Ralf Hansen
Wenn
Arbeitnehmer erfinden...
Eine
Rezension zu:
Reimer/Schade/Schippel
Das
Recht der Arbeitnehmerfindung
Kommentar
zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
und
deren Vergütungsrichtlinien
7.
neubearbeitete
und erweiterte Auflage,
Bielefeld/Berlin,
Erich-Schmidt-Verlag, 2000
ISBN
3 - 503 - 05902-4
http:www.erich-schmidt-verlag.de
Das
Recht der Arbeitnehmererfindung ist eng mit dem Patentrecht verknüpft, aber in
einem eigenen Gesetz geregelt. Die wirtschaftliche Funktion von
Arbeitnehmererfindungen kann gar nicht unterschätzt werden, da technische
Neuheiten regelmäßig etwa in der Privatwirtschaft oder in Universitätsinstituten
entwickelt werden. Der Kommentar ist in jeder Hinsicht umfassend, präsentiert
selbstverständlich auch zunächst einmal den Gesetzestext, der zwischen
gebundenen und freien Erfindungen unterscheidet. Nur Diensterfindungen sind dem
Arbeitgeber über unmittelbar meldepflichtig, während der Arbeitnehmer, der
eine freie Erfindung gemacht hat, nur mitteilungspflichtig ist, soweit die
Erfindung während der Dauer der Arbeitszeit gemacht wurde, die er dem
Arbeitgeber zur Verwertung anbieten muß. Das Interessante an diesem Gesetz ist
die Einrichtung einer Schiedsstelle für Streitigkeiten beim Bundespatentamt.
Das Schiedsverfahren ist zwingend Voraussetzung eine gerichtlichen Durchsetzung
entsprechender Rechte, insbesondere der Klage auf angemessene Vergütung des
Erfinders, § 12, für das die Patentkammern bei den Landgerichten
erstinstanzlich zuständig sind. Es liegt auf der Hand, daß die historische
Entwicklung dieses Bereiches mit der hochinteressanten Rechtsgeschichte des
Patentrechtes ebenso verknüpft ist, wie mit der Geschichte des Arbeitsrechts,
was auch den Reiz dieser Materie ausmacht, deren Entwicklung sehr genau
nachgezeichnet wird. Die Geschichte des deutschen Patentrechts, dessen
Gesetzesgeschichte 1877 mit dem ersten Patentgesetz einsetzt, ist ohnehin
schillernd, da zunächst auf das Anmelderprinzip abgestellt wurde. Erst allmählich
setzte sich das Erfinderprinzip parallel zum Schutz des Schöpfers eines
urheberrechtsfähigen Werkes durch. Parallelen bestehen insbesondere bei
den Nutzungsrechten. So wurde die Zweckübertragungstheorie, die heute zu
§ 31 UrhG mit Recht völlig herrschend ist, wohl zunächst zum
Arbeitnehmererfindungsgesetz vertreten. Interessanterweise vollzog sich dieser
Wechsel erst 1936. Erst 1957 erfolgte eine recht behutsame
“Entnazifizierung” dieses Bereiches. Parallel zum Urheber steht nunmehr der
Erfinder im Zentrum des Rechts, was die Autoren minutiös nachzeichnen, die in
einer ausgezeichneten Einleitung das Schutzsystem und dessen Geschichte erläutern.
Die
systematische Kommentierung verknüpft die Verbindungslinien zwischen
Patentrecht und Arbeitsrecht, indem etwa bei § 1 am Begriff des Arbeitnehmers
angeknüpft wird, dessen Konturen hier ähnliche Schwierigkeiten aufweisen, wie
im Arbeitsrecht “an sich.”. Ein weiterer problematischer Punkt ist die
Abgrenzung von gebundener und freier Erfindung nach § 4, wobei besonders die
freie Erfindung Problem bereitet, wenn sie auf betrieblich gewonnenem Wissen
beruht, da das Gesetz die Nazi-Konstruktion der “Betriebserfindung” mit
gutem Recht verabschiedet hat, aber dieses Problem letztlich nicht gelöst hat.
Freie Erfindung ist daher, was keine dienstgebundene Erfindung ist, wie immer
dies abzugrenzen sein mag. Naturgemäß ist diese Abgrenzung Gegenstand
zahlreicher Prozesse vor Patentkammern. Dieses Gesetz eröffnet zahlreiche
Parallelen zum Urheberrecht, wie § 7 zeigt, der dem Arbeitgeber nur ein
nichtausschließliches Verwertungsrecht zubilligt. Allerdings geht ein einfaches
Nutzungsrecht automatisch über, letztlich der Versuch einer “salomonischen”
Lösung des Grundkonfliktes, der weithin gelungen ist.
Die Autoren widersprechen insoweit mit Recht einer Parallele zum
Lizenzvertrag. Wichtig ist der Hinweis auf die Veräußerungsmacht des
Arbeitgebers, dessen Inanspruchnahme zum Erwerb der Rechte völlig unbelastet
von Rechten des Arbeitnehmers führt, zumal eine Mitteilung des Erwerbers an den
Erfinder unnötig ist. Ein System, daß nicht dazu angetan ist,
Arbeitnehmererfindungen zu begünstigen und rechtspolitisch viel kritisiert
worden ist, ohne das der Gesetzgeber sich gerührt hätte. Die Ansprüche des
Arbeitnehmers sind insoweit rein schuldrechtlich, sofern der Arbeitgeber
die Inanspruchnahme unbeschränkt in Anspruch genommen hat, § 9. Es
besteht indessen kein Vergütungsanspruch gegen den Erwerber, so daß auch hier
das Abstraktionsprinzip voll gültig ist. Die Vergütungsrichtlinien werden im
einzelnen ausgezeichnet kommentiert, ohne daß Fragen offen bleiben.
Viel
Streit entsteht über die Festsetzungen der Vergütungen, die wiederum auf die
Schnittstelle von Patentrecht und Arbeitsrecht verweist. Die Kommentierung zu §
12 enthält sicher einen der Höhepunkte der ganz ausgezeichneten Kommentierung
dieser Materie. Problematisiert wird etwa der Beginn der Fertigung vor
Schutzrechtseintragung im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung.
Problematisch ist auch die Erteilung von Lizenzen - die das Patent nach innen
und nach außen auszehren, mit der Anzahl ihrer Erteilung
- vor Eintragung. Die Konsequenzen aus der bisherigen Rechtsprechung
zeigen, daß eine Benutzung vor Patenterteilung zu Abschlägen führen kann, bei
denen sich fragt, was der Arbeitnehmer dagegen tun kann. Grundsätzlich gibt es
aufgrund der rein schuldrechtlichen Beziehungen keinen
Schutz, sondern nur unterschiedliche Niveaus der Vergütung. Die diesbezügliche
Rspr. wird eingehend referiert. Interessant dazu als korrespondierende Norm ist
§ 16, dessen präzise Erläuterung ebenfalls besticht. Interessant ist die
Fallgruppe, daß der Arbeitgeber eine Nutzung aufgeben will, nachdem er die
Erfindung mit Lizenzen belastet hat, da der Arbeitgeber dann seinen Anspruch auf
Zahlung von Lizenzgebühren auf den Arbeitnehmer übertragen, sprich abtreten muß.
Besonders ist interessant ist die Judikatur zu § 16 III, wenn der Arbeitgeber
Nichtigkeitsklage erhebt, obwohl er sich ein nicht auschließliches
Nutzungsrecht vorbehalten hat. Die Autoren plädieren mit gutem Recht für eine
Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, da sonst der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit
hat, sich gegen fehlerhafte Patente eines Arbeitnehmers (ggf. auch eines
ehemaligen Arbeitnehmers!) zur Wehr zu setzen und ggf. diesbezüglichen Vergütungsansprüchen
ausgesetzt ist, die möglicherweise rechtsgrundlos sind.
Privilegiert sind nach § 42 indessen Hochschullehrer und ihre
Assistenten, deren Erfindungen immer freie Erfindungen sind. Ein Privileg, das
angesichts der früheren, weitgehenden Monopolisierung der Funktionen der
Forschung an staatlichen Instituten ihren Sinn hatte, aber Erfinder in
arbeitsrechtlichen Verhältnissen in der “freien Wirtschaft” merkwürdig
benachteiligt, deren Erfindungen kaum weniger “Wert” haben. Freie
Erfindungen unterliegen indessen nach § 18 weit geringeren Mitteilungspflichten
des Arbeitnehmers, der über die Erfindung ohnehin frei verfügen kann, wenn sie
betrieblich nicht verwertbar ist und dies offensichtlich ist - ein Punkt über
den sich rechtspolitisch trefflich streiten läßt!
Einige
Normen dieses Gesetzes - wie § 24 - regeln rein arbeitsrechtliche Materien wie
die Geheimhaltungspflicht. Besonders interessant ist aber das Schiedsverfahren,
das in allen Fazetten kommentiert wird. Es handelt sich um eines der wenigen
gesetzlich zwingend durchzuführenden Schiedsverfahren nach dem deutschen Recht,
dessen Durchführung aber nur partiell der ZPO folgt, § 33 I, dessen
Verfahrensrecht aber im übrigen von der Verfahrensstelle selbst bestimmt wird.
Allerdings ist es nicht Aufgabe der Schiedsstelle einen Schiedsspruch zu tätigen,
sondern eine gütliche Einigung herbeizuführen, deren Scheitern ggf. zum
gerichtlichen Verfahren führt. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande,
ist es Sache der Parteien sich zu einer Klage zu entschließen - oder es sein zu
lassen, obwohl letzteres eher selten ist, wenn es denn zum Streit kommt.
Der
vorzügliche Kommentar läßt keine Wünsche offen, sondern behandelt die
Materie vornehmlich anhand der Rechtsprechung, reflektiert diese aber überaus
kritisch. Hier von einer Kommentierung der ersten Wahl zu sprechen, dürfte eher
untertrieben sein.