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Ralf Hansen, Düsseldorf Einführung in
das Recht des Berufsbeamtentums Peine, Franz -
Joseph/Heinlein, Dieter Beamtenrecht 2. Aufl.,
Heidelberg: C.F. Müller, 1999, 192 S., DM 34,- Schaeffers
Grundriß des Rechts und der Wirtschaft, Bd. 30 ISBN
3-8114-9913-0 http://www.cfmueller-verlag.de Das Beamtenrecht ist eine Spezialmaterie des öffentlichen
Rechts, im Studium gern gemieden, sofern nicht die Wahlfachgruppe „Staats- und
Verwaltungsrecht“ gewählt wird. Einige Grundprobleme, wie die der §§ 126,
127 BRRG, sollte man trotzdem kennen, die aber schon in das Verwaltungsprozeßrecht
gehören. Dies ändert sich im Referendariat grundlegend, da dann das Recht des
öffentlichen Dienstes wenigstens im Überblick beherrscht werden muß (s. etwa,
§ 30 JAG NW), zumal der Referendar selbst Beamter auf Widerruf ist, also die
schwächste beamtenrechtliche Stellung hat. Werden statt dessen öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse (Ausbildungsverhältnisse)
gewählt (so inzwischen in NRW, § 20 Abs.1 JAG NW), finden dennoch
zahlreiche beamtenrechtliche Normen entsprechende Anwendung (wie etwa § 20
Abs.6 S.2 JAG NW zeigt). Ein Grund mehr sich mit diesen Rechtsgebiet einmal
wenigstens grundrißartig auseinander zu setzen, durchaus auch um persönliche
Rechtsnachteile zu vermeiden. Die vorliegende (vollständige) Neubearbeitung des
zuletzt 1987 erschienenen Bandes von Fürst/Strecker, bietet sich als knappe
Grundlage förmlich an. Leider wird auf die Rechtsstellung der Referendare nicht
näher eingegangen (S. 44, 118). Der erste Teil rekonstruiert die Grundbegriffe des
Beamtenrechts. Das Beamtenverhältnis (in das man durch Verwaltungsakt berufen
wird) wird vom öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis (Vertrag)
abgegrenzt. Das deutsche Beamtenrecht beruht auf einem Berufsbeamtentum, bei dem
die Einstellung nicht vom Parteibuch, sondern von den Fähigkeiten und
Leistungen abhängen soll, wie die Autoren an einer Stelle formulieren. Wohl
dem, wenn es sich in der Realität stets so verhält! Die Autoren äußern
diesbezüglich in einem anderen Kapital aber deutliche Kritik und sehen das
Problem durchaus (S. 19), da selbst mittlere Positionen nach parteipolitischen
Gesichtspunkten, ggf. nach einem „Parteienproporz“, vergeben werden. Es
finden sich in diesem Band einige derartige Abstimmungswidersprüche, die möglicherweise
auf der Übernahme einiger Teile der alten Bearbeitung beruhen. Ein kurzer
historischer Abriß zeichnet die geschichtliche Entwicklung - ausgehend von der
okzidentalen Antike - knapp nach. Was allerdings mit „deutschem klassischen
Altertum“ (S.5) gemeint sein soll, ist dem Rezensenten ein Rätsel. Als in Rom
erste Ansätze zu einer formalen Bürokratie entwickelt wurden, gab es zwar
germanisches Stammeswesen, aber kein vergleichbares „deutsches“ Altertum und
schon gar keine deutsche „Klassik“. Das Berufsbeamtentum, wie wir es kennen
ist (wie insbesondere Max Weber gezeigt hat), ein Produkt des okzidentalen
Rationalismus der Moderne. Seine Entwicklung ist eng verbunden mit dem
Machtdispositiv des absolutistischen Staates, mit Vorformen im späten
Mittelalter. Erst die Hervorbringung des demokratischen Rechtsstaates hat die
Fixierung auf die traditionale Legitimation monarchischer Herrschaft
aufgebrochen. In einem langen Ablösungsprozeß, der von zwei Totalistarismen
„gebrochen“ wurde, vor Rückfällen nie gesichert. Der „Staatsdiener“
war das Leitbild seinerzeitiger, obrigkeitsstaatlicher Hörigkeit. Sein Vorbild
liegt in der straffen Organisation des militärischen Heereswesens der sich
entwickelnden Territorialstaaten. Erste gesetzliche Regulationen entstanden erst
zu Beginn des 19. Jahrh. Erst mit dem Übergang zur konstitutionellen Monarchie,
nach dem Scheitern des „Vormärz“, entstand 1873 ein
„Reichsbeamtengesetz“, das bis 1937 (mit Änderungen) in Kraft war.
Umfassende Regelungen enthielten Art. 128 -130 WRV. Die Beseitigung der
Monarchie bei weitgehend personaler Identität des Beamtenapparates mit dem des
Kaiserreiches erschwerte die Herausbildung eines demokratischen Rechtsstaates
mit einer demokratisch orientierten Verwaltung. Eine umfassende Regulation
erfolgte sinnfälligerweise erst 1937 unter der Nazi-Terror-Herrschaft. Das
„Deutsche Beamtengesetz“ vom 26.01.1937, enthielt aber keineswegs nur
„nationalsozialistische Zusätze“ (S.11), wie dem Text zu entnehmen ist,
sondern war vom nationalsozialistischen Geist durchdrungen. Es gereicht nicht
zur Ehre dieser Republik immer noch Gesetzesballast aus dieser Zeit mit sich
herumzuschleppen. Der „Staatsdiener“ wurde zum „Diener der NSDAP“. Es
ist traurig genug: „Die Neuregelungen haben weitgehend das Ende des
Nationalsozialismus überdauert. Sie sind in ihren wesentlichen Normenbeständen
in das BBG und die BDO übernommen worden“ (S. 12). Bis heute ist noch nicht
gelungen, eine Reform des Berufsbeamtentums durchzusetzen, die den
„Staatsdiener“ zum Dienstleister des Bürgers
gemacht hat, obwohl dazu inzwischen deutliche Ansätze entwickelt wurden und
erste Anstrengungen unternommen wurden. Soweit die zivilgesellschaftliche
Selbstorganisationsfähigkeit reicht und Selbststeuerung möglich ist, sollte
staatliche Verwaltungstätigkeit zurückstehen. Auch die Tatsache der
Entnazifizierung des Beamtenapparats nach der Katastrophe wird im Text wohl eher
überschätzt (S.13). Die Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtsbindung
der öffentlichen Verwaltung (und der Abschied vom „besonderen Gewaltverhältnis“
ist im wesentlichen ein Werk der Judikatur des frühen BVerfG. Unter den Geltung
des GG mußte das Beamtenrecht oft an veränderte Gegebenheiten angepaßt. Eine
Reform an „Haupt und Gliedern“ ist bis heute nicht erfolgt. Der zweite Teil entfaltet die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Beamtenrechts. Art. 33 GG ist diesbezüglich die zentrale Norm.
Das GG enthält in Art. 33 Abs.4 eine institutionelle Garantie des
Berufsbeamtentums und garantiert damit einen Mindestzuständigkeitsbereich, der
in der Wahrnehmung zentraler staatlicher Funktionen liegt. In Zeiten, in denen
erwogen wird, sogar polizeiliche Funktionen auf private Rechtsträger zu übertragen
(etwa auch die Durchführung des Strafvollzuges in Hessen), die sogar mit ihnen
gemeinsam die „Innere Sicherheit“ gewährleisten sollen (wie ironischerweise
in Mecklenburg-Vorpommern), verschwimmen diese Konturen vollends. Die Autoren äußern
denn auch die zutreffende Auffassung, daß mit der Ausübung staatlicher
Zwangsgewalt verbundene Aufgaben nach geltendem Verfassungsrecht von Beamten
durchgeführt werden müssen. Eine demokratische Kontrolle ist sonst kaum mehr
praktikabel. Ob allerdings, das Berufsbeamtentum der „ruhende Pol der
parlamentarischen Demokratie“ ist und nicht die demokratische
Entscheidungsfindung (gegebenenfalls unterstützt durch qualifizierte
Politikberatung), erscheint etwas zweifelhaft. Selbstredend gelten die Grundrechte auch für Beamte.
Im Dienstverhältnis selbst aber erscheint die Berufung auf Grundrechte wenig
aussichtsreich (S.29). Die dienstrechtliche Gehorsamspflicht hat grundsätzlich
auch etwa Vorrang vor der Gewissensfreiheit. Der Zugang zum Beamtenstatus steht
jedem Deutschen offen, Art. 33 Abs.2 GG. Dies beinhaltet selbstredend keinen
Anspruch auf Beschäftigung. Seine Hauptbedeutung entfaltet Art. 33 Abs.2 GG
denn auch bei sog. „Konkurrentenschutzklagen“, die leider nicht sehr
vertieft behandelt werden (S. 31), aber denen in der beamtenrechtlichen Praxis
große Bedeutung zukommt. Nicht einmal im Stichwortregister taucht dieser
Begriff auf (ebensowenig wie der Begriff („Referendar“). Die Problematik
setzt sich heute angesichts der europäischen Grundfreiheiten im Europarecht
fort. Die Problematik der europarechtlichen Vorgaben, wird in einem Exkurs
behandelt (S. 38 - 40). Die Frage der Beschäftigungspflicht von „EU-Ausländern“
hängt von der Interpretation des Art. 48 Abs.4 EGV (wie es im Text heißt) ab.
Seit Inkrafttreten des „Vertrages von Amsterdam“ (01.07.1999) ist der
gleichlautende Art. 39 Abs.4 EGV einschlägig. Interpretiert man diese Ausnahme
als Sperrklauseln für die Beschäftigung von „EU-Ausländern“ im öffentlichen
Dienst (also Herstellung von Gleichklang mit Art. 33 Abs.2 GG), dann kommt dies
nicht in Betracht. Kommission und EuGH haben diese weite Interpretation aber
deutlich abgelehnt (S. 39). Der Bundesgesetzgeber hat mit § 4 Abs.1, 2 BRRG
reagiert. Die diesbezüglich gegebenen Literaturhinweise bieten einen
ausgezeichneten Zugang zur Vertiefung dieser Problematik. Dies gilt auch sonst für
die zahlreichen Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung. Auch Art. 119 EGV
hinsichtlich der Frauengleichstellung hat sich zu Art. 141 EGV verschoben. Dies
ändert natürlich nichts an der Richtigkeit der Ausführungen, die sich auf
Stand Dezember 1998 befinden. Das deutsche Beamtenrecht ist - von der
Rahmengesetzgebung des BRRG einmal abgesehen - in Bundes - und Landesrecht
geteilt. Die Darstellung konzentriert sich angesichts der zahlreichen
landesrechtlichen Besonderheiten in Detailfragen auf die bundesrechtliche
Materie, weist aber auf landesrechtliche Besonderheiten an passender Stelle
durchaus hin (S. 41). Zu beachten ist, daß sich inzwischen Veränderungen durch
die Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1999 ergeben haben, die noch nicht berücksichtigt
werden konnten, da das Buch den Stand vom Dezember 1998 hat. Der dritte Teil
entfaltet die allgemeinen Grundprinzipien des Beamtenrechts, wie sie im
wesentlichen im BRRG kodifiziert sind. Allerdings gibt es keinen allgemeinen
Beamtenbegriff. Angesichts des öffentlich-rechtlichen Bezugs sind jedoch
private „Beamte“ ausgeschlossen. Das Recht Beamte zu ernennen, steht daher
nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände,
Gemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften), Anstalten oder Stiftungen
zu, sofern sie nur „dienstherrnfähig“ sind. Diese Zusammenhänge - auch die
Einzelheiten der Ernennung und ihre Folgeprobleme - werden sehr gut erklärt,
womit die Darstellung auch für Beamtenanwärter gut lesbar und interessant sein
dürfte. Interessant sind auch die Ausführungen zur Versetzung eines Beamten
aus einem „dienstlichen Bedürfnis“ (S. 62 f). Dieser in Einzelheiten
umstrittene Begriff hätte etwas deutlicher erläutert werden können.
Allerdings ist der Beamtenstatus nicht einheitlich. Nur der „Beamte auf
Lebenszeit“ hat eine völlig gesicherte Lebensstellung (S.44), sofern er nicht
schwerwiegende Dienstvergehen begeht. Der privilegierten Stellung des Beamten (§ 59 BRRG)
korrespondieren weitreichende Dienst- und Treuepflichten gegenüber dem Staat
(wohingegen gegenüber dem Bürger in Ausübung der Tätigkeit, Art. 34 GG eine
Haftungsfreistellung vorsieht, die aber in den Zusammenhang des § 839 BGB gehört).
Der Freiheit auch des Beamten zur politischen Betätigung in seiner Freizeit,
korrespondiert eine weitreichende politische Treuepflicht bezüglich des
Dienstverhältnisses, da er sich in jeder Hinsicht auf dem Boden er
freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegen muß, § 35 Abs.1 BRRG. Er muß
jederzeit Gewähr bieten, voll einzutreten für die freiheitlich-demokartische
Grundordnung, § 7 Abs.1 Nr.2 BBG, versteht sich (S. 67). Glücklicherweise hat
sich die rigide Tendenz zu Berufsverboten, die die 70ger Jahre gekennzeichnet
haben („Radikalenerlaß“) zu einer etwas besonneneren Praxis ohne zu tief
greifende Gesinnungsschnüffelei etwas gewandelt. Leider wird an dieser Stelle
das Problem der Fortbeschäftigung von ehemaligen SED-Mitgliedern nicht erwähnt.
Auch die Nachweise sind angesichts der wieder gewachsenen Bedeutung dieses Themas etwas knapp. Etwa die Mitgliedschaft
eines Beamten bei „Scientology“ hat die Problematik vom „politischen
Extremismus“ zur „Sektenproblematik“ hin verschoben, ohne das deutliche Lösungen
nach einheitlichen Maßgaben erkennbar wären. Allerdings hat der EGMR hier
deutliche - durch Schadensersatzansprüche sanktionierte - Grenzen gezogen (S.
38), da es nach dieser Judikatur nicht allein auf eine Mitgliedschaft in einer für
verfassungsfeindlich gehaltenen Organisation (es ging um die DKP) ankommen kann,
sondern das persönliche Verhalten zu berücksichtigen ist. Nichts anderes
sollte der deutsche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eigentlich in diesem
Zusammenhang besagen. Aufgrund des Gebots der völligen Hingabe an den
Beruf, hat der Beamte auch kein Streikrecht (S.69). Streiks können sogar die
Aufnahme von zeitweiligen „Arbeitnehmerdiensten“ nach sich ziehen kann. Aber
kann diese Hingabe wirklich bedeuten, sich in sichere Lebensgefahr zu bringen?
(S. 69). Auch darf der Beamte sich in der Freizeit nicht Gefahren aussetzen, die
seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen könnten (Problem etwa: Dürfen Beamte
„skatboarden“?). Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ist auch das
Verlangen nach Mehrarbeit berechtigt, die allerdings abzugelten ist (S. 74).
Handelt es sich aber um eine reine Nebentätigkeit, kann Abgeltung nicht
verlangt werden (S. 75). Besonders interessant ist die Reichweite der
Gehorsamspflicht, die der militärischen Gehorsamspflicht eindeutig nachgebildet
ist. Da der Beamte nur rechtskonformen Weisungen seiner Dienstvorgesetzten
folgen darf, besteht bei Verdacht auf solche, eine unverzügliche
Remonstrationspflicht (S. 80 f). Wird die Handlungspflicht vom
Dienstvorgesetzten bestätigt werden, muß diese Handlung ausgeführt werden,
sofern sie nicht strafbar ist. Hält der Beamte die Weisung für strafbar, trägt
er damit selbst das Risiko einer anderen Einschätzung der Staatsanwaltschaft
oder eines Strafgerichts, mit allen dienstrechtlichen Folgen, auch wenn der
Beamte einer solchen Aufforderung nicht nachkommen darf. Hier liegt der Ausweg
regelmäßig im Verbotsirrtum. Überaus problematisch sind einige
Verhaltensanforderungen, die aus der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen
Verhalten folgen. So muß der Beamte nicht nur dafür sorgen, selbst eine
einwandfreie außerdienstliche Lebensführung zu wählen, sondern er muß auch
dafür sorgen, daß das Verhalten seiner Familienangehörigen das Ansehen der
Beamtenschaft nicht herabwürdigen. Ein Atavismus patriacharlicher Lebensformen,
die es dem Beamten aufbürdet, eine Verantwortung für Dritte zu übernehmen,
die unter Umständen seinem Einfluß gar nicht zugänglich sind. So kann auch
ein Ehebruch noch ein Dienstvergehen sein, wenn dienstliche Belange berührt
werden (S.85). Ein Dienstvergehen kann, wenn es sehr schwer wiegt, zur
Entlassung führen, ansonsten wird es aber immer Disziplinarmaßnahmen nach der
BDO nach sich ziehen, die stets unterhalb dieser Schwelle liegen und keine
Bestrafung beeinhalten, da die BDO keine strafrechtlichen Normen enthält,
sondern rein dienstrechtliche Sanktionen (S. 161 ff). Die Entfernung aus dem
Dienst muß aber immer durch ein Disziplinargericht ausgesprochen werden (S. 113
f), sofern keine Entfernung kraft Gesetzes eintritt, die bei Verurteilungen zu
Strafen bei vorsätzlichen Taten von mindestens einem Jahr erfolgt (S. 113),
sofern nicht Straftaten gegen den Staat (Verratsdelikte und ähnliches) begangen
werden, dann reicht ein halbes Jahr. Dem gegenüber hat der Beamte aber auch das Recht auf
Fürsorge und Schutz des Staates (S.90 f). Bekanntlich beziehen Beamte kein
Gehalt, sondern werden alimentiert. Einzelheiten regeln die Besoldungsgesetze.
Derartige Geldzahlungen sind aber im Gegensatz zum Gehalt bei Arbeitsverhältnissen
nur beschränkt pfändbar, um die Funktionsfähigkeit des Staates nicht zu gefährden
(S. 93 f). Etwas übersichtlicher hätte die Darstellung des Schutzes der
Beamtenrechte (S. 105 - 109) formuliert werden können. Der vierte Teil enthält
eine eingehende Darstellung des Besoldungs - und Versorgungsrechtes (S. 119 -
160). Die Darstellung ist bestens geeignet, sich in diesen
Teilbereich des öffentlichen Rechts grundrißartig einzuarbeiten.
18.12.99
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