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Ralf Hansen Arbeitsrecht
entlang der Rechtsprechung Eine
Rezension zu: Heinz -
Dietrich Steinmeyer Raimund
Waltermann Casebook Arbeitsrecht 2.
neubearbeitete Auflage, München:
C.H. Beck, 2000, 352 S., DM 49,50,- ISBN
3-406-46493-9 Die Literaturgattung des Casebooks stammt aus dem
anglo - amerikanischen Raum und ist dort sehr verbreitet, da die Rechtslage -
auch bei Vorhandensein von Statuory Law - maßgeblich durch die Gestaltung der
Normen durch die Rechtsprechung geprägt ist (näher: Blumenwitz, Einf. In das anglo - amerikanische Recht, 6. Aufl.,
München: C.H. Beck - JuS - Schriftenreihe, Bd. 2 - , 1998, S. 32 ff). Es
ist eine Mär, daß kontinentaleuropäische Rechte nicht auch Case - Law -
Strukturen aufweisen würden. Das Gegenteil läßt sich anhand einiger
Teilbereiche etwa des Arbeitsrechtes leicht nachweisen, allen voran anhand des
Arbeitskampfrechtes. Immer häufiger nutzen zudem deutsche Richter die Möglichkeit
des Fallvergleichs und die Methode der fallbezogenen Distinktion im Rahmen der
Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Stare decisis und strikte Präjudizienbindung
kennzeichnen zwar nicht das kontinentaleuropäische Recht, doch üben Präjudizien
eine Art „Mittlerfunktion“ aus und erzeugen zunehmend wenigstens faktische
Bindungen, da die Auslegungen der Rechtsprechung den Gesetzestext
oftmals überlagern. Casebooks haben die Funktion Rechtsprechung zu
systematisieren, sofern es sich nicht um reine Zusammenstellung von
Gerichtsentscheidungen handelt (wie etwa
bei Belling/Luckey, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht. 75
Entscheidungen für Studium, Referendariat und Praxis, München: C.H.Beck, 2.
Aufl., 2000). Erstmals 1994 erschienen, hatte der ursprünglich
allein von Steinmeyer betreute Band, eine Neuauflage längst verdient. Zwar
richtet sich das Buch in erster Linie an den Wahlfachstudenten, dürfte aber
auch den Rechtsreferendar interessieren, der mir arbeitsrechtlichen Fragen befaßt
ist. Das Koalitions- und Tarifrecht in diesem Band wird jetzt von Raimund
Waltermann betreut. Im Arbeitsrecht ist angesichts des geschilderten Zuschnitts
verloren, wer die wesentlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung nicht kennt.
Die tragenden Passagen wesentlicher Entscheidungen des BAG, aber auch des BVerfG
und des EuGH sind in die systematische Darstellung integriert. Die Lektüre
ausgewählter, maßgeblicher Leitentscheidungen sollte elementarer Bestandteil
des juristischen Studiums sein. Die Lektüre des Bandes bietet sich parallel zur
Lektüre eines systematischen Grundrisses an (etwa: Dütz, Arbeitsrecht, München: C.H. Beck, 2000). Lösungs- und
Aufbauschemata zu den Fallgestaltungen erhöhen den Gebrauchswert des Bandes (als
Fallsammlung bietet sich jetzt wieder Heckelmann, Fälle zum Arbeitsrecht, 2.
Aufl., München: C.H. Beck, 2000, JuS - Schriftenreihe, Bd. 129, an).
Randnummern könnten die Zitierfähigkeit des Bandes allerdings in Zukunft
erleichtern. Die besprochenen Entscheidungen sind am Schluß des Bandes in einem
Entscheidungsregister erfaßt.
Maßgeblich ist zunächst die Kenntnis der
arbeitsrechtlichen Rechtsquellenlehre. Dazu werden die maßgeblichen
Leitentscheidungen präsentiert (über die Auswahl läßt sich immer trefflich
streiten). Die Auswahl der Fälle wurde gegenüber der Vorauflage weitgehend
aktualisiert. Interessant ist etwa der Fall BAG, NJW 1999, 546, in dem es um die
Zulässigkeit eines generellen betrieblichen Rauchverbots ging. In den USA ist
dies weitgehend durchgesetzt. Es geht um die „mittelbare“ Drittwirkung von
Grundrechten, die das BAG in früheren Jahren anders als der BGH und das BVerfG
beurteilt hat. Zwar haben die Betriebspartner kein Recht durch
Betriebsvereinbarung in die private Lebensgestaltung regelnd einzugreifen, doch
sind die Betriebspartner verpflichtet, den Gesundheitsschutz zu beachten, wie
sich bereits aus Art. 2 Abs.2 GG ergibt, der insoweit durch § 75 Abs.2 BetrVG
konkretisiert wird. Der dogmatische Ansatzpunkt für Auseinandersetzungen im
Arbeitsrecht ist stets der Arbeitsvertrag als primäre Rechtsquelle.
Ausgezeichnet ist etwa das Prüfschema für Ansprüche auf Arbeitslohn. Das
Kapitel über den Abschluß von Arbeitsverträgen gibt Gelegenheit,
arbeitsrechtliche Besonderheiten des Vertragsschlusses und der Anfechtbarkeit,
bzw. Nichtigkeit aus dem allgemeinen Teil des BGB zu rekapitulieren. Hier ist
insbesondere die Fallgestaltung der arbeitgeberseitigen Anfechtung des
Arbeitsvertrages gegenüber Frauen nach Verschweigen einer Schwangerschaft beim
Einstellungstermin von erheblicher Prüfungsrelevanz. Zwar wird die
Konstellation hier am Ausgangsfall BAG, NZA 1898, 178 ff verdeutlicht und diese
Entscheidung mit dem „Dekker - Urteil“ des EuGH (NZA 1991, 171)
konfrontiert, doch hätten einige Fälle aus neuerer Zeit vielleicht ebenfalls
Berücksichtigung finden können, zumal sich inzwischen eine sehr verzweigte
Kasuistik herausgebildet hat. Angesichts ihrer erheblichen dogmatischen Relevanz
für das Leistungsstörungsrecht scheint die Betriebsrisikolehre etwas knapp
dargestellt. Sehr gelungen ist das Kapitel über die Haftungsprobleme im
Arbeitsrecht, die insbesondere am Fall BAG, NZA 1998, 140 entfaltet werden.
Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zur Mankohaftung wurden indessen noch
nicht berücksichtigt. Sehr überzeugend ist das diesbezügliche Prüfschema.
Begrüßenswert ist die Aufnahme der Erörterung von Problemen des
Arbeitsschutzes, die in zahlreichen arbeitsrechtlichen Darstellungen oft nur
gestreift werden. Kritisiert wird zu Recht die Auffassung des BGH, der
Unfallverhütungsvorschriften immer noch nicht als Schutzgesetze im Sinne von §
823 Abs.2 BGB ansieht, da man den Schutzcharakter nicht arbeits- und
sozialrechtlich als selbstverständlich ansehen, die schutzrechtlichen
Dimensionen aber im Deliktsrecht verneinenkann. Auch hier zeigen sich immer
wieder die zahlreichen Berührungspunkte von Arbeits- und Sozialrecht, die in
diesem Band hinreichend berücksichtigt werden. Einer der gegenwärtig spannendsten Teilbereiche des
Arbeitsrechts ist der Betriebsübergang, der hinsichtlich seiner
individualrechtlichen Probleme sehr ausführlich dargestellt wird, auch in
seinen europarechtlichen Dimensionen. Die Darstellung differenziert folgerichtig
zwischen Problemen des rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges und der
Fortgeltung kollektivvertraglicher Regelungen. Gegenüber der Vorauflage wurden
nahezu alle in Bezug genommenen Fälle ausgetauscht. Die Rspr. hat die
normativen Anforderungen - aus europarechtlichen Gründen - inzwischen soweit
zurückgenommen, daß es auf das Merkmal Rechtsgeschäft nicht mehr entscheidend
ankommt. Die Autoren raten studentischen Fallbearbeitern indessen, daß Merkmal
dennoch zu problematisieren und europarechtskonform auszulegen, wozu die
betreffenden Richtlinien heranzuziehen sind Die kollektivrechtliche Seite der
Problematik scheint angesichts der vorhandenen Probleme allerdings etwas sehr
knapp dargestellt. Notwendigerweise nimmt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
einen breiten Raum in der Darstellung ein. Hier vermißt man etwas die prozeßrechtlichen
Bezüge. Insbesondere bei der Behandlung des kündigungsschutzrechtlichen
Weiterbeschäftigungsanspruches hätte sich eine stärkere Berücksichtigung
auch der prozessualen Aspekte, auch in Abgrenzung zum einstweiligen
Rechtsschutzes, angeboten Die Fälle sind unter didaktischen Aspekten allerdings
gut ausgewählt. Bei der verhaltensbedingten Kündigung werden deren Probleme
anhand des „Beschimpfungsfalles“ BAG, NZA 1999, 863 ff, entfaltet, der Anlaß
bietet die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
aus wichtigem Grund zu thematisieren. Im kollektiven Arbeitsrecht werden zunächst die
normativen Anforderungen an eine Koalition thematisiert. Relativ breiten Raum
nimmt zu Recht das Tarifvertragsrecht ein. Lesenswert sind hier insbesondere die
Ausführungen zur Allgemeinverbindlichkeit und zum Austritt aus dem
Arbeitgeberverband, der während der Laufzeit eines Tarifvertrages und während
der Nachwirkung ausgeschlossen ist, aber insgesamt immer mehr um sich greift.
Anhand des Falles BAG, NZA 1991, 736 ff werden die Probleme der Haustarifverträge
erläutert. Aktuell sind insbesondere Fragen sog. tarifvertraglicher Öffnungsklauseln,
die erst im betriebsverfassungsrechtlichen Teil im Zusammenhang mit § 77 Abs.3
BetrVG thematisiert werden. Im Arbeitskampfrecht ist (mangels neuer Fälle)
gegenwärtig ein wenig Ruhe eingekehrt, was Gelegenheit zur dogmatischen
Reflexion der Strukturen dieses Fallrechtes bietet. Sehr nachvollziehbar werden
die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Streiks erörtert, der nur
Gewerkschaften mit dem Ziel der tariflichen Neuregelung von Arbeitsbeziehungen
offen steht, so daß etwa „Sympathiestreiks“ und „politische Streik“
verboten sind. Ausgezeichnet erörtert wird die (sehr umstrittene) Zulässigkeit
von Warnstreiks, die mit stets neuen Formen von „neuer Beweglichkeit“ immer
beweglicher geworden sind. Neu eingearbeitet werden mußten die Rechtsfragen der
sog. „Wellenstreiks“, die anhand BAG, NZA 1999, 552 ff erörtert werden.
Derartige Streiktaktiken beruhen auf der abteilungsweisen Ausschaltung ganzer
Betriebsteile zu verschiedenen Zeiten, insbesondere bei Schichtbetrieb. Das BAG
hat die Rechtmäßigkeit derartiger Streiks für den Fall des unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhangs mit voran gegangenen Arbeitsniederlegungen gebilligt. Ein letztes Kapitel beschäftigt sich mit Fällen aus
dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht, deren Strukturen auch gut erläutert
werden. Ein neuer Abschnitt beschäftigt sich hier mit Rechtsproblemen der europäischen
Betriebsratsverfassung, die neben die nationalen Betriebsratsverfassungen ergänzend
tritt, diese aber nicht verdrängt. Erörtert wird auch die praktisch wichtige
Entscheidung BAG, NZA 1997, 953 f, die sich mit betrieblichen Öffnungsklauseln
beschäftigt und den Vorrang der Tarifautonomie grundsätzlich sichert. Es wird
klargestellt, daß dieser Vorrang aber nur gegenüber Betriebsvereinbarungen
gilt, nicht etwa auch gegenüber Regelungsabreden und Einheitsarbeitsbedingungen
(BAG, NZA 1999, 1555 ff). Wieder ins Zentrum gerückt, ist auch die Problematik
der Vertragsstrafen, die anhand BAG, NZA 1992, 177 f, behandelt wird. Gerade bezüglich
der Vertragsstrafe haben sich neuere Entwicklungen ergeben, die eine stärkere
Berücksichtigung auch im individualvertraglichen Bereich nahegelegt hätten.
Hinsichtlich der Mitbestimmung im Unternehmen erfolgt eine intensive
Auseinandersetzung mit BGH, WM 1993, 1330. Hier wird allerdings nur eine sehr
komprimierte Darstellung geliefert, da dieser Bereich eher im Bereich des
Gesellschaftsrechts angesiedelt ist, zu dem vom Arbeitsrecht her ohnehin starke
Bezüge bestehen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von der Wahl in bestimmte Ausschüsse
nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.
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