Beweisanträge im Strafprozess
Eine Rezension zu:
Hamm/Hassemer/Pauly
Beweisantragsrecht
C.F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2007, 290 S., 44,00 €
Beweisanträge im Strafprozess sind das entscheidende Mittel für die
Verteidigung, eine Anklage zu Fall zu bringen. Die Beherrschung des
Beweisantragsrechts ist das Kernstück der Tätigkeit der Verteidigung im
Strafprozess, die bis zur Grenze der sog. ”Konfliktverteidigung” führen
kann. Für die Richterbank kommt es daher darauf an, auf Beweisanträge
angemessen zu reagieren. Die Verfasser haben letztlich ein Lehrbuch über das
Beweisantragsrecht der StPO für die Praxis geschrieben, dessen Gehalt gar
nicht überschätzt werden kann, so dass es nicht verwundert, wenn manche
Verteidiger dieses Buch bei mündlichen Verhandlungen inzwischen im ”Handgepäck”
haben. Die Neuauflage bringt das Buch auf den aktuellen Stand von
Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung. Völlig neu ist der Abschnitt zur
prozessualen Funktion der einzelnen Beweismittel, indem insbesondere auf die
Besonderheiten des Zeugen-, Sachverständigen und Augenscheinsbeweises
eingegangen wird.
Problematisch ist schon die Abgrenzung zwischen Beweisanregung,
Beweisermittlungsantrag und Beweisantrag. Problematisch ist auch, wann das
Gericht einen Beweisantrag nach § 244 II StPO aufgreifen muss oder ihn
ablehnen kann. Diese Zweifelsfragen werden eingehend erörtert. Fehlerquellen
- etwa beim bedingten Beweisantrag und Hilfsbeweisantrag - werden durch
Formulierungshilfen weitgehend ausgeschaltet. Was ein Beweisantrag ist und was
ihn ausmacht, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Kurz gefasst
ist ein Beweisantrag das ernsthafte, unbedingte oder bedingte, Begehren eines
Verfahrensbeteiligten, über eine bestimmte Behauptung, welche die Schuld-
oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel
Beweis zu erheben. Diese Voraussetzungen werden im einzelnen systematisch
abgearbeitet. Die Verfasser machen sehr klar, dass es dabei auf höchstmögliche
Präzision auch der Formulierung des Beweisantrages ankommt.
Kern des Buches ist Teil C, der sich mit dem Beweisantrag in der mündlichen
Hauptverhandlung beschäftigt. Hier finden sich auch sehr eingehende Erörterungen
zu prozesstaktischen Erwägungen beim Einsatz des Beweisantragsrechts, vor
dessen inflationärer Inanspruchnahme zu Recht gewarnt wird. Ablehnungen von
Beweisanträgen sind nicht gerade selten. Deshalb erörtern die Autoren das
System der Ablehnungsgründe sehr eingehend. In diesem Rahmen setzen sie sich
auch sehr eingehend mit dem Verbot der Beweisantizipation auseinander, dessen
Statuierung durch das Reichsgericht die Entwicklung des Beweisantragsrechts
erheblich in Gang gesetzt hat. Dem Beweisantrag kommt ja ganz zentral die
Funktion zu, den während des Verfahrensverlaufes prognostisch gewonnenen
Eindruck über das vermutliche Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern,
dessen Abarbeitung sich maßgeblich nach der Anklage als ”Programm”
richtet. Prognosen bestehen bei allen Verfahrensbeteiligten wenigstens in Form
von Ausgangshypothesen, die oftmals aus den Ablehnungsgründen nach § 244 III
StPO herausgelesen werden können. Besonders erhellend sind die Ausführungen
der Verfasser zum Beweisantrag in Verschleppungsabsicht. Erheblichen Streit lösen
meist die Einschätzungen über die Unerreichbarkeit eines Beweismittels oder
dessen Ungeeignetheit aus. Diese Konfliktlinien werden praxisnah rekonstruiert
und interessanten Lösungsansätzen zugeführt. Selbstredend werden auch
Spezialprobleme des Beweisantrages bei den einzelnen Beweisarten ausgiebig
behandelt. Diese Ausführungen werden Strafrichter und Staatsanwälte ebenso
interessieren wie Strafverteidiger. Teil D geht schließlich noch eingehend
auf den Beweisantrag außerhalb der Hauptverhandlung ein.
Mit diesem Band ist den Autoren die gegenwärtig wohl maßgebliche Monographie
zum Beweisantragsrecht gelungen. Eine Fundgrube für alle
Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich um nichts weniger als eine der
wichtigsten strafprozessualen Veröffentlichungen der letzten Jahre, die
besondere Aufmerksamkeit verdient.