Anfertigung von Schriftsätzen

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Ralf Hansen

Ein Lehrbuch für Rechtsanwälte

 Eine Rezension zu:

 Michel/von der Seipen

Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess

6. Auflage, München: C.H. Beck, 2004, 281 S.

ISBN 3-406-51291-7

 http://www.beck.de

 

ie Neuauflage bringt das Buch auf den Stand der jüngsten Reformen des Zivilprozessrechts. Es ist vornehmlich an Rechtsreferendare und junge Rechtsanwälte adressiert, leistet aber auch dem fortgeschrittenen Studenten gute Dienste, der den Zivilprozess aus anwaltlicher Perspektive näher kennen lernen möchte. Der anwaltliche Schriftsatz steht im Zentrum des Zivilprozesses, obwohl der Prozess formal vom Mündlichkeitsprinzip beherrscht wird, da die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird (Vorbereitungsprinzip). Die Qualität des Schriftsatzes ist mithin in aller Regel prozessentscheidend. Das erste Kapitel reflektiert zunächst einmal die Funktion des Schriftsatzes im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren, wobei zwischen bestimmenden und einfachen Schriftsätzen zu differenzieren ist. Letztere können auf den Gang des Verfahrens keinen unmittelbaren Einfluss nehmen. Die gesetzlichen Regelungen sind, wie der Verfasser feststellt, unübersichtlich, lückenhaft und teilweise widersprüchlich. Dies gilt seit der Zivilprozessrechtsreform des Jahres 2002 erst recht, mag die Praxis auch manche Brüche der gesetzlichen Regelung geglättet haben. Auf die zentrale Funktion der Schriftsätze im Zivilprozess deutet bereits die insbesondre im Rheinland anzutreffende Organisation des frühen ersten Termins als „Durchruftermin“. Der mündliche Termin wird zur Pflichtübung, in die Anträge aus den Schriftsätzen gestellt werden, anschließend wird „Termin zur Verkündung einer Entscheidung“ bestimmt, in dem oftmals bereits das Urteil ergeht, wenn nicht in die Beweisaufnahme eingetreten werden muss. Immer öfter ist allerdings die erfreuliche Tendenz zum Rechtsgespräch zu verzeichnen. Auf die Bedeutung der Konzentrationsmaxime, die sich in zahlreichen Vorschriften der ZPO ausprägt, wird eindringlich unter Hinweis auf die Präklusionsgefahren - gerade auch in der Berufungsinstanz -  hingewiesen, da Präklusionsgefahren stets auch für den Rechtsanwalt Haftungsgefahren bedeuten. Hervorzuheben sind auch die Ausführungen zum Sachlichkeitsgebot, gegen das scheinbar immer öfter verstoßen wird. Jedenfalls sind Schriftsätze heute nicht selten, die statt sachlich zu argumentieren, statt dessen „Diffamierungsvorbringen“ gegenüber dem Gegner enthalten, was einer angemessenen Vergleichskultur nicht förderlich ist, die etwa gerade das RVG stützt. Der Verfasser rät mit guten Argumenten sich auf dieses Niveau nicht „herabzubegeben“ und nicht in die „Spirale des niedrigsten Niveaus“ einzutreten. Dem kann nur lebhaft zugestimmt werden, auch unter Zeitaspekten.

Hervorzuheben ist auch das Kapitel über die Kunst der Fertigung eines Schriftsatzes, die mit einem präzise geführten Beratungsgespräch begingen sollte, in dem der Rechtsanwalt versuchen sollte alle relevanten Daten zu ermitteln und dem Mandaten ein realistisches Bild von der Rechtslage zu verschaffen, zumal der Rechtsanwalt zur Wahl des „sichersten Weges“ verpflichtet ist, der aber oftmals nicht leicht zu ermitteln ist. Auch heikle Themen, wie die Zulässigkeit und Reichweite der außergerichtlichen Zeugenbefragung werden angesprochen. Nicht zuletzt kommen die Tipps des erfahrenen Praktikers dem jungen Rechtsanwalt zugute, da der Wahl des sichersten Weges die maximal mögliche Absicherung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten korrespondieren sollte. Der Verfasser plädiert für das Diktat von Aktennotizen noch während des Beratungsgesprächs in Gegenwart des Mandanten, die diesem anschließend in Kopie zu übersenden sind. Im Streitfall kann bei fehlendem Widerspruch des Mandanten die Glaubwürdigkeit der Einlassung des Rechtsanwaltes bis zum Gegenbeweis erhärtet werden. Dies trifft allerdings nicht den Fall der immer häufigeren "virtuellen Kanzlei", die den Mandantenkontakt primär per Telefon, Telefax und per E-Mail herstellt. Eingehend behandelt werden alle Förmlichkeiten des Schriftsatzes, da diesbezügliche Mängel bei Gericht unbeholfen wirken.

Ausgezeichnet ist auch das Kapitel über die Schriftsatzfristen, hier bestechen insbesondere die Ausführungen über die Fristen für den Beklagten. Besondere Probleme wirft hier die Fristversäumung beim frühen ersten Termin auf. Nach wie vor nicht in allen Einzelheiten höchstrichterlich geklärt sind die Anforderungen an den frühen ersten Termin als mündlicher Verhandlung. Der Durchlauftermin kann durchaus ein vollwertiger Haupttermin sein. Ist dies der Fall, ist die mündliche Verhandlung mit diesen Termin geschlossen und etwa anschließend erhobene Widerklagen sind nicht mehr möglich. Liegt aber nur ein Vorbereitungstermin vor, kann eine Präklusion richtigerweise nicht erfolgen. Darum wird angesichts einer sehr unterschiedlichen Praxis der jeweiligen Kammern in erster Instanz viel gestritten. Der Verfasser gibt Kriterien an, die erkennen lassen, ob ein reiner Vorbereitungstermin vorliegt. Hier ist allerdings äußerste Vorsicht geboten. Es kann nicht falsch sein, sich bei älteren Kollegen nach der jeweiligen Kammerlinie zu erkunden. § 296 ZPO steht im Zentrum der Präklusionsgefahren. Der Verfasser untersucht seine Funktion auch im Zusammenhang mit dem Schriftsatznachlass des § 283 ZPO und warnt davor, in geeigneten Fällen auf einen derartigen Antrag zu verzichten, da derartige Versäumnisse noch in der Berufung zu schwerwiegenden, negativen Folgen führen können. Die Ausführungen im Unterkapitel „Maßnahmen zur Verhinderung der Zurückweisung“ könnten auch übertitelt werden mit „Maximale Prävention gegen Berufshaftungsansprüche bei Fristversäumnissen“. Ihre Lektüre könnte „überlebenswichtig“ sein. Sowohl die Probleme der Wirksamkeitskontrolle, der Anträge auf  Fristverlängerung, der Entschuldigung für verspätetes Vorbringen, werden eingehend behandelt. Auch das „letzte Mittel“ wird wenigstens kurz erwähnt: Die „Flucht“ in Versäumung, Berufung und Widerklage. Diese Ausführungen sollten aufgrund der erheblichen Gefahren, die insbesondere mit der Flucht in die Berufung verbunden sind, in der nächsten Auflage etwas ergänzt werden. Wichtige Ausführungen über die notwendig, organisatorisch in der Anwaltskanzlei zwingend sicherzustellende, Fristenkontrolle runden dieses überaus interessante Kapitel ab.             

Sehr eingehend, anhand von Beispielen aus der Wirtschaftsrechtspraxis wird erläutert, wie man eine Klageschrift verfasst und insbesondere, wie man richtige Klageanträge verfasst, die bekanntlich so formuliert sein müssen, das sie im Tenor der gerichtlichen Entscheidung übernommen werden können. Hier kommt es besonders bei Herausgabeansprüchen, auf Genauigkeit an, da Einzelstücke zu spezifizieren sind. Praxisrelevant sind etwa die Hinweise zum unbezifferten Klageantrag (der aber Grenzen angeben muss) nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO in den Fällen des § 847 BGB.  Über den Inhalt der Klageschrift lassen sich nur schwer allgemeingültige Aussagen treffen, da alles von Fallgestaltung abhängt und bekanntlich jeder Fall anders gelagert ist. Nichtsdestoweniger wird versucht nach eingehenden Ausführungen zur notwendigen Substantiierung (Gefahr: Klageabweisung durch Prozessurteil) Hinweise zu einem klaren Aufbau der Klagebegründung zu geben, die als Leitfaden insbesondere in der Anwaltsstation des Referendars dienen kann. Das Ziel der Klage ist ausschließlich der Prozesssieg. Rechtsanwälte, die im Durchlauftermin zu erkennen geben, es wäre ihnen gleich, wie das Gericht entscheidet, dürften kaum dauerhaft Erfolg haben. Da die Klageschrift das Gericht erstmalig mit dem Fall in Kontakt bringt, ist die Klageschrift so informativ zu halten, dass der zuständige Richter sich von Sachverhalt ein klares Bild machen kann, worauf deutlich hingewiesen wird.

Die Kehrseite ist entsprechend die Klageerwiderung, die keineswegs stets mit einem vollständigen Abweisungsantrag beginnen muss. Vor reinen Verzögerungsstrategien wird angesichts der standesrechtlichen Bedenklichkeit eingehend gewarnt. Examensrelevante Ausführungen finden sich auch zum wichtigen Bereich des Vollstreckungsschutzes, der aber nur im Falle des § 712 ZPO ausdrücklich beantragt werden muss. Das die prozessualen Einreden, insbesondere die Aufrechnung qualifiziert behandelt werden, bedarf im Grunde keiner Erwähnung. Eingehend dargestellt werden zudem in eigenen Kapiteln Streitverkündung und Widerklage. Hier überzeugt vor allem das Beispiel für das vollständige Rubrum einer Drittwiderklage, die etwa im Verkehrsunfallrecht nicht selten anzutreffen, aber schwer zu strukturieren ist.

Schwierige Zivilprozesse werden oftmals in der Beweisstation gewonnen oder verloren. Ein Bereich des Zivilprozessrechts, der in der universitären Ausbildung sträflich vernachlässigt wird, für die anwaltliche Praxis aber fundamental ist. Der Verfasser spricht treffend von der „Bewährungsstelle für die forensische Kunst“ des Anwalts. Auch Überlegungen zur Prozesstaktik werden in die Darstellung einbezogen und machen diese Ausführungen auch für Praktiker relevant. Wichtig ist der Hinweis, dass bezüglich aller beweisbedürftigen Tatsachen in jeder Hinsicht eine Prüfung der Beweislast und gegebenenfalls ein vorsorglicher Beweisantritt unter Verwahrung gegen die Beweislast erforderlich ist. Ausführungen zum selbständigen Beweisverfahren runden die diesbezüglichen Ausführungen.

Arrest und einstweilige Verfügung sind wegen § 945 ZPO scharfe, aber wie der Verfasser es ausdrückt, zweischneidige prozessuale Waffen, deren Einsatz gegebenenfalls mehr schaden als nützen kann und daher wohl durchdacht sein muss.  § 9 der Darstellung gibt eine praxisnahe Darstellung dieser Materie, die auch Ausführungen zum Zeitplan und Hinweise auf die richtige Vorbereitung von eidesstattlichen Versicherungen (zwecks Glaubhaftmachung) enthält. Interessant ist der Hinweis auf Unterrichtung des zuständigen Richters vor Einreichung des Antrags zwecks Beschleunigung, gegebenenfalls sogar den Antrag dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter persönlich zu übergeben, um etwaige Bedenken schnellstmöglich ausräumen zu können. Angesichts der Relevanz in Wettbewerbsstreitigkeiten sind inzwischen auch Ausführungen zu Schutzschrift und Abschlusserklärung in den Text aufgenommen worden. Den Abschluss bieten Ausführungen zum (gerichtlichen und außergerichtlichen ) Vergleich, die auch den heiklen Bereich der Vergleichstaktik und - Psychologie einbeziehen. Die Ausführungen zu Vergleichklauseln beinhalten gleichsam eine Grundlegung der Vergleichslehre. Hinzugekommen sind sehr lesenswerte Ausführungen zur Berufung.

Der ausgezeichnete Band enthält nach alledem eine auf die Schriftsatzpraxis bezogene Darstellung des Zivilprozessrechtes aus anwaltlicher Sicht. Ein über alle Maßen gelungenes Lehrbuch für (angehende) Anwälte.