Arztstrafrecht

 

 

 

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Ralf Hansen

Die Praxis des Arztstrafrechts

 Eine Rezension zu:

Klaus Ulsenheimer

 Arztstrafrecht in der Praxis

 Reihe: Praxis der Strafverteidigung

 3. Aufl., Heidelberg: C. F. Müller, 2003, 590 S.

ISBN 3-8114-0841-0

http://www.cfmueller-verlag.de

 

Ärzte sind erheblichen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt, denen sich viele Ärzte relativ wenig bewusst sind. Oftmals wird juristischer Rat erst spät gesucht. Viele Risiken ließen sich demgegenüber präventiv in den Griff bekommen. Das Handbuch ist auf die Situation zugeschnitten, dass strafrechtliche Ermittlungen bereits aufgenommen wurden und was dann anwaltlich getan werden kann, um dem Mandanten zu helfen.

Um dies anwaltlich in den Griff zu bekommen, legt der Verfasser zunächst einmal umfassend die strafrechtlichen Risiken von Ärzten dar und gibt in der Einleitung einen Überblick über die Realität der strafrechtlichen Risiken von Ärzten und den Ursachen  der sich rasant entwickelnden strafrechtlichen Haftungsrisiken, die zunehmend neben die zivilrechtlichen Risiken treten, teilweise um dort Beweisprobleme zu kompensieren. Krankenhausärzte sind intensiver betroffen als niedergelassene Ärzte. Indessen weist der Verfasser zutreffend darauf hin, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und überdies das Stattfinden einer (öffentlichen) mündlichen Hauptverhandlung den Ruf eines Arztes schädigen können, was aber letztlich mehr oder weniger für alle freien Berufe gilt. Er entwickelt einen ausgezeichneten und sehr umfassenden Überblick über das materielle Arztstrafrecht. Dieser Überblick ist auch und gerade für die präventiv ansetzende Beratung von Vorteil, um Risiken im Vorfeld vermeiden zu helfen. Die Darstellung orientiert sich dabei an den typischerweise einschlägigen Delikten, ausgehend von der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung, die ein Großteil der gegen Ärzte erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ausmachen. Die Darstellung orientiert sich zutreffend am Prüfungsschema für diese Delikte. In diesem Zusammenhang setzt sich der Verfasser äußerst intensiv mit den Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht auseinander, wobei etwa die Darlegungen zu den Grenzen der Therapiefreiheit bei Wahlmöglichkeiten besonders heraussticht, da es in diesen Fällen oftmals um das Betreten von "Neuland" geht. Typischerweise bestehen die Risiken - wie im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung - bei Behandlungsfehlern, Aufklärungsdefiziten und Organisationsfehlern. Im Rahmen der Darstellung der Behandlungsfehler wird eine ausgefeilte Typologie der Behandlungsfehler gegeben, ausgehend vom Diagnosefehler, über die Nichterhebung von Befunden bis hin zu Kunstfehlern. Da der ärztliche Heileingriff für den Patienten zu Risiken führt, stellt sich stets die Frage nach Notwendigkeit und Umfang von Aufklärungen über diese Risiken. Nicht wenige Haftungsfälle haben das Thema unterlassene Aufklärung zum Gegenstand. Die Frage, wie und in welcher Form aufgeklärt werden sollte, wird hier nicht näher behandelt. Ungeachtet gibt der Verfasser hierzu dennoch wichtige Hinweise zum Konzept der Stufenaufklärung. Es kann Ärzten nicht negativ angerechnet werden, wenn sie versuchen, die diesbezüglichen Risiken durch schriftliche fixierte Standardaufklärungen zu minimieren. Klar dargestellt werden auch die Organisationsfehler im Rahmen der Arbeitsteilung, da mit jeder Teamarbeit typische Kooperationsrisiken verbunden sind, insbesondere - aber nicht nur - in Krankenhäusern. Hier geht der Verfasser besonders intensiv auf die primären und sekundären Chefarztpflichten ein. Anhand der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt eine äußerst präzise Darstellung der nach wie vor sehr aktuellen Thematik der ärztlichen Sterbehilfe in aktiver und passiver Form. Letztlich werden alle maßgeblichen Delikte intensiv angesprochen, so auch die strafrechtlichen Probleme der Organentnahme, des Schwangerschaftsabbruches und des Embryonenschutzes.

Aktuelle Problemstellungen bestehen im Bereich der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Der Verfasser setzt sich hier eindringlich mit den Fallgestaltungen auseinander, in denen ein rechtfertigender Notstand bestehen kann und es sogar gebietet, die Schweigepflicht zu durchbrechen, wenn ein höherrangiges Rechtsgut geschützt werden muss, so etwa das Leben des Partners eines aidsinfizierten Patienten, eine Konstellation, die schon verschiedentlich die Gerichte beschäftigt hat. Angesichts aktueller Fälle sind besonders die Ausführungen zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und zum Abrechnungsbetrug von Interesse. Der Abrechnungsbetrug ist heute angesichts der Einnahmesituation vieler Arztpraxen und ihrer hohen Verschuldung eine Art Massendelikt. Krankenkassen haben schon Hotlines eingerichtet, um diesbezüglich an Informationen zu gelangen, auch und gerade von Praxismitarbeitern, denen entsprechende Vorgänge aufgefallen sind. Hier sind insbesondere die Ausführungen zu den Kassenabrechnungen auch für Ärzte interessant.

Teil II des Buches beschäftigt sich mit den spezifischen Funktionen des Anwalts in Arztstrafsachen, wobei die Darstellung sich an den möglichen Funktionen des Anwalts in Arztstrafsachen als Verteidiger des Beschuldigten, als Zeugenbeistand und Nebenklagevertreter orientiert. In der Verteidigerrolle gilt hier wie sonst der Grundsatz, dass eine Einlassung zur Sache grundsätzlich (Ausnahmefälle außen vor gelassen) ohne umfassende Akteneinsicht erfolgen sollte.  Die Sacheinlassung ist allein deshalb schon geboten, um möglichst im Interesse des Mandanten auf eine Einstellung, ggf. gegen Geldbuße hinzuwirken. Hierzu finden sich denn auch zahlreiche Praxishinweise. Kommt es indessen zur Hauptverhandlung rät der Verfasser eindringlich dazu, mit dem Mandanten eine schriftlich fixierte Einlassung zu erarbeiten und diese vortragen zu lassen, damit der rechtlich unerfahrene Mandant sich nicht um Kopf und Kragen redet. Jedenfalls werden die Besonderheiten des anwaltlichen Verhaltens im Arztstrafrecht sehr genau herausgearbeitet.

Wer als Anwalt mit einem Verfahren im Bereich des Arztstrafrechts zu tun hat, sollte dieses ausgezeichnete Werk konsultieren.