|
|
|
Ein Studienkommentar zum Arbeitsrecht
Eine Rezension zu:
Christian Rolfs
Studienkommentar Arbeitsrecht
Es liegt angesichts der Fülle arbeitsrechtlicher Regelungen in Deutschland -
von der Bedeutung der Rechtsprechung ganz zu schweigen - auf der Hand, dass
ein Studienkommentar sich auf zentrale arbeitsrechtliche Regelungen
beschränken muss. Der Aufbau des Kommentars orientiert sich an der Struktur
der dtv - Textausgabe "Arbeitsgesetze" und deren Ordnungsnummern. Da
sich der Kommentar nicht nur an an Studenten, sondern auch an Referendare
richtet, wird auch das Verfahrensrecht kommentiert. Die Neuauflage
berücksichtigt jetzt das AGG und orientiert sich weiter maßgeblich an der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch wenn diese durchaus kritisch
gewürdigt wird. Der Kommentar hat den Stand von Januar 2007.
Die Schwerpunkte der Kommentierung liegen zum einen auf dem
Arbeitsvertragsrecht und zum anderen bei der betrieblichen Mitbestimmung. Im
Bereich des BGB werden nicht nur die §§ 611 ff BGB kommentiert, sondern auch
weitere Vorschriften, die erhebliche arbeitsrechtliche Bezüge aufweisen. Bei
§ 13 BGB wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Verbrauchereigenschaft
von Arbeitnehmern zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr für die Frage der
Inhaltskontrolle nach § 310 Abs.3 BGB von Belang ist. Die
Inhaltskontrollvorschriften werden denn auch ausführlich dargestellt. In der
Kommentierung zu § 305 BGB findet sich ein exzellentes Schema zur AGB -
Kontrolle im Arbeitsrecht. Die Kommentierung der § 307 - 309 BGB erscheint
indessen angesichts der vielfältigen Fallgruppen etwas zu kurz und sollte
mehr Beispiele der relevanten Fallgruppen enthalten, da die Problemebereiche
der Inhaltskontrolle im Arbeitsrecht ständig an Bedeutung gewinnen. Nicht nur
für Studenten lesenswert ist die Kommentierung des § 613 a BGB, die alle
wesentlichen Problemzonen straff aufarbeitet. Ähnliches gilt für § 626 BGB,
da die hier bestehende, letztlich kaum zu übersehende Rechtsprechung, auf
lernbare Strukturen zurückgeführt werden muss.
Kommentiert werden auch nicht so sehr bekannte Normen wie § 106 GewO, der den
Kernbereich des Direktionsrechts regelt, § 60 HGB zum Wettbewerbsverbot und
jetzt das AGG, dessen Auswirkungen sich derzeit noch schwer einschätzen
lassen. An der Kommentierung gefällt, dass sie vor dem europarechtlichen
Hintergrund den relevanten Kern dieses gesetzestechnisch nicht sonderlich
gelungenen Gesetzes klar herausarbeitet und die verschiedenen Formen der
Benachteiligung hin zu den jeweiligen Rechtsfolgen abschichtet. Weitere
Schwerpunkte werden im Bereich Teilzeitbefristungsgesetz, Entgeltfortzahlung
und Urlaubsrecht, sowie - selbstredend - beim KSchG gebildet. Auch hier wird
mit Erfolg eine ausgeuferte - aber letztlich unausweichliche - Kasuistik auf
den lernbaren Kern zurückgeführt. Bei der Kommentierung der relevanten
sozialrechtlichen Normen sollte erwogen werden eine Kommentierung des § 144
SGB III aufzunehmen, da diese Bezüge bereits im Studien deutlich werden
sollten. Eine arbeitsrechtliche Beratung, die diese Aspekte nicht erfasst,
würde später ohnehin zu kurz greifen.
Die Kommentierung des BetrVG wird zwar recht kurz gehalten, bildet aber
richtigen Schwerpunkte, so etwa bei § 77 BetrVG und § 87 BetrvG. Etwas kurz
scheinen die Kommentierungen zu §§ 2, 5 ArbGG, da in den dort bestehenden
verfahrensrechtlichen Fragen - so etwa bei einer Statusklage - erhebliche
materiellrechtliche Erörterungen eine Rolle spielen können, die zudem gern
geprüft werden, etwa im Assessorexamen.
Der Studienkommentar bietet eine gute Möglichkeit sich in die Kernmaterien
des Arbeitsrechts zu vertiefen.
|