|
|
|
Ralf Hansen Anwaltsklausuren
im Assessorexamen: Zivilrecht Eine
Rezension zu: Hans
Helmut Bischof Die
zivilrechtliche Anwaltsklausur München:
C. H. Beck Verlag, 2001, 397 S., DM 45,- ISBN
3-406-48109-4 Anwaltsklausuren erfreuen sich im Examen einer steigenden
Beliebtheit. Sie sind in der Regel schwerer als Richterklausuren, da es auch um
Zweckmäßigkeiterwägungen geht, wobei allerdings mehr Übereinstimmungen als
Besonderheiten bestehen. Die Anwaltsausbildung wird in Deutschland weitgehend
von Richtern getragen, wie der Herausgeber - bis vor kurzem Vizepräsident des
OLG Koblenz - anhand des Schrifttums in seiner Einführung klar herausarbeitet.
Dies liegt auch an der entsprechenden Bezahlung der AG - Leiter, die in der Tat
“Putzkolonnenniveau” hat, wie der Herausgeber sinngemäß schreibt. Über
lautem Wortgetöse bestimmter Anwaltsverbände hinaus scheint man die praktische
Teilnahme an der Referendarausbildung ein wenig hintan zu stellen, was man mit
“verkrusteten Strukturen” ja auch stets trefflich begründen kann. Statt
dessen werden Anwaltsklausuren von Richtern entworfen und korrigiert. Der
Herausgeber hat sich dankenswerterweise die Mühe gemacht die einschlägige
Literatur einmal zu sichten und kommt zum Befund, daß es kaum Arbeiten von RAe
zu diesem Thema gibt. Ein Befund, der nachdenklich stimmt, wenn man die
Forderungen betrachtet, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses in der
Praxis mehr oder weniger ganz an die Anwaltschaft zu übergeben und das
Referendariat - überflüssigerweise - abzuschaffen. Der Herausgeber favorisiert
zwar selbst die Relationsmethode, fand aber heraus, daß die meisten Anwälte
einschichtig arbeiten und fordert dies auch für die Anwaltsklausur. Hier
scheint die Klageerwiderungsklausur vorzuherrschen, sofern nicht ein reines
Gutachten verlangt wird, wie meist in NRW. Nichtsdestotrotz hat er ein nützliches
Schema für die anwaltliche Relationsklausur entworfen. Sehr lesenswert sind
seine Ausführungen zu den regelmäßig geforderten Zweckmäßigkeitserwägungen,
für er eine interessante Checkliste entworfen hat. Angefangen mit Zielerwägungen
über Vermutungen, Ausschaltung von Beweismitteln bis hin zu Anträgen und
Kosten. Auch Zeitgesichtspunkte werden hier eingehend behandelt. Zehn der Zwölf Klausuren - ein Novum in der einschlägigen
Ausbildungsliteratur - sind von Rechtsanwälten bearbeitet. Zwei weitere
Klausuren vom Herausgeber selbst. Die Klausuren decken thematisch ein breites
Anforderungsprofil ab. Leider sind keine schwerpunktmäßigen Anwaltsklausuren
zum Zwangsvollstreckungsrecht enthalten, eine inzwischen sehr beliebte und
interessante Klausurform. Die Fälle sind sämtlich praxisnah. So behandelt der
erste Fall Kernfragen des Werkvertragsrechts aus der Sicht des Bauhandwerkers,
der Probleme mit der Erlangung der Baufortschrittsraten hat, den Bau aber nicht
stillegen will, sondern Sicherheiten zu erlangen sucht. Fall 2 behandelt Fragen
des Hauskaufes. Auch etwa Fall 3 zum “notleidenden Pachtvertrag” ist ebenso
ein “Fall aus dem Leben” wie Fall 4, der von der Abwehr der Einforderung
einer Maklerprovision durch ein Immobilienvermittlungsunternehmen handelt. Von
hoher Praxisrelevanz ist etwa der Fall 6 zum Arzthaftungsrecht, dessen
Bearbeitung einige Kreativität erfordert. Fall 7 stellt Probleme des
Versicherungsvertrages zur Diskussion. Eine der interessantesten Klausuren
stammt vom Herausgeber und handelt von einem drohenden gemeindlichen Grundstücksverkauf
nach Umlegungsverfahren. Der Fall weist erhebliche Bezüge zum öffentlichen
Recht auf, die gerade in der anwaltlichen Praxis oft eine entscheidende Rolle
spielen können und nach eingehender Erörterung der Rechtslage in der
Beantragung einer einstweiligen Verfügung mündet. Die Besonderheit besteht
hier darin, daß der Verfasser drei Originalklausurbearbeitungen verschiedener
Notenstufen vorlegt, die aus seiner langen Praxis als AG - Leiter stammen. Ähnlich
verhält es mit Fall 9, der Probleme aus einem Bierlieferungsvertrag behandelt,
indem ein Gastwirt zur Unterlassung des Ausschanks einer bestimmten Biermarke
gezwungen werden soll, nachdem eine einstweilige Verfügung bereits ergangen,
jedoch auf Widerspruch nur teilweise bestätigt worden ist, wobei es an einer
Zustellung im Parteibetrieb noch fehlt. Der Fall geht tief in Fragen der
Durchsetzung einstweiliger Verfügungen mit nachfolgender Hauptsacheklage, wobei
wiederum drei Bearbeitungen unterschiedlicher Notenstufen angehängt sind. Auch
Fall 10 behandelt im Kern Fragen der einstweiligen Verfügung sowie der Berufung
bei Ehrverletzungen. Fall 11 behandelt Fragen des Urkundsverfahrens aus
anwaltlicher Sicht. Fall 12 hingegen widmet sich den brisanten
arbeitsrechtlichen Fragen des Betriebsüberganges. Der interessante Band bereichert die
Referendarausbildungsliteratur erheblich und weist den Weg zur erfolgreichen Bewältigung
von Anwaltsklausuren.
|