der Fallösungen
hinreichend Fundstellen in Lehrbüchern und Kommentaren finden.
Die
30 - im übrigen ausgezeichnet ausgewählten - Fälle repräsentieren die
gesamte Breite des Zivilrechts, angereichert um drei Fälle aus dem Zivilprozeßrecht.
Gegenüber Fallbearbeitungen etwa aus der „JuS“ zeichnen sich die Fallösungen
dadurch aus, daß sie im angegebenen Zeitraum (zwei - bis drei Stunden)
wenigstens hätten geschrieben werden können. Eine ideale Ausgangsbasis für
einen „Selbstversuch“. Ständig einbezogen wird die juristische
„Rollenverteilung“ zwischen Richter und Anwalt, indem die Sicht des Richters
um die Perspektive des Anwalts erweitert wird, die sich im wesentlichen auf die
optimale Durchsetzung der Interessen des Mandanten im Rahmen des rechtlich Möglichen
richtet. Die Anordnung der Fälle mutet auf den ersten Blick etwas eigentümlich
an, erklärt sich aber aus der im Vorwort mitgeteilten didaktischen Zielsetzung,
der zufolge die Rechtsgeschäftslehre und das Vertragsrecht einfacher zu
erlernen sind, wenn gewisse Kenntnisse zu Besitz und Eigentum sowie Deliktsrecht
vorhanden sind. Im übrigem empfiehlt der Verfasser: „Sie müssen die Fälle
auch nicht unbedingt alle vollständig ausformulieren, vor allem dann nicht,
wenn Sie - was ich Ihnen empfehle - noch mit anderen Fallsammlungen arbeiten.
Von einem bestimmten Punkt an läßt sich durch das Schreiben von Klausuren
nicht mehr so viel gewinnen, daß man die dafür aufgewandte Zeit auf andere
Weise nicht besser nutzen könnte. Eine detaillierte Lösungsskizze müssen Sie
aber auf jeden Fall anfertigen, sonst ist das Buch für Sie nutzlos. Nur wenn
Sie jeden Fall bis dahin mindestens bearbeiten, wo die Niederschrift beginnt,
werden Sie die Routine bekommen, auf die sie im Ernstfall angewiesen sind“.
Dem sollte man nichts hinzufügen.
Der
theoretische Teil ist mit „Der praktische Fall und seine Lösung“ treffend
übertitelt. Das juristische Studium - und seine Krönung: das erste juristische
Staatsexamen - ist wesentlich von der Beherrschung der gutachterlichen Lösung
von Fällen geprägt. Kurse in Methodik sind aber eher die Ausnahme, so daß der
Student oftmals auf sich allein gestellt ist. Viel hängt dabei von der
individuell richtigen Auswahl der Arbeitsmaterialien ab. Es geht also in Kern um
nichts anderes als um das systematische Lösen von Fällen. Brauns Statement
dazu ist überaus zutreffend: „All dies mag man aus vielen Gründen
kritisieren können. Als Student bleibt ihnen jedoch nichts übrig, als sich
darauf einzustellen und das Beste daraus zu machen“. Braun macht dies an einer
schönen Anekdote aus seiner reichhaltigen Prüfungspraxis klar und zeigt die
Funktion der Jurisprudenz als „praktischer Wissenschaft“ auf, die im Kern
auf entscheidungstheoretischen Grundlagen beruht: Was mache ich im konkreten
Fall in welcher Situation, um die Probleme des Falles die sich noch nicht
erledigt haben, zu lösen? Auszugehen ist von einer konkreten Fallfrage, die
regelmäßig auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinausläuft, denen
Gegenansprüche oder Gegenrechte des Betroffenen entstehen können. Brauns Rat
kann nur wiederholt werden: „Zur Sache schreiben und nur zu Sache
schreiben!“, denn: Überflüssiges wird bestenfalls nicht beachtet und ist im
Regelfall sogar schlicht falsch. Wer schreibt sollte immer auch an die Zeit
denken, die man dem „Modell - Leser“ durch die Lektüre nimmt. Die ständige
Lektüre von Texten zwingt nur äußersten Ökonomie. Auch der Hinweis, daß die
oftmals künstlichen Fälle bis zum ersten Staatsexamen Praxis simulieren
sollen, ist keineswegs verfehlt. Allerdings dürfte die Maxime jeden Fall auch
aus der Anwaltsperspektive zu betrachten, wenn die Richterperspektive nicht
eindeutig vorgegeben ist, bei manchen Prüfern auf wenig Gegenliebe stoßen,
denen die Richterperspektive als normative Richtschnur dient. Dies könnte
insbesondere dann virulent werden, wenn in der konkreten zeitlichen Situation
des Falles Rechtsbehelfe noch ausgeübt werden könnten, die dem
Anspruchssteller günstig wären, aber noch nicht ausgeübt worden sind. Es gibt
Prüfer, die derartige Ausführungen sofort als überflüssig anstreichen.
Braun
entwickelt eine sehr pragmatische Auffassung zur Bedeutung des Richterrechts,
die man nur unterstreichen kann: „So sehr es auch zutrifft, daß in unserem
Rechtssystem rechtlich gesehen Präjudizien nicht bindend sind: faktisch binden
sie sehr wohl“. Hinzufügen wäre, daß in bestimmten Bereichen des
Zivilrechts Lösungen ausschließlich richterrechtlich entwickelt worden, wie in
weiten Bereichen des Arbeits-und Gesellschaftsrechts, aber auch im Bereich des
Deliktsrechts. Wer wissen will, was in § 1 UWG steht, dem bleibt der Blick in
den Kommentar nicht erspart.
Sehr
überzeugend sind die Ausführungen über „Das Gutachten als Relation“, der
die Brücke zur Referendarausbildung und zur Kammerberatung schlägt und
aufzeigt, daß der Gutachtenstil kein Selbstzweck ist und Urteile oftmals auf
dem Gutachten des Berichterstatters in der Kammer beruhen, wenn auch der Stil
gegenüber dem Gutachten eines Anfangssemesters natürlich erheblich differiert,
da nur wirklich relevante Probleme aufzuwerfen sind. Auch das Gutachten vor dem
Referendariat endet mit einem Entscheidungsvorschlag als Grundlage für
Klageantrag oder Tenor. Braun zitiert diesbezüglich eine Anleitung aus dem Jahr
1789. Dies dürfte manche „Tradition“ verständlich machen.
Rechtswissenschaft enthält auch immer eine Absage an Dezision. Der juristische
Diskurs eines sozialen Rechtsstaates kann nur über Argumente geführt werden.
Wie man dies macht, klärt Braun anhand der Klärung der Strategien zur Lösungsfindung,
die von der Folge zur Voraussetzung sich vorantasten, der sog. Anspruchsmethode.
Zu prüfen ist alles, was irgendwie die Fallösung begründet tragen könnte.
Eine Methode, die sich mit der Ökonomie einer Urteilsbegründung nicht deckt.
Das zivilrechtliche System beruht seit den Tagen der römischen Jurisprudenz auf
der Dialektik von Anspruch und Einrede. Schön ist stets der Ausblick auf die
Methodik im Referendariat, wo der Vortrag der Parteien in Kläger und
Beklagtenstation auf seine Schlüssigkeit getrennt zu untersuchen ist. Diese
Vorgehensweise zeigt die Zusammenhänge zwischen Anspruch und Einrede in
„Reinkultur“. Im studentischen Gutachten geht es hingegen „nur“ um die
zweistufige Prüfung der Anspruchsentstehung und des Anspruchsuntergangs, bzw.
der Anspruchshemmung. Ausführungen zum Zivilprozeßrechtsfall zeigen die
Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Situation, in der stets von letzten
Stand des Verfahrens auszugehen ist, da eine einmal erhobene Klage bis zur
letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder geändert worden sein könnte.
Auch Zivilrecht setzt sich im Streitfall nur prozessual durch und dies bedeutet,
daß eine Klage zunächst einmal zulässig sein muß. Auf wenigen Seiten werden
die Standardprobleme, wie die Säumnis, wenigstens kurz skizziert. Lesenswert
sind nicht zuletzt die Ausführungen über die Arbeitstechnik bei der Lösung
eines Falles. Braun gibt überdies nützliche Hinweise für das Klausurenexamen.
Der Hinweis, daß dem Kandidaten im Examen „nichts, aber auch gar nichts
geschenkt“ wird, ist keineswegs fehl am Platze, da die Prüfer nach Braun
davon ausgehen, daß der Kandidat regelmäßig die schlechteste Bewertung
verdient hat und für jeden Punkt eine tragfähige, überzeugende Begründung
liefern muß. Auch vor einem anderen Irrtum warnt Braun: „Es gibt keinen
absoluten Maßstab für die Bewertung von Klausuren. Auch hier gilt, daß alles
relativ ist. Was alle haben, ist immer Durchschnitt, nur was darüber
hinausgeht, erhält Prädikat. Sie können daher beim Repetitor noch soviel
gepaukt haben; wenn alle anderen auch dort waren und dasselbe bringen, liegen
Sie damit im Bereich des Duschschnitts. Wenn Sie bestehen wollen, dürfen Sie
nicht unter dieses Niveau fallen. Wollen Sie jedoch eine qualifizierte Note
erreichen, müssen Sie sich in positiver Weise davon abheben".“
Die
30 Fälle sind eine nahezu ideale Klausurenschule. Anders als in vielen anderen
Fallsammlungen ist nicht nur der Text von Sachverhalt und Lösung enthalten,
sondern der Leser wird durch prägnante vorbereitende Überlegungen didaktisch
geschickt zur Fallösung hingeführt. Die Fälle sind nicht überzogen schwer,
sondern könnten so jederzeit in einer Übung gestellt werden. Die Fälle zum
Eigentumsschutz und Deliktsrecht zeigen sehr genau, worauf es bei der Lösung
derartiger Fälle ankommt. Besonders ins Auge sticht etwa der Fall 7, der
„Passauer Lokalprobleme“ anspricht, nämlich die Probleme der Vermietung der
„Nibelungenhalle“ an politische Parteien bei etwaige Gegendemonstrationen,
natürlich aus privatrechtlicher Sicht. Es ist immer wieder interessant,
bestimmte Fallkonstellation aus privat-, straf- und öffentlichrechtlicher Sicht
zu betrachten. Brisant ist auch der „Schwarzkauffall“ Nr. 9. Auch ein Fall
zum Arbeitsvertragsrecht findet sich, der die praxisrelevante Möglichkeit der
Anfechtung und ihrer Folgen bei arglistig verschwiegener Schwangerschaft zum
Gegenstand hat. Große Aufbauschwierigkeiten werfen erfahrungsgemäß die sog.
„Supermarktfälle“ auf, bei denen es um die Zulässigkeit von erzwungenen
Taschenkontrollen und um die Ausübung des Hausrechts gegenüber Kunden geht.
Richtigerweise wird der Ansatz hier bei § 229 BGB gesehen. Viel erfährt der
Leser über Leistungsstörungsrecht in der Fallbearbeitung. Überaus lesenswert
ist Fall 23 über den Wettstreit der Sicherheiten. Exemplarisch vorgeführt
werden Fallprobleme aus dem Familien- und Erbrecht. Die drei hochinteressanten Fälle
zum Zivilprozeßrecht enthalten mit Fall 30 auch eine direkte Anwaltsklausur.
Im Bereich Studienliteratur liegt mit dem Buch von Johann Braun mit Sicherheit eine der herausragenden Veröffentlichung des Jahres 2000 vor, dessen Lektüre insbesondere Studenten im Grundstudium deutlich die Scheu vor dem Klausurenschreiben nehmen dürfte.