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Ralf Hansen
Ist ein Austritt aus der EU echtlich möglich?
Eine Rezension zu: Arved Walthemathe
Austritt aus der EU
Sind die Mitgliedstaaten noch souverän?
Peter Lang-Verlag, Bern ISBN 3-631-36117-3 http://www.peterlang.ch Die interessante Göttinger Dissertation behandelt
dieses mit dem Regierungswechsel in Österreich beinahe aktuell
gewordene Thema in aller gebotenen Ausführlichkeit, einsetzend mit
der (geringen praktischen) Bedeutung des Austrittsszenarios in der
Vergangenheit. Derartiges kann sich indessen schnell ändern. Dabei
beschränkt sich die Analyseperspektive keineswegs - wie der
Untertitel vermuten läßt - nur auf die Diskussion der Souveränitätsaspekte,
sondern bezieht auch weitere Aspekte ein, die von einem Wechselbezug
zwischen Politik und Recht gekennzeichnet sind. Sehr eingehend setzt
sich der Verfasser mit dem "Ewigkeitsprinzip" auseinander,
dessen Verankerung in Art. 312 EG überaus schwach ist. Er kommt zu
dem Ergebnis, daß die Europäischen Verträge zwar kein Recht zum
einseitigen Austritt beinhalten, dieses Recht aber auch nicht
ausschließen, das indessen nicht beliebig in Anspruch genommen werden
kann. Aus der Rechtsprechung des EuGH, der auf nationale Perspektiven
keine unmittelbare Rücksicht nimmt, ergibt sich nach seiner Analyse
nichts anderes. Überzeugend lehnt er die Konstruktion der EU als
"souveränen Staat" ab, deren Bejahung zu einer Sperre des
Austrittsrechtes, vorbehaltlich der engen Voraussetzungen eines
Rechtes zur Sezession, in völkerrechtlicher Hinsicht führen würde,
etwa im Falle schwerster Menschenrechtsverletzungen. Letztlich bleibt
daher nur die Inanspruchnahme der völkerrechtlichen "clausula
rebus sic stantibus"- und der "nemo tenetur"-Regel.
Deren Inanspruchnahme wäre aber aus verfassungsrechtlichen Gründen
ausgeschlossen, wenn Mitgliedsstaaten auf dieses Recht in ihrer
Verfassung ausdrücklich verzichtet hätten. In einer sehr
lesenswerten verfassungsvergleichenden Analyse untersucht er die
Mitgliedsverfassungen unter diesem Aspekt. Hier unterscheidet er
zwischen monistisch und dualistisch ausgerichteten Verfassungen, was
aber für das Ergebnis kaum von Relevanz ist. Kein Staat hat durch
Mitgliedschaft auf seine Souveränität völlig verzichtet, auch wenn
die monistischen Verfassungen etwas integrationsoffener sind.
Unterschiede ergeben sich in der verfassungsrechtlichen Ausprägung
der Beschränkung der Souveränität durch den Beitritt. Auch sieht
keine Verfassung den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat
gegenwärtig vor. Ob ein solcher Schritt verfassungsrechtlich überhaupt
möglich ist, ist wenigstens für Deutschland - auch nach Verfassungsänderung
- wegen der Reichweite des Art. 79 III GG heftig umstritten. Eine
vergleichbare Sperre enthalten indessen auch die Verfassungen von
Griechenland, Italien und Portugal. Die Folgerung eines
Austrittsgebots aufgrund der Aufgabe der Souveränität durch
Schaffung eines europäischen Bundesstaates wird indessen vorsichtig
verneint. Die Auffassungen darüber sind durchaus geteilt. Die
nationalen Verfassungen müssen nach seiner Auffassung solange zur
Austrittsfrage herangezogen werden, als nationales Verfassungsrecht
dem EU-Recht grundsätzlich vorrangig und ihm Schranken zieht. Dies
ist bei der Bestimmung des Verhältnisses von EU-Recht und nationalen
Verfassungsrechten nach dem Selbstverständnis der Mitgliedstaaten -
allen Autonomiebestrebungen des EuGH zum trotz -, nach wie vor der
Fall und prägt das Selbstverständnis der Zusammenarbeit in der EU.
Der Verfasser erörtert auch die Möglichkeit eines Teilaustrittes
durch Lösung vom EUV ohne gleichzeitige Lösung vom EGV und bejaht
diese Möglichkeit, die indessen dogmatisch nicht vollständig überzeugt.
Eine einseitige Lösung jedenfalls dürfte wegen Art. 49 EUV kaum möglich
sein. Eine souveräne Aufarbeitung einer spannenden Thematik!
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