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Ralf Hansen Wie arbeiten Zivilrichter ? Eine
Rezension zu: Kurt
Schellhammer Die
Arbeitsmethode des Zivilrichters
Ein
Leitfaden für Referendare und
junge Praktiker mit
Fällen und einer Musterakte 14. neu bearbeitete Auflage Heidelberg:
C.F. Müller, 2002, 344 S. ISBN
3-8114-2037-2 http://www.cfmueller-verlag.de Die
Arbeitsmethode des Zivilrichters zu erlernen, ist ein mühseliges Geschäft.
Kurt Schellhammer, Präsident des LG Konstanz a.D., gelingt es seit Jahr und Tag
durch inzwischen 14 Auflagen hindurch, diese Methodik auf einem hohen Niveau und
in einem überaus lesenswerten, literarisch hochstehenden Stil zu vermitteln.
Die Universitätsausbildung lehrt keine Arbeit am Sachverhalt, lediglich die
Auslegung von Gesetzen. Schellhammer bedauert dies mit Recht und weist auf
diesen Umstand einige Male hin, denn die juristische Methodenlehre behandelt nur
einen kleinen Ausschnitt aus der Prozeßarbeit (die Rechtsauslegung auf einen
unstreitigen Fall), nicht aber die Analyse streitigen Vorbringens, das oftmals
selbst erst der Auslegung bedarf, um das wirklich “Gemeinte” herauszufinden.
Schellhammer formuliert es drastisch, aber treffend: “Die Rechtsanwendung ist
nur die halbe Jurisprudenz” (S.6). Die letzte Auflage liegt zwar erst knapp
zwei Jahre zurück, dennoch aber hat sich die Gesetzeslage erheblich verändert.
Diese Gesetzesänderungen einzuarbeiten ist wesentlicher Gegenstand der
Neubearbeitung, ohne die Arbeitsmethode selbst zu verändern. Im Vorwort heißt
es dazu treffend: “Die zahllosen Textänderungen, die gleichwohl erforderlich
waren, betreffen ausschließlich das Zivil- und Zivilprozeßrecht; oft hat sich
nur die Hausnummer der zitierten Vorschrift geändert oder die Deutsche Mark hat
sich in den Euro verwandelt. ”Nicht ohne einen gewissen Charme spricht er bezüglich
der gegenwärtigen Reformeifers von einer “panikartigen Modernisierungswut”.
Gegenstand dieses Buches aber ist es das geltende Zivil- und Zivilprozeßrecht
in aktive Prozeßarbeit zu übersetzen. Für die zivilrechtliche Stationsarbeit
ist dieses Werk nahezu unersetzbar.
Das Denken in kontradiktorischen Positionen, überkommen aus
dem römischen Formularprozeß, ist dem Studenten der Rechte ungewohnt und für
Referendare nicht leicht zu erlernen. Der Fall - insoweit bereits
“gefiltert” durch den Partei, bzw. den Anwaltsschriftsatz - muß vom Gericht
als solcher erst festgestellt werden. Eine Exegese der gesamten Akte aus dem
jeweiligen Verfahrensstadium heraus ist nötig, die durch das komplizierte Prozeßrecht
der ZPO, Unklarheiten im Parteivortrag und den Streit über den Sachverhalt
erheblich erschwert werden kann. Was die Parteien vortragen, entscheiden sie
selbst und sei es zu ihren Lasten. Der Richter darf nie mehr zusprechen als
beantragt wurde (weniger schon) und wird über keine Tatsache Beweis erheben, für
die seitens der beweisbelasteten Partei kein Beweis angetreten worden ist. Das
“Rückgrat” der Arbeitsmethode des Zivilrichters ist die sog.
“Relationsmethode” (s. dazu auch, Berg/Zimmermann, Gutachten und Urteil,
17. Aufl, Heidelberg: C.F. Müller, 2002; Olivet, Juristische Arbeitstechnik für
Referendare. Zivilrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 2002). Sie dem Leser nahe
zu bringen, ist maßgeblicher Gegenstand dieses seit Erscheinen herausragenden
Buches, dessen Neuauflage eher Detailfragen betrifft, denn die “große
Linie”.
Das Votum außen vor gelassen, beruht die Arbeitsmethode des
Zivilrichters auf drei verschiedenen Arbeitsweisen: Der Ers8tellung eines
Sachberichts (nach Vorbereitung durch einen Aktenauszug, den man auch
Stoffsammlung nennt), eines Gutachtens und eines Entscheidungsentwurfes. Diese
Technik liegt dem Prozeßrecht (nicht zuletzt aus historischen Gründen) bereits
zugrunde, wie Schellhammer eingehend zeigt, denn nur die Parteien liefern den
Sachverhalt, aus dem das Gericht sein Urteil gewinnen muß. Maßgeblich ist nur
der Beweisantritt für streitiges Vorbringen, denn das Nichtbestreiten ist prozeßrechtlich
ein Nichts, wie Schellhammer treffend schreibt. Wer zu einem gegnerischen
Vorbringen schweigt, stimmt zu. Ähnlich wirkungslos ist das schlichte
Bestreiten. Nur wer substantiiert (unter Angabe der Tatbestandsmerkmale ausfüllenden
Tatsachen) Tatsachenvortrag der Gegenseite bestreitet, hat letztlich Aussicht
seinen Vortrag “durchzubringen”. Immer wieder falsch angewendet wird das
Bestreiten mit Nichtwissen, das nur für fremde Handlungen möglich ist, niemals
aber für eigene. Schellhammers Ausführungen zeigen, daß § 138 ZPO letztlich
die zentrale Norm des Zivilprozeßrechtes ist, an deren Beherrschung sich die
Prozeßkunst zeigt. Ein Urteil muß (ggf. nach Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung nach § 310 ZPO) in jedem Stadium ergehen, in dem ein Fall entscheidungsreif ist, § 300 Abs.1 ZPO, so daß es verboten ist, überflüssigen Beweis zu erheben. Die Entscheidungsreife im jeweiligen Prozeßstadium festzustellen, ist Gegenstand der Relationsmethode, die als Arbeitsmethode des Zivilrichters letztlich ohne Alternative ist, wie Schellhammer treffend ausführt (Rdnr. 48), wenn sie auch im anwaltlichen Bereich nicht ohne Modifikationen ohne weiteres in vergleichbarer Weise Anwendung findet. Aufgabe einer Relation ist es letztlich jene Tatsachen zu bestimmen, die entlang der Beweislast nach dem jeweiligen Parteivortrag des Beweises bedürfen. Hat der Richter den Sachverhalt geklärt, wird idealtypisch ein Gutachten erstellt (oft nur als Denkarbeit oder in Stichworten), dessen erste Station die Auslegungsstation ist. Sie findet statt, wenn die Parteien unklare Anträge stellen, die der Auslegung bedürfen. Die nächste Station ist die Zuständigkeitsstation. Eine unzulässige Klage wird durch Prozeßurteil, nie aber als unbegründet abgewiesen. Sodann ist zu prüfen, ob die Klage, den Tatsachenvortrag des Klägers als wahr unterstellt, schlüssig ist. Bei Verneinung ist die Klage entscheidungsreif und abzuweisen. Ist sie schlüssig, muß in der Beklagtenstation geprüft werden, ob der Vortrag des Beklagten gegen den Kläger erheblich (also ebenfalls schlüssig) ist. Weitere mögliche Stationen außen vor gelassen, steht im Zentrum der Relationsmethodik im Gutachten daher die von Schellhammer so genannte “doppelte Schlüssigkeitsprüfung”. Schellhammer versucht wenigstens seine eigene Methode zu
beschreiben, da niemand genau weiß, wie deutsche Zivilrichter arbeiten, da es
verbindliche Methodik nicht gibt, letztlich auch gar nicht geben kann. Er
empfiehlt die Akte zunächst einmal (nach dem Ende des schriftlichen
Vorverfahrens oder vor dem frühen ersten Termin) ganz durchzulesen und erst
beim zweiten Durchgang einen Aktenauszug zu erstellen. Wie in der Praxis üblich,
schreibt er als Richter keinen Sachbericht, ist für eine Erstellung durch den
Referendar aber dankbar. Er schreibt auch kein Gutachten, sondern erstellt eine
Lösungsskizze. Er verschweigt nicht, daß auch Neigungen und Gefühle eine
Entscheidung zum Positiven oder Negativen beeinflussen können. Wer eine Akte
ganz gelesen hat, hat immer schon eine Vorstellung von der Entscheidung - und
sei sie vorläufig. Es spricht unbedingt für den Verfasser, daß er nicht
versucht zu verschweigen, wie Wertungen die Urteilsfindung beeinflussen können.
Die Offenlegung solcher Wertungen und ihre Selbstreflektion ist letztlich die
einzige Möglichkeit ihrer Objektivierung.
Der Aufbau des Werkes hält sich weitgehend an die Struktur
einer Relation (den “Stationen”) und klärt deren Voraussetzungen, die mit
einer präzisen Analyse der Akte beginnt. Sehr treffend weist Schellhammer
darauf hin, daß Fehler im Sachverhalt noch schwerer wiegen, als Rechtsfehler,
da sie das Recht des Bürgers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG vor
Gericht beeinträchtigen und entsprechend mit der Verfassungsbeschwerde gerügt
werden können. Vor einer Unterbewertung der Sachverhaltsanalyse wird
insbesondere der Referendar eingehend gewarnt, da ein Fall erst entschieden
werden kann, wenn klar ist, was aufgrund welcher Tatsachensituation zu
entscheiden ist. Tatsachen sind von Rechtsansichten strikt zu trennen. Um dies
alles dem Leser klar zu machen, finden sich im Text zahlreiche Fälle, die nach
der skizzierten Methode gelöst werden: Hier wurde insbesondere das neue
Schuldrecht intensiv eingearbeitet (näher: Schellhammer, Schuldrecht nach
Anspruchsgrundlagen, 4. Auflage, 2002). Was für die Entscheidung unerheblich
ist, gehört nicht einmal in den Aktenauszug - und unerheblicher Vortrag findet
sich oftmals zuhauf in Akten, wobei die oftmals übliche Rechtsanwaltsschelte
hier erfreulicherweise ausbleibt. Ereignisse der Prozeßgeschichte sind immer
nur erheblich, wenn sie die das Verfahren abschließende Entscheidung
beeinflussen können. Die Rekonstruktionsperspektive wird damit von der
Entscheidung vorgegeben, die dem Richter vorschwebt. Der Text gibt durchgängig
Gelegenheit den Stoff des Prozeßrechts anhand der Arbeit mit der geschilderten
Methode zu repetieren. Zunächst aber lernt der Leser, wie man einen Aktenauszug
erstellt: “Der Aktenauszug verdichtet die Akte zum Stenogramm, erfüllt seinen
Zweck als Materialsammlung aber nur, wenn er vollständig ist. Nur die
Formulierung wird gekürzt, nicht der Inhalt” (Rdnr. 95). Nach jedem neuen
Schriftsatz muß der Aktenauszug ergänzt werden, denn: “Der Aktenauszug ist
keine nutzlose Schreibarbeit, sondern der handliche Ersatz für die unhandliche
Akte und eine solide Grundlage für den Haupttermin. Er erspart es dem Richter,
der gleichzeitig noch andere Fälle zu bearbeiten hat, die Akte immer wieder zu
lesen oder hilflos in ihr herumzublättern” (Rdnr. 96). Was durch den Prozeßverlauf
(Klageänderungen, Säumnisverfahren) überholt ist, wird gestrichen. Auch der
Hinweis Schellhammers, sich eine Zeittafel zu erstellen, ist sicher
beherzigenswert. Auf der Basis des Aktenauszuges wird der Tatbestand eines
Entscheidungsentwurfes erstellt, aber auch der Sachbericht in der Relation, die
manches gemeinsam haben, aber sich dadurch unterscheiden, daß der Sachbericht
vollständig sein muß, der Tatbestand hingegen das Parteivorbringen nur knapp
darstellen soll, wie § 313 Abs.2 ZPO regelt. Schellhammer rät Referendaren aus
didaktischen Gründen Sachberichte zu schreiben, um die Arbeit mit Akten zu üben.
Der Sachbericht hat traditionell den Aufbau, das erst das unstreitige Vorbringen
des Klägers zu referieren ist, anschließend der Klageantrag genau zu
verzeichnen ist, dem der Beklagtenantrag folgt, um sodann den streitigen
Beklagtenvortrag darzustellen, an den sich die Wiedergabe des Ergebnisses der
Beweisaufnahme anschließt. Rechtliche Bewertungen müssen unterblieben, da sie
Gegenstand von Gutachten und Entscheidungsentwurf sind. Problematische Wertungen
bezüglich eines streitigen oder nichtstreitigen Vorbringens gehören in das
Gutachten. Die Ausführungen zeigen, wie zentral die Kenntnis des § 138 ZPO
ist. Die Geister scheiden sich ein wenig an Sonderfällen, insbesondere an der
Einordnung von Replik- und Duplik (Triplik und Quadruplik, in der frühen
Neuzeit öfters erwähnt, dürften gar keine praktische Funktion haben), wenn
sie denn vorliegen und es sich nicht um eine irrtümliche Qualifizierung
handelt. Da Replik und Duplik nur vorliegen, wenn eine Partei sich mit neuen
Tatsachen gegen eine Einwendung oder Einrede des Gegners verteidigt, sind sie
hinter dem Beklagtenvortrag einzuordnen. Zu referieren sind - ohne jede Wertung
- auch Rechtsansichten der Parteien, die durch Formulierungen wie, “Der Kläger
meint...”, kenntlich zu machen sind. Prozeßgeschichte jenseits dieser
Strukturen ist dort einzupassen, wo sie am besten verständlich ist. Sachstand
steht im Indikativ, Streitstand im Konjunktiv. Zwischen beiden ist deutlich zu
trennen. Um sich die Voraussetzungen der richterlichen Methode im
Zivilrecht anzueignen, ist in den Text eine Musterakte integriert, die mit der
Klageerhebung in einer Verkehrsunfallsache beginnt und sowohl einen Aktenauszug,
als auch einen Mustersachbericht enthält, an denen sich der Referendar
orientieren kann, jedenfalls aber sieht, wie man es macht. Sehr eingehend wird
die Gutachtenstechnik für die Klägerstation vermittelt. Überaus nützlich ist
das Schema zum Aufbau eines Gutachtens zur Leistungsklage (Rdnr. 136). Das
Gutachten gliedert sich in Antragsstation, Prozeßstation, Klägerstation,
Beklagtenstation, Beweisstation und Entscheidungsstation. Hinsichtlich unklarer
Klageanträge wird auf die richterliche Hinweispflicht des § 139 ZPO
hingewiesen, dessen Grenze durch die Verletzung des Grundsatzes des “fair
trial” durch den Richter markiert wird. In der Prozeßstation sind von Amts
wegen grundsätzlich (soweit erforderlich) alle Prozeßvoraussetzungen zu prüfen,
soweit sie nicht nur auf Rüge der
Betroffenen zu prüfen sind. Bestimmte Einreden (§§§ 113, 269 Abs.4, 1027 a
ZPO) werden erst geprüft, wenn sie im Prozeß erhoben werden. In allen Einzelheiten vorgestellt wird die Schlüssigkeitsprüfung in der Klägerstation. Das Vorbringen des Klägers besteht als geschlossener Sachverhalt aus allen unstreitigen Tatsachen und den bestrittenen Behauptungen des Klägers. Subsumiert werden nur Haupttatsachen, Indizien gehören in die Beweisstation. Schellhammer zeigt sehr klar, wie die im Studium erworbenen Kenntnisse für die gutachterliche Schlüssigkeitsprüfung in der Klägerstation fruchtbar gemacht werden können. Zu prüfen sind alle Anspruchsgrundlagen, die ernsthaft in Betracht kommen. Anhand des Verkehrsunfallrechtes macht er jedoch Ausnahmen deutlich, die dann eingreifen, wenn weitere Anspruchsgrundlagen dem Kläger nicht mehr gewähren können, als andere, etwa wenn §§ 7, 18 StVG eingreifen und der Kläger keine Forderungen auf Schmerzensgeld geltend macht oder sein geltend gemachter Schaden den Haftungsrahmen des StVG sprengt. In diesem Fall ist eine Prüfung des § 823 BGB entbehrlich, weil überflüssig. Verwertet werden muß auch ungünstiges Vorbringen. Diese Methodik wird an mehreren Fällen “durchgespielt”, deren selbständige Lösung - dem Rat des Autors folgend - anzuraten ist. In der Beklagtenstation sind die in der Klägerstation geprüften (und bejahten!) Ansprüche bei den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen daraufhin zu prüfen, ob das Vorbringen des Beklagten gegen den Kläger erheblich ist, da dies zur Beweiserhebung zwingt, wenn entsprechender Beweis angetreten ist und keine Ausnahmen hinsichtlich der Notwendigkeit der Beweiserhebung eingreifen. Das Vorbringen des Beklagten besteht demnach aus allen unstreitigen Tatsachen und dem streitigen Vorbringen des Beklagten gegen den Klägervortrag. Schellhammer spricht sehr treffend vom “neuralgischen Punkt” des Gutachtens, da sich hier entscheidet, ob der schlüssige Vortrag des Klägers auch nach dem Vorbringen des Beklagten noch begründet ist, ohne das hier noch einmal alles auszuführen wäre, was in der Klägerstation bereits ausgeführt wurde. Nur auf die problematischen Punkt kommt es an. Der Beklagte kann mit Gegennormen bestreiten, Einwendungen und Einreden erheben. Sein Vortrag ist begründet, wenn der Beklagte wenigstens eine anspruchsbegründende Tatsache bestreitet oder ausreichend anspruchsfeindliche Tatsachen für eine Gegennorm behauptet, die den Anspruch ausschließt, zerstört oder hemmt (Rdnr.198). Auch hier ist ungünstiges Vorbringen zu Lasten des Beklagten zu verwerten. Dieses Instrumentarium wird dann an 10 Fällen eingeübt. Nur ganz kurz geht Schellhammer auf eine zweite Kläger - und Beklagtenstation ein, die wenn scheinbar nötig, auf Analysefehlern des Bearbeiters beruht und mit Vorsicht zu handhaben ist. Es muß eine replicatio des Klägers gegen eine Einwendung des Beklagten vorliegen, die ihrerseits wieder schlüssig sein muß. Um zur Duplik zu gelangen, müssen gegen die Gegennormen aus der replicatio Gegennormen des Beklagten in einer Duplik vorgetragen werden, was noch seltener ist. Es ist aber sinnvoll dies einmal ganz an einem passenden Beispiel durchzuspielen, um vor allem erkennen zu können, wann diese Konstellationen nicht vorliegen. Erhebliche Probleme weist regelmäßig die Beweisstation auf, die von Schellhammer ganz vorzüglich dargestellt wird. Die entscheidende Weiche für die Beweisstation stellt die Beklagtenstation, aus der das Beweisthema folgt. Die Beklagtenstation klärt grundsätzlich auch die - oftmals prozeßentscheidende - Frage der Beweislast, da rechtlich nur die Partei bestreiten kann, die die Beweislast nicht trägt, so daß damit bereits geklärt ist, wer den Hauptbeweis führen muß, und wem ggf. der Gegenbeweis obliegt. Liegt erheblicher Beklagtenvortrag vor, ist über die erheblichen Fragen, soweit sie beweisbedürftig sind, Beweis zu erheben. Schellhammers Ausführungen reichen tief in Grundfragen des Beweisrechts hinein (nahezu alle Bereiche des Buches können anhand seines “Großwerkes”, Zivilprozeß. Gesetz - Praxis - Fälle, 9. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 2002, vertieft werden) und machen die entscheidenden Grundregeln klar: “Im Zivilprozeß muß jede Partei ihre streitigen, erheblichen Behauptungen, für welche sie die Beweislast trägt, mit den Beweismitteln der ZPO und im Beweisverfahren der ZPO voll beweisen” (Rdnr. 235). Die Ausnahmen werden kurz referiert. Für die Ablehnung eines Beweisantrages dürfte § 244 Abs.3 StPO analog anwendbar sein (Rdnr. 241). Bei der Beweiswürdigung nach Ausschöpfung des Beweisbeschlusses kommt als weitere Zentralnorm der ZPO § 286 zur Anwendung. Schellhammer gibt sehr nützliche Hinweise zur Beweiswürdigung, die für ihn in erster Linie Auseinandersetzung mit eigenen Zweifeln ist. Behauptungen können nur bewiesen oder nicht bewiesen sein. Kommt es zu einer “non - liquet - Situation” entscheidet die Beweislast: Wer die unbewiesene Behauptung hätte beweisen müssen, aber nicht bewiesen hat, verliert den Prozeß (Rdnr. 252). Schellhammer warnt den Referendar eindringlich vor hohlen Phrasen: “Besser gar keine Begründung als leere Redensarten”. Sehr überzeugend sind die Kriterien für die Bewertung von Zeugenaussagen (Rdnrn. 258 ff). Das Buch enthält auch interessante Darlegungen zur Abfassung
eines Entscheidungsentwurfes, der maßgeblichen Anforderung an eine
zivilrechtliche Assessorklausur. Entscheidungen können im Zivilurteil im Verkündungstermin
als Beschlüsse (Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluß; ggf. auch kumulativ)
oder Urteile (End-, Teil-, Vorbehalts-, Grund-, Anerkenntnis-; Zwischen- und “Schlußurteil”)
ergehen. Nur Urteile haben einen Tenor und stehen (meist als Endurteile) im
Zentrum der Tätigkeit der Tätigkeit des Referendars. Ein falscher, weil
unbestimmter Tenor (etwa die Formulierung: “Der Klage wird stattgegeben”.)
wird kaum verziehen, da er die Verschleuderung von Steuergeldern bedeuten würde,
da er nicht vollstreckbar ist, denn der Gerichtsvollzieher kennt nur den Tenor,
die Gründen interessieren ihn nicht. Vollstreckbare Ausfertigungen enthalten
keine “Entscheidungsgründe”. Der Tenor umfaßt den Urteilsausspruch zur Hauptsache, die
Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Schellhammer gibt derart präzise Hinweise zur Tenorierung, daß es nahe liegt,
seine Ausführungen zu einer persönlichen Tenorierungsdatenbank auszuarbeiten
und weiter zu entwickeln. Es werden Tenorierungsvorschläge für
Hauptsacheentscheidungen angeboten, die fast alle typischen Konstellationen
umfassen. Ähnlich nützlich sind die Hinweise zur Kostengrundentscheidung, die
nur bei Zwischen-, Grund - und Teilurteilen entbehrlich ist und anhand der
Regelungen der §§ 91 ff ZPO eingehend erläutert wird, wobei auch Hinweise zur
richtigen Streitwertberechnung gegeben werden. Gründlich dargelegt werden auch
die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 - 713 ZPO.
Allerdings vollstreckt der Gläubiger vor Rechtskraft wegen § 717 Abs.2 ZPO auf
eigene Gefahr. Das Problem liegt aber regelmäßig in der Bestimmung - auch der
Höhe - der Sicherheitsleistung, deren Berechnung nunmehr etwas vereinfacht
wurde. Die Ausführungen zum Zivilurteil führen in die Technik der
Urteilsabfassung ein. Urteile bestehen aus Tatbestands- und Entscheidungsgründen.
Der Tatbestand gliedert sich prinzipiell wie der Sachbericht, muß aber knapper
gefaßt werden, immer schon mit dem Blick auf die Entscheidungsgründe. Für die
Abfassung der Entscheidungsgründe sind die Normen der §§ 313 Abs.2, 286
Abs.1 ZPO maßgeblich, die aber die Entscheidungsgründe kaum näher
konturieren. Am Anfang steht die Antwort des Richters auf die “Frage” des
die Entscheidung Begehrenden: Klagen können unzulässig, zulässig, aber unbegründet,
begründet oder nur teilweise begründet sein. Die Entscheidung muß nach den
treffenden Ausführungen von Schellhammer, von der konkreten Rechtsfolge, die
der Kläger begehrt, über die abstrakte Rechtsfolge und den abstrakten
Tatbestand der Norm zum konkreten Lebenssachverhalt führen. Die Struktur folgt
der gesetzlichen Systematik, die nach Anspruchsgrundlage, anspruchshindernden
Einwendungen, anspruchsvernichtenden Einwendungen, anspruchshemmenden Einreden,
anspruchserhaltenden Gegeneinwänden und Hilfsaufrechnung differenziert (Rdnr.
374). Beweise müssen nach § 286 ZPO gewürdigt werden. Ein Urteil darf keine
immanenten Widersprüche in der Argumentation enthalten. Die Beweiswürdigung
wird nach Beweisthemen gegliedert und zwar immer von der Beweislast her. Der
Hauptbeweis (auch als Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO) muß alle vernünftigen
Zweifeln des Gerichts zerstreuen: “Der Gegenbeweis glückt schon dann, wenn er
auch nur einen einzigen Zweifel sät und die Überzeugung des Gerichts
verhindert. Das Sprichwort hat recht: Beweislast ist halber Prozeßverlust,
vorausgesetzt, das Gericht würdigt die Beweise vorsichtig und kritisch” (Rdnr.
376). Bei der Begründung darf das Gericht jede Frage offen lassen, auf die es
letztlich nicht ankommt. Die vier Grundsituationen werden mit
Formulierungsbeispielen durchgespielt. Schellhammer empfiehlt kurze Sätze zu
bilden und in Nebensätzen nur Nebengedanken unterzubringen. Substantivische
Formulierungen sollten vermieden werden und entbehrliche juristische
Fachbegriffe ebenfalls, da das Urteil sich nicht an einen juristischen
Fachzirkel wendet (Rdnr. 381). Zitate sind grundsätzlich überflüssig, da ein
Urteil keine wissenschaftliche Abhandlung ist, sollten bei schwerwiegenden
Rechtsfragen aber wohl möglich sein.
Das letzte Drittel des Buches behandelt Sonderfälle, wie die
Abänderungsklage, Arrest und einstweilige Verfügung, Fragen des
Anscheinsbeweises, die Prozeßaufrechnung, Fragen der Berufung, der Erledigung
der Hauptsache, des Verhältnisses von Haupt- und Hilfsantrag, des
Indizienbeweises, der (negativen) Feststellungsklage, des Prozeßvergleiches und
selbstredend auch der Säumnis, der Streitgenossenschaft (mit der berühmten
Formel von Adolf Baumbach für die
gerechte Berechnung der Kostengrundentscheidung). Auch Fragen der Widerklage und
der Präklusion werden unter methodischen Aspekten erörtert, wobei bei allen
Problemkreisen Aufbauschemata zur Verfügung gestellt werden. Abgerundet werden
diese Erörterungen durch Ausführungen zur Vollstreckungsabwehrklage und zur
richtigen Abfassung von Beschlüssen, die vom Referendar ebenfalls verlangt
werden kann. Praktische Hinweise dienen dem Verhandlungsstil und der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Durchführung von
Vergleichsverhandlungen. Das Buch schließt mit wertvollen Hinweisen zum
Aktenvortrag, zur Klausur und zur immer seltener werdenden Hausarbeit im zweiten
Staatsexamen, deren breitflächige Abschaffung als nahezu vollendet gelten kann.
Auch dieses Werk von Kurt Schellhammer ist über Auflagen hinweg eine Meisterleistung, die aus der juristischen Ausbildungsliteratur nicht mehr wegzudenken ist. Generationen von Referendaren dürften dem Verfasser dankbar sein, für Ausführungen, die man in dieser Form nicht überall findet, die aber helfen, die Stations- und Examensnote zu optimieren. Dies gilt für die neue Auflage nicht weniger als für die Vorauflagen.
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