Ralf Hansen
Ein
Lehrbuch für Rechtsanwälte
Eine Rezension zu:
Michel/von
der Seipen
Der
Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess
6.
Auflage, München: C.H. Beck, 2004, 281 S.
ISBN
3-406-51291-7
ie
Neuauflage bringt das Buch auf den Stand der jüngsten Reformen des
Zivilprozessrechts. Es ist vornehmlich
an Rechtsreferendare und junge Rechtsanwälte adressiert, leistet aber auch dem
fortgeschrittenen Studenten gute Dienste, der den Zivilprozess aus anwaltlicher
Perspektive näher kennen lernen möchte. Der anwaltliche Schriftsatz steht im Zentrum des
Zivilprozesses, obwohl der Prozess formal vom Mündlichkeitsprinzip beherrscht
wird, da die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird
(Vorbereitungsprinzip). Die Qualität des Schriftsatzes ist mithin in aller
Regel prozessentscheidend. Das erste Kapitel reflektiert zunächst einmal die
Funktion des Schriftsatzes im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren, wobei
zwischen bestimmenden und einfachen Schriftsätzen zu differenzieren ist.
Letztere können auf den Gang des Verfahrens keinen unmittelbaren Einfluss
nehmen. Die gesetzlichen Regelungen sind, wie der Verfasser feststellt, unübersichtlich,
lückenhaft und teilweise widersprüchlich. Dies gilt seit der
Zivilprozessrechtsreform des Jahres 2002 erst recht, mag die Praxis auch manche
Brüche der gesetzlichen Regelung geglättet haben. Auf die zentrale Funktion der
Schriftsätze im Zivilprozess deutet bereits die insbesondre im Rheinland
anzutreffende Organisation des frühen ersten
Termins als „Durchruftermin“. Der mündliche Termin wird zur Pflichtübung,
in die Anträge aus den Schriftsätzen gestellt werden, anschließend wird
„Termin zur Verkündung einer Entscheidung“ bestimmt, in dem oftmals bereits
das Urteil ergeht, wenn nicht in die Beweisaufnahme eingetreten werden muss.
Immer öfter ist allerdings die erfreuliche Tendenz zum Rechtsgespräch zu
verzeichnen. Auf
die Bedeutung der Konzentrationsmaxime, die sich in zahlreichen Vorschriften der
ZPO ausprägt, wird eindringlich unter Hinweis auf die Präklusionsgefahren -
gerade auch in der Berufungsinstanz - hingewiesen,
da Präklusionsgefahren stets auch für den Rechtsanwalt Haftungsgefahren
bedeuten. Hervorzuheben sind auch die Ausführungen zum Sachlichkeitsgebot,
gegen das scheinbar immer öfter verstoßen wird. Jedenfalls sind Schriftsätze
heute nicht selten, die statt sachlich zu argumentieren, statt dessen
„Diffamierungsvorbringen“ gegenüber dem Gegner enthalten, was einer
angemessenen Vergleichskultur nicht förderlich ist, die etwa gerade das RVG
stützt. Der Verfasser rät mit guten Argumenten sich auf dieses Niveau nicht „herabzubegeben“ und nicht in die „Spirale
des niedrigsten Niveaus“ einzutreten. Dem kann nur lebhaft zugestimmt werden,
auch unter Zeitaspekten.
Hervorzuheben
ist auch das Kapitel über die Kunst der Fertigung eines Schriftsatzes, die mit
einem präzise geführten Beratungsgespräch begingen sollte, in dem der
Rechtsanwalt versuchen sollte alle relevanten Daten zu ermitteln und dem
Mandaten ein realistisches Bild von der Rechtslage zu verschaffen, zumal der
Rechtsanwalt zur Wahl des „sichersten Weges“ verpflichtet ist, der aber
oftmals nicht leicht zu ermitteln ist. Auch heikle Themen, wie die Zulässigkeit
und Reichweite der außergerichtlichen Zeugenbefragung werden angesprochen.
Nicht zuletzt kommen die Tipps des erfahrenen Praktikers dem jungen Rechtsanwalt
zugute, da der Wahl des sichersten Weges die maximal mögliche Absicherung des
Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten korrespondieren sollte. Der Verfasser
plädiert für das Diktat von Aktennotizen noch während des Beratungsgesprächs
in Gegenwart des Mandanten, die diesem anschließend in Kopie zu übersenden
sind. Im Streitfall kann bei fehlendem Widerspruch des Mandanten die Glaubwürdigkeit
der Einlassung des Rechtsanwaltes bis zum Gegenbeweis erhärtet werden. Dies
trifft allerdings nicht den Fall der immer häufigeren "virtuellen
Kanzlei", die den Mandantenkontakt primär per Telefon, Telefax und per
E-Mail herstellt. Eingehend behandelt werden alle Förmlichkeiten des Schriftsatzes, da diesbezügliche
Mängel bei Gericht unbeholfen wirken.
Ausgezeichnet
ist auch das Kapitel über die Schriftsatzfristen, hier bestechen insbesondere
die Ausführungen über die Fristen für den Beklagten. Besondere Probleme wirft
hier die Fristversäumung beim frühen ersten Termin auf. Nach wie vor nicht in
allen Einzelheiten höchstrichterlich geklärt sind die Anforderungen an den frühen
ersten Termin als mündlicher Verhandlung. Der Durchlauftermin kann durchaus ein
vollwertiger Haupttermin sein. Ist dies der Fall, ist die mündliche Verhandlung
mit diesen Termin geschlossen und etwa anschließend erhobene Widerklagen sind
nicht mehr möglich. Liegt aber nur ein Vorbereitungstermin vor, kann eine Präklusion
richtigerweise nicht erfolgen. Darum wird angesichts einer sehr
unterschiedlichen Praxis der jeweiligen Kammern in erster Instanz viel
gestritten. Der Verfasser gibt Kriterien an, die erkennen lassen, ob ein reiner
Vorbereitungstermin vorliegt. Hier ist allerdings äußerste Vorsicht geboten.
Es kann nicht falsch sein, sich bei älteren Kollegen nach der jeweiligen
Kammerlinie zu erkunden. § 296 ZPO steht im Zentrum der Präklusionsgefahren.
Der Verfasser untersucht seine Funktion auch im Zusammenhang mit dem
Schriftsatznachlass des § 283 ZPO und warnt davor, in geeigneten Fällen auf
einen derartigen Antrag zu verzichten, da derartige Versäumnisse noch in der
Berufung zu schwerwiegenden, negativen Folgen führen können. Die Ausführungen
im Unterkapitel „Maßnahmen zur Verhinderung der Zurückweisung“ könnten
auch übertitelt werden mit „Maximale Prävention gegen Berufshaftungsansprüche
bei Fristversäumnissen“. Ihre Lektüre könnte „überlebenswichtig“ sein.
Sowohl die Probleme der Wirksamkeitskontrolle, der Anträge auf
Fristverlängerung, der Entschuldigung für verspätetes Vorbringen,
werden eingehend behandelt. Auch das „letzte Mittel“ wird wenigstens kurz
erwähnt: Die „Flucht“ in Versäumung, Berufung und Widerklage. Diese Ausführungen
sollten aufgrund der erheblichen Gefahren, die insbesondere mit der Flucht in
die Berufung verbunden sind, in der nächsten Auflage etwas ergänzt werden.
Wichtige Ausführungen über die notwendig, organisatorisch in der
Anwaltskanzlei zwingend sicherzustellende, Fristenkontrolle runden dieses überaus
interessante Kapitel ab.
Sehr
eingehend, anhand von Beispielen aus der Wirtschaftsrechtspraxis wird erläutert,
wie man eine Klageschrift verfasst und insbesondere, wie man richtige Klageanträge
verfasst, die bekanntlich so formuliert sein müssen, das sie im Tenor der
gerichtlichen Entscheidung übernommen werden können. Hier kommt es besonders
bei Herausgabeansprüchen, auf Genauigkeit an, da Einzelstücke zu spezifizieren
sind. Praxisrelevant sind etwa die Hinweise zum unbezifferten Klageantrag (der
aber Grenzen angeben muss) nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO in den Fällen des § 847
BGB. Über den Inhalt der
Klageschrift lassen sich nur schwer allgemeingültige Aussagen treffen, da alles
von Fallgestaltung abhängt und bekanntlich jeder Fall anders gelagert ist.
Nichtsdestoweniger wird versucht nach eingehenden Ausführungen zur notwendigen
Substantiierung (Gefahr: Klageabweisung durch Prozessurteil) Hinweise zu einem
klaren Aufbau der Klagebegründung zu geben, die als Leitfaden insbesondere in
der Anwaltsstation des Referendars dienen kann. Das Ziel der Klage ist ausschließlich
der Prozesssieg. Rechtsanwälte, die im Durchlauftermin zu erkennen geben, es wäre
ihnen gleich, wie das Gericht entscheidet, dürften kaum dauerhaft Erfolg haben.
Da die Klageschrift das Gericht erstmalig mit dem Fall in Kontakt bringt, ist
die Klageschrift so informativ zu halten, dass der zuständige Richter sich von
Sachverhalt ein klares Bild machen kann, worauf deutlich hingewiesen wird.
Die
Kehrseite ist entsprechend die Klageerwiderung, die keineswegs stets mit einem
vollständigen Abweisungsantrag beginnen muss. Vor reinen Verzögerungsstrategien
wird angesichts der standesrechtlichen Bedenklichkeit eingehend gewarnt. Examensrelevante Ausführungen
finden sich auch zum wichtigen Bereich des Vollstreckungsschutzes, der aber nur
im Falle des § 712 ZPO ausdrücklich beantragt werden muss. Das die
prozessualen Einreden, insbesondere die Aufrechnung qualifiziert behandelt
werden, bedarf im Grunde keiner Erwähnung. Eingehend dargestellt werden zudem
in eigenen Kapiteln Streitverkündung und Widerklage. Hier überzeugt vor allem
das Beispiel für das vollständige Rubrum einer Drittwiderklage, die etwa im
Verkehrsunfallrecht nicht selten anzutreffen, aber schwer zu strukturieren ist.
Schwierige
Zivilprozesse
werden oftmals in der Beweisstation gewonnen oder verloren. Ein Bereich des
Zivilprozessrechts, der in der universitären Ausbildung sträflich vernachlässigt
wird, für die anwaltliche Praxis aber fundamental ist. Der Verfasser spricht
treffend von der „Bewährungsstelle für die forensische Kunst“ des Anwalts.
Auch Überlegungen zur Prozesstaktik werden in die Darstellung einbezogen und
machen diese Ausführungen auch für Praktiker relevant. Wichtig ist der
Hinweis, dass bezüglich aller beweisbedürftigen Tatsachen in jeder Hinsicht
eine Prüfung der Beweislast und gegebenenfalls ein vorsorglicher Beweisantritt
unter Verwahrung gegen die Beweislast erforderlich ist. Ausführungen zum selbständigen
Beweisverfahren runden die diesbezüglichen Ausführungen.
Arrest
und einstweilige Verfügung sind wegen § 945 ZPO scharfe, aber wie der
Verfasser es ausdrückt, zweischneidige prozessuale Waffen, deren Einsatz
gegebenenfalls mehr schaden als nützen kann und daher wohl durchdacht sein
muss. § 9 der Darstellung gibt eine
praxisnahe Darstellung dieser Materie, die auch Ausführungen zum Zeitplan und
Hinweise auf die richtige Vorbereitung von eidesstattlichen Versicherungen
(zwecks Glaubhaftmachung) enthält. Interessant ist der Hinweis auf
Unterrichtung des zuständigen Richters vor Einreichung des Antrags zwecks
Beschleunigung, gegebenenfalls sogar den Antrag dem nach dem Geschäftsverteilungsplan
zuständigen Richter persönlich zu übergeben, um etwaige Bedenken schnellstmöglich
ausräumen zu können. Angesichts der Relevanz in Wettbewerbsstreitigkeiten sind
inzwischen auch Ausführungen zu Schutzschrift und Abschlusserklärung in den
Text aufgenommen worden. Den Abschluss bieten Ausführungen zum (gerichtlichen
und außergerichtlichen ) Vergleich, die auch den heiklen Bereich der
Vergleichstaktik und - Psychologie einbeziehen. Die Ausführungen zu
Vergleichklauseln beinhalten gleichsam eine Grundlegung der Vergleichslehre.
Hinzugekommen sind sehr lesenswerte Ausführungen zur Berufung.
Der
ausgezeichnete Band enthält nach alledem eine auf die Schriftsatzpraxis
bezogene Darstellung des Zivilprozessrechtes aus anwaltlicher Sicht. Ein über
alle Maßen gelungenes Lehrbuch für (angehende) Anwälte.