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Ralf Hansen GmbHG
für die Praxis Eine
Rezension zu: Bartl/Fichtelmann/ Schlarb/Schulze Heidelberger
Kommentar zum GmbH-Recht 5.
neu bearbeitete Auflage, Heidelberg: C.F. Müller, 2002,
1140 S., ISBN
3-8114-2351-7 http://www.cfmueller-verlag.de Das Recht der GmbH ist seit langem erheblich in Entwicklung.
Es läßt sich ohne intensive Kenntnis insbesondere der dynamischen
Rechtsprechung des zweiten Senates des BGH und selbstredend der
Oberlandesgerichte kaum angemessen handhaben. Die Aufarbeitung dieser
Entwicklung der Rechtsprechung war seit je eines der maßgeblichen Anliegen
dieses Kommentars, der auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet ist und
daher auf die Referierung sog. “Mindermeinungen” weitgehend verzichtet, die
pragmatisch betrachtet, keine Aussicht auf Durchsetzung bieten. Im Vorwort
warnen die Autoren mit guten Grund vor der GmbH. Die Wahl der oft gewünschten
Haftungsbeschränkung ist im Rechtssystem die Ausnahme und wird mitunter teuer
erkauft. Der “Preis” ist die Beachtung von Rechtsnormen, die sich dem
juristischen Laien kaum erschließen, so daß intensive Beratung von
Gesellschaftern und Geschäftsführern die Folge sein müßte. Diesbezüglich
sind die Kosten für viele Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, die nur eine
“schnelle” Haftungsbeschränkung wünschten zu hoch. Unter diesen Umständen
schleichen sich - bewußt oder oft auch unbewußt - Fehler ein, die schließlich
in der Krise der GmbH zum Bumerang werden. Nicht zuletzt für die GmbH-Geschäftsführer,
die oftmals aufgrund derartiger Fehler persönlich haften. Der Schutz des
“Haftungsmantels” der GmbH ist längst sehr durchlässig geworden. Die
Autoren gehen daher davon aus, daß sich die GmbH so wie sich heute im Spiegel
der Rechtsprechung darstellt, weit von ihrer ursprünglichen Basis entfernt hat.
Den Kommentatoren kann nur bescheinigt werden, daß sie die Gefahren, die im
Bereich der GmbH lauern, sehr eingehend zum Gegenstand der Darstellung gemacht
haben, was sich auch in den im Anhang beigefügten Mustern niederschlägt, die
sich praktisch gut verwerten lassen. Im folgenden kann nur auf wenige Facetten
dieses äußerst gelungenen Kommentars eingegangen werden. Auch bei der GmbH hängt viel von der richtigen Ausgestaltung
des Gesellschaftsvertrages ab. Dies gilt schon bei Fragen der Geschäftsführerbestellung
in Ausfüllung des § 6 GmbHG. Die Kommentierung rät intensiv und mit guten Gründen
davon ab, einen Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag zu bestellen, die
vielmehr in einem Beschluß erfolgen sollte, als dem wesentlich flexibleren
Gestaltungsinstrument. Um keine Probleme aufkommen zu lassen, wird gleich ein
Muster für einen solchen Beschluß vorgeschlagen. Mitunter bedarf der
Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit behördlicher Genehmigung. Liegt
dieses nicht vor, muß die Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen
werden. Um dies schon im Vorfeld zu vermeiden wurde eine Tabelle entwickelt, die
diese genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten auflistet. Angesprochen werden etwa
auch Versicherungsfragen, sowohl was die Tätigkeit der Geschäftsführer angeht
als auch auf eine etwaige Versicherung von Sacheinlagen. Es bedarf keiner Erwähnung,
daß die Sacheinlagenproblematik sehr eingehend berücksichtigt wird, zumal die
spezifischen Risiken einer Sachgründung sich herumgesprochen haben dürften. Die Beliebtheit der GmbH als Rechtsform beruht im
wesentlichen auf § 13 II GmbHG. Angesichts der Möglichkeiten der
“Durchgriffshaftung” bei Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, Sphärenvermischung,
Institutsmißbrauch und Treuwidrigkeit ergeben sich beim “Betrieb” der GmbH
schon erste Risiken, die zu einer Einhaltung insbesondere der Buchführung- und
Bilanzierungsvorschriften drängen. Die Darlegungen dazu sind angesichts der
restriktiven Tendenz der Rechtsprechung, die hohe Anforderungen stellt, recht
knapp, referieren aber alles wesentliche. Kernstück des GmbH-Rechts ist
indessen der Erhalt der Stammeinlagen als dem Mindesthaftungspotential für die
Gläubiger des Unternehmens. Die Kommentierungen zu §§ 19, 30 GmbHG sind denn
auch sehr intensiv und erfassen alle wesentlichen Momente. Besondere Probleme
bereiten in der Praxis die §§ 30 - 32 b GmbHG, die erst in der Krise der GmbH
relevant werden. Bei § 30 GmbHG wird etwa die Problematik der verdeckten
Gewinnausschüttung intensiv erörtert. Ursprünglich glaubte der Gesetzgeber
zur Durchsetzung der Kapitalerhaltung mit §§ 30, 31 GmbHG auskommen zu können,
was sich als illusorisch erwies angesichts des Erfindungsreichtums der Praxis.
Ursprünglich entwickelte der BGH das Recht der Eigenkapitalersatzleistungen
analog §§ 30, 31 GmbHG bis der Gesetzgeber in mehreren Reformschritten §§ 32
a und b GmbH einführte. Diese Normen sind bis heute lebhaft umstritten
geblieben, so daß hier ein erheblicher Kommentierungsbedarf besteht. § 32 a I
GmbHG verwendet erstmals den schillernden Begriff “Krise der Gesellschaft”,
der auf die nur bilanziell zu ermittelnde Tatsache der Überschuldung oder
Unterkapitalisierung verweist. Die Kommentierung erfaßt nennt insoweit die
neuere Rechtsprechung, setzt sich damit aber nicht intensiv auseinander. Auch
werden die Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform noch nicht in jeder Hinsicht
intensiv erfaßt (§ 32 a/b, Rn.1 verweist noch auf die KO). Die Bezüge zum
Bilanzrecht könnten stärker herausgestellt werden. Insgesamt allerdings lassen
sich hier die maßgeblichen Fundstellen für die praktische Arbeit leicht
auffinden. Besonders in Bewegung geraten ist die Geschäftsführerhaftung.
§ 35 GmbHG findet eine besonders sorgfältige Kommentierung, die sehr intensiv
auf Fragen des Anstellungsvertrages eingeht. Dies gilt ebenso für die
Kommentierung des § 38 GmbHG, die auf alle wesentlichen Fragen der Abberufung
des Geschäftsführers unter Einschluß der Erwirkung einstweiliger Verfügungen
eingeht. Besondere Probleme wirft § 43 GmbHG auf, dessen sehr strukturierte
Darstellung insbesondere bei der Darlegung der Haftung gegenüber Dritten überzeugt.
Etwas sehr knapp wirkt die Kommentierung des § 64 GmbHG, da die
Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig schwer festzustellen sind und gerade im
Bereich des § 84 GmbHG zu erheblichen Problemen führen. Hinzuweisen ist auf den ausführlichen Anhang. Er bietet zu
einem wesentliche Gesetzestexte aus dem Bereich des Unternehmensrecht. Zu
anderen jedoch auch profunde Übersichten, etwa zur GmbH im Konzern. Besonders
hinzuweisen ist auf die sehr lesenswerte Übersicht über die Besteuerung der
GmbH, die alle relevanten Aspekte anspricht. Besonders erwähnenswert sind die
Muster. Sie umfassen von der Errichtung der GmbH über die Abtretung von Geschäftsanteilen,
die Kapitalerhöhung, Umwandlungsfragen bis zur Euroumstellung alle wesentlichen
Aspekte für die Vertragsgestaltung im Bereich des GmbH-Rechts. Der Praktiker wird diesen leicht verständlich geschriebenen
Kommentar gern zur Hand nehmen und für die tägliche Arbeit regelmäßig
verwenden.
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