Arztpraxis und GmbH

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Ralf Hansen

Können Arztpraxen in der Rechtsform der GmbH organisiert werden?

 

Eine Rezension zu:

 

Die ambulante Arztpraxis in der Rechtsform der GmbH

Schriftenreihe MedizinrechtErstauflage

 Heidelberg: Springer, 2004, 236 S.,

ISBN 3-540-23487-X

http://www.springer.de

 

Die interessante Studie widmet sich der Frage, ob ambulante Arztpraxen sich in der Rechtsform der GmbH organisieren können. Im ärztlichen Berufsrecht vollzieht sich insoweit eine Parallelentwicklung, die in der Anwaltschaft zu gesetzlichen Zulassung der "Anwalts-GmbH" geführt hat, die allerdings erheblichen berufsrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Auch im ärztlichen Bereichen sprechen keine gesellschaftsrechtlichen Normen gegen die Zulassung einer "Ärzte - GmbH", insbesondere nicht § 1 GmbHG. Wie die Autorin aber äußerst präzise herausarbeitet, finden sich zahlreiche berufsrechtliche Schranken. Auch insoweit lässt sich eine Parallele zum früheren anwaltlichen Berufsrecht ziehen, das eine Organisation von Anwaltskanzleien in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts lange unter den Verdikt der Berufsrechtswidrigkeit gestellt hat, bis die Rechtsprechung nach und nach eine Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen feststellte. Eine Entwicklung, die sich inzwischen im ärztlichen Berufsrecht fortsetzt. Dies ist allerdings wesentlich zersplitterter als das anwaltliche Berufsrecht, weil es sich jeweils um Landesrecht handelt, mögen sich die Berufsordnungen auch an einer Musterberufsordnung orientieren.

Ein berufsrechtliches Verbot sehen die Heilberufegesetze und Landesberufsordnungen der Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig- Holstein in unterschiedlichen Formen und Ausprägungen vor, so dass faktisch ein Verbot dieser Rechtsformwahl besteht. Die Verfasserin deckt hier auf, das neun Landesberufsordnungen teilweise weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehen und den Ärzten Beschränkungen auferlegt, die gesetzlich nicht gefordert werden. Dies hält sie mit guten Gründen für verfassungswidrig. Anders ist dies in den sieben Bundesländern, die gesetzliche Niederlassungsverbote enthalten. Hier hält sie eine differenzierte Betrachtungsweise für geboten. Bayern, Berlin, Sachsen und Schleswig-Holstein sehen uneingeschränkte Verbot vor, während Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und letztlich auch Schleswig-Holstein die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung der Ärztekammern vorsehen, eine verfassungskonforme Korrektur grundsätzlich ermöglichen, sofern man diese Regelung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt liest. Dann besteht bei Beachtung des Art. 12 GG ein Anspruch auf Zulassung und das Diktum der Rechtswidrigkeit verlagert sich auf die Zulassungspraxis bei unberechtigter Versagung. In den anderen Ländern werden die Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig gehalten. Die "Ärzte - GmbH" wird mutmaßlich früher oder später ebenso realisiert werden, wie "Anwalts-GmbH", und mit vergleichbaren berufsrechtlichen Überlagerungen des Gesellschaftsrechts.  

Zugang zur Geschäftsführung einer Ärzte - GmbH wird auch Nichtärzten zugesprochen. Ebenso wird auch die Möglichkeit gesehen, dass Nichtärzte als Gesellschafter Ärzte angestellt beschäftigen und damit die Ärzte - GmbH betreiben. Probleme ergeben sich dann mit der berufsrechtlich geforderten Weisungsfreiheit. Anderslautende Verträge sind nach § 134 BGB nichtig. Auch die Berufspflichten werden durch die Rechtsform nicht verändert. Insgesamt ignoriert das ärztliche Berufsrecht die ambulante Leistungserbringung durch beschränkt haftende Gesellschaften fast völlig. Die Verfasserin konstatiert mit guten Gründen Regelungsbedarf. Sie plädiert allerdings für ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unter gesetzlicher Regelung der Ausgestaltung der Regelungen für die Zusammensetzung der GmbH und ihr Innenverhältnis. Hinzu kommen auch berufshaftungsrechtliche Absicherungen, die in ausreichendem Maße vorhanden sein müssen.

Die interessante Düsseldorfer Dissertation untersucht die Möglichkeit der Realisierung einer ambulanten Arztpraxis in der Rechtsform einer GmbH umfassend und eröffnet Perspektiven für die zukünftige Handhabung.