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Ralf Hansen Eine
Rezension zu: Armin
Schoreit/Jürgen Dehn Beratungshilfe Prozesskostenhilfe -
Berh/PKH - ISBN
3-8114-1935-8 http://www.cfmueller-verlag.de
Der bekannte Kommentar zu dieser Spezialmaterie des Zivilprozessrechts orientiert sich an den Anforderungen der Praxis und richtet sich vornehmlich an Rechtsberater und Justizangehörige, die mit dieser Materie befasst sind. Ziel dieser Regeln ist die Chancengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung. Ob insoweit aber ein vollständig gleichwertiger Rechtsschutz besteht, kann in Grenzbereichen durchaus bezweifelt werden. Wer rechtsberatend tätig ist, muss diese Regeln kennen, nicht zuletzt wegen § 49 a BRAO. Die Neuauflage arbeitet die umfangreichen Veränderungen durch Reformgesetze seit 2001 umfassend ein und berücksichtigt die inzwischen ergangene Rechtsprechung intensiv. Dabei werden neue Strömungen in Rechtsberatung und anwaltlichem Berufsrecht. Neu aufgenommen wurde die EG-Richtlinie über grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. Zunächst wird das
Beratungshilfegesetz kommentiert, dass die Möglichkeit einer
Rechtsberatung durch qualifizierte Fachberater außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens oder eines obligatorischen Güteverfahrens
sichert, wenn die subjektiven Voraussetzungen eines geringen Einkommens
erfüllt sind. Die Verfasser erörtern dabei auch die interessante
Frage, ob dieser Anspruch Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren
zusteht, die sie grundsätzlich - etwa angesichts der
Zeugnisverweigerungsrechte - bejahen,
so dass nach den Regeln der Beratungshilfe ggf. ein Rechtsbeistand
hinzugezogen werden kann. Beratungshilfe beschränkt sich dabei nicht
nur auf Beratung, sondern unter Umständen auch auf außergerichtliche
Interessenwahrnehmung. Besonders umstritten ist § 3 dieses Gesetzes
- unter berufsrechtlichen Aspekten -, da Rechtsberatung im wesentlichen
durch Rechtsanwälte erfolgen muss. Richtigerweise ist § 49 a BRAO in diesem Band - neben den einschlägigen
Vorschriften der BRAGO - mitkommentiert. Diese Norm verpflichtet
Rechtsanwälte diese gesetzlich vorgesehene Beratungshilfe
grundsätzlich zu übernehmen.
Hier bestehen noch Unsicherheiten, auch in der anwaltlichen
Praxis. Zwar ist der Rechtsanwalt verpflichtet den Mandanten auch
ungefragt über die Möglichkeit der Beratungshilfe aufzuklären, wenn
er dies nach den Umständen erkennen muss. Die entscheidende Frage ist
indessen, ob insoweit eine Pflicht zur Beratung entsteht. Die Autoren
vertreten die Auffassung, dass eine grundsätzliche Ablehnung nicht möglich
ist, nicht einmal wegen Arbeitsüberlastung, so dass es eines wichtigen
Grundes für die Ablehnung bedarf. Die Autoren lassen auch das Argument der
Spezialisierung nicht gelten, weil es meist um Fragen geht, die jeder RA
beherrschen sollte. Damit werden Rechtsanwälten sehr weitreichende
Pflichten auferlegt, die insoweit die Wirkung einer Zwangsverpflichtung,
auch in Beratungsstellen, haben können. Soweit es für die Materie von Bedeutung ist werden die einschlägigen Vorschriften des RVG erläutert, so etwa § 44 RVG, der den Gebührenanspruch des RA bei der Beratungshilfe zum Gegenstand hat und von 10.00 bis 70,00 Euro reichen. Auch die §§ 46 ff RVG, betreffend die PKH, werden eingehend kommentiert, insbesondere im Hinblick auf das Festsetzungsverfahren und den gesetzlichen Forderungsübergang. Die
§§ 114 ff ZPO werden sehr praxisnah und überschaubar kommentiert. Die
Kommentierung enthält dabei manches Detail, das die üblichen ZPO -
Kommentare in dieser Dichte nicht behandeln. Durch einen PKH - Antrag
besteht fast immer die Möglichkeit herauszufinden, wie das erkennende
Gericht einen Fall - vorläufig - sieht. In dieser Vorläufigkeit
besteht oftmals ein erhebliches Risiko, dem böse Überraschungen folgen
können, wenn darauf zu sehr vertraut wird. Insbesondere als Anwalt kann
man bei Versagung der PKH durchaus umsonst gearbeitet haben, wenn sich
ein Honoraranspruch gegen mittellose Mandanten nicht durchsetzen lässt.
Im Rahmen der Erörterung
des § 114 ZPO werden alle einschlägigen Fallgruppen diskutiert.
Besonders erhellend sind etwa die Ausführungen zur umstrittenen
Anwendung der PKH im Verbraucherinsolvenzverfahren, da die vier dazu
vertretenen Auffassungen unter erschöpfender Auswertung der ergangenen
Rechtsprechung insbesondere der Amtsgerichte dargestellt werden. Für
Anwälte besonders interessant ist selbstredend die Kommentierung des §
121 und § 126 ZPO. In diesem Zusammenhang werden auch Fragen der Folgen
der Mandatskündigung durch den Mandanten erörtert, der hierfür einen
wichtigen Grund braucht, um seinen Anspruch nicht zu verlieren. Den
freihändigen Anwaltswechsel sieht das Gesetz nicht vor. Eine Klage mit
PKH zu führen, ist indessen wegen § 123 ZPO keineswegs risikolos, da
dem Gegner bei Obsiegen die Kosten zu erstatten sind. Nicht selten
bewilligt ein Gericht PKH und kommt im Verlauf des Verfahrens zum Schluss,
das sich die ursprünglich positive Tendenz nicht mehr bejahen lässt.
Der Anhang bringt insbesondere Normtexte im Schnittpunkt zwischen PHK
und Sozialhilfe. Die Neuerungen durch die
Kostenrechtsmodernisierung sind durchgehend detailliert eingearbeitet. Der
Kommentar ist für alle, die mit diesem Bereich zu tun haben, eine überaus
nützliche Informationsquelle, gerade auch für die zahlreichen
Zweifelsfragen, die die betreffenden Normen zahlreich aufwerfen.
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