Anwaltsklausuren

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Ralf Hansen

 Anwaltsklausuren in der Assessorausbildung

Eine Rezension zu:

 Manfred Mürbe/Harald Geiger/Heinz K. Haidl

Die Anwaltsklausur in der Assessorprüfung

 5. überarbeitete und erweiterte Auflage,

München: C.H. Beck, 2004, 330 S., Euro 19,50,-

ISBN 3-406-52080-4

 http://www.beck.de

 

Inzwischen müssen alle Referendare Anwaltsklausuren schreiben, was nur zu begrüßen ist. Die Referendarausbildung ist bundesweit anwaltsorientierter geworden. Dies trägt der Realität der juristischen Berufswahl in einem schwierigen "Einsteigermarkt" Rechnung. Das Rüstzeug für den Anwaltsberuf  wird hier ausgezeichnet vermittelt, in fast allen examensrelevanten Facetten. Die Examensrelevanz der sog. "Anwaltsklausuren" ist jedenfalls mit der Veränderung der Schwerpunktsetzung der Referendarausbildung weiter deutlich gestiegen. 

Das Buch enthält Klausuren, die die Fallprobleme aus der Perspektive des Rechtsanwaltes angehen und zwar sowohl aus dem Zivilrecht, als auch aus dem Straf - und Verwaltungsrecht. Alle Aufgabenstellungen und deren Lösungsvorschläge wurden erheblich überarbeitet und streckenweise ganz neu konzipiert. Es handelt sich bei diesem Buch nach wie vor nicht um die übliche Fallsammlung, die Aufgabenstellung und Lösung beinhaltet, aber in dieser Form langsam aus der Mode kommt. Vielmehr werden konkrete Anleitungen für die Fallbearbeitungspraxis gegeben, mögen Sie auch sehr stark auf die bayerischen Ausbildungsanforderungen zugeschnitten sein, die beispielsweise keine "Anwaltsrelation" verlangt, aber durchaus eingehende Kenntnisse der Relationsmethode. Darüber hinaus schildern überaus lesenswerte Einführungen in jede Fallkonstellation die Probleme und Prüfungsrisiken jedes Klausurtyps. Der Rat, zunächst eine eigene Lösung zu versuchen, sollte befolgt werden. In den Fußnoten finden sich zahlreiche Hinweise, zu typischen Fehlern, die äußerst lesenswert sind.

Alle 14 Aufgabenstellungen sind typische Anwaltsklausuren, die ohne nähere Kenntnis der auf die richterliche Entscheidungsfindung zugeschnittenen Relationsmethode nicht bearbeitbar sind, auch wenn die anwaltliche Form der Relationsmethode einige Besonderheiten aufweist. So ist zwar die Klägerstation sehr ähnlich (zugrundegelegt wird der Mandantenvortrag, der - wenn nicht schlüssig - dazu führen sollte, vom Prozess ernsthaft abzuraten), jedoch ist die Beklagtenstation oftmals hypothetisch, da es um die Bewertung der Erheblichkeit oftmals noch nicht erhobener Einwände und Gegenrechte der anderen Seite geht, die es diskursiv vorwegzunehmen gilt, soweit dies möglich ist. Der Anwalt muss daher aus anwaltlicher Vorsorge selbst das bedenken, was nach der Gestaltung des Einzelfalles seitens des Gegners mit einiger Aussicht auf Erfolg vorgetragen werden könnte und suchen, diesem Einwand bereits im Vorfeld zu begegnen, auch durch Hinzuziehung einschlägiger Rechtsprechung, wenn dies erforderlich ist. Oft genug klärt sich der Sachverhalt erst nach und nach auf, den die Mandanten dem Anwalt Bruchstück für Bruchstück offenbaren, sodass vom Rechtsanwalt oftmals wirkliche "Rekonstruktionsarbeit" zu leisten ist. Sprechen Hindernisse gegen das Durchbringen des Sachvortrags, stellt sich die Frage der Überwindbarkeit dieser Hindernisse. Die Arbeitsmethode des Rechtsanwaltes im Zivilrecht greift weiter aus, als die des Richters, der den Sachverhalt von mindestens zwei Seiten - und damit bereits “gefiltert” - vorgetragen bekommt. Der zivilrechtlich tätige Rechtsanwalt muss den Fall zunächst einmal aufgrund des Mandantenvorbringens unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten analysieren, auch um einer etwaigen Berufshaftung vorzubeugen, die dem Gericht aufgrund des Spruchrichterprivilegs erspart bleibt. Die Methodik der Fragestellungen mit denen ein Rechtsanwalt an einen neuen Fall herangeht, wird in den Einführungen zu den Klausurtypen Schritt für Schritt entwickelt. Am Anfang der anwaltlichen Tätigkeit steht die “Übersetzungsarbeit”: Der Anwalt muss das Begehren des Mandanten in rechtlich fassbare Kategorien übersetzen. Dazu sind oftmals nicht unerhebliche Tatsachenrecherchen notwendig, auf deren Basis sich oftmals erst formulieren lässt, mit welcher Strategie auf welchem Rechtsweg die Interessen durchsetzbar sind. Zentral ist auch hier die Beweisstation, in der zu bewerten ist, ob der Beweisantritt ausreichen dürfte, um den Prozess aufgrund der “Mandantenstation” und des Beklagtenvortrags, zu gewinnen oder wenigstens teilweise zu obsiegen. Entsprechendes gilt umgekehrt für einen Beklagtenvertreter.

Im ersten Fall geht es darum, eine zivilrechtliche Klageschrift anhand der Parteiangaben zu fertigen, die fast immer mehr enthalten, als rechtlich zu verwerten ist (insoweit sind die zivilrechtlichen Fallbearbeitungen eine ideale Ergänzung zu Pape/Pape/Radtke, Ausgewählte Assessorklausuren im Zivilrecht, 2. aktualisierte und erweiterte Aufl., München: C.H.Beck, 2000, JuS - Schriftenreihe, Bd.123). Die Einführung erklärt dem Leser, wie man überhaupt einen solchen Schriftsatz angeht (näher: Michel/von der Seipen, Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess, 5. Aufl., München: C.H. Beck, 2003). Es ist Aufgabe des Klägervertreters dafür Sorge zu tragen, dass alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale durch sie ausfüllende Tatsachen abgedeckt sind, soweit Beweisbelastung vorliegt und nicht vorsorgliche Beweisführung (entgegen der Darlegungs- und Beweislast) in Ausnahmefällen angezeigt ist. Dabei sind insbesondere auch Zweckmäßigkeitserwägungen nötig, zumal die angebotenen Beweise stets zu bewerten sind. Besprochen werden auch Probleme der Zulässigkeit. Guter Rat ist hier billig: Spricht nichts für einen besonderen Gerichtsstand, sollte der Bearbeiter beim allgemeinen Gerichtsstand bleiben, da dies die “Wahl” mit den geringsten Fehlermöglichkeiten ist. Auch zur Vorbringenstaktik finden sich interessante Hinweise, denn in den Grenzen der Wahrheitspflicht ist es oftmals angezeigt, nicht alles gleich im ersten Schriftsatz zu bringen. Problematisch sind stets Rechtsausführungen, denn der “Schuß” kann nach hinten “losgehen”, indem man dem Gegner rechtlich die Augen öffnet. Tatsachenausführungen und Rechtsausführungen sollten aber vor allem in der Klausur nicht vermengt werden. Bei der Lösung ist zu beachten, dass Aspekte, die in der Klageschrift - es geht um eine Verkehrssache - nicht angesprochen worden sind, im Gutachten anzusprechen sind. Der Entwurf von Mandantenanschreiben gehört ist Teil der Prüfungsanforderungen. Genau die gegenteilige Perspektive verfolgt Fall 2 anhand einer reizvollen Fallgestaltung, dem “Murnauer Antiquitätenhändlerfall”, bei dem es um die Anfertigung einer Klageerwiderung geht, in deren Technik ebenso zuverlässig eingeführt wird. Auch hier wird die erfolgversprechende Herangehensweise schrittweise entwickelt, indem zunächst geprüft wird, ob eine erfolgversprechende (schlüssige) Klage vorliegt, dann gefragt wird, welche Tatsachen zur Abwehr benötigt werden, wie der Beweis geführt werden und mit welchem Prozessziel vorgegangen werden soll. Die Ausführungen geben insbesondere auch Formulierungshilfen und weisen auf typische Formulierungsfehler hin, wie den immer wieder anzutreffenden, aber sinnlosen Satz, wonach sämtliche Behauptungen des Klägers bestritten werden, soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden worden sind. 

Fall 3 behandelt Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes in Zivilsachen, dessen Konturen eingehend erläutert werden. Insbesondere legt die hier wie sonst ausgezeichnete Einführung dar, wie der Anwalt eine solche einstweilige Verfügungssache anzugehen hat. Auch die Kautelarjurisprudenz kommt nicht zu kurz, wie Fall 4 zeigt, der die Abfassung von AGB zum Gegenstand hat (s. jetzt zur Technik eingehend, Karl Oskar Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, München: C.H. Beck, 2000). Fall 5 behandelt den Entwurf eines zivilrechtlichen Vertrages, einer Anforderung, mit der jeder Anwalt konfrontiert werden kann, insbesondere in wirtschaftsrechtlichen Tätigkeitsbereichen. Der neue Fall 6 handelt von der Anfertigung einer Berufungsschrift und enthält insbesondere eine sehr genaue Anleitung zur Anfertigung einer Berufungsschrift. 

Fall 7 leitet über zu ersten Strafsache (eine ideale Ergänzung bieten, Schmitz/Hüßtege, Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung, 4. Aufl., München: C.H.Beck, 2000). Die Einleitung behandelt zunächst einmal die Grundprobleme der anwaltlichen Beratung in Strafsachen, die von der Beratung in Zivilsachen erheblich abweicht, da es immer um die Abwehr von Strafverfolgung geht. Im Kern geht es hier um die Beweissituation, insbesondere wenn eine Anklageschrift bereits vorliegt. Aber auch die Handlungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren werden eingehend besprochen. Hier ist die Akteneinsicht das zentrale Mittel der anwaltlichen Erkenntnisgewinnung. Die Funktion von Beweisverboten wird klar vor Augen geführt. Maßgebliches Klausurziel ist ein angemessener anwaltlicher Rat (der auch die Grenzen des Berufsrechts einzuhalten hat). Bereits mit der eingehenden Lektüre der Einleitung ist hier schon viel gewonnen. Fall 8 behandelt das heikle Gebiet der Rechtsbehelfe in Strafsachen und die dort möglichen Fehler. Die Lektüre dieses Kapitels lohnt sich ganz unabhängig von der Sicht auf eine Anwaltsklausur, da diese Abgrenzungsprobleme überaus plastisch dargelegt werden.

Fall 9 leitet dann über in die Probleme des Verwaltungsprozesses aus anwaltlicher Sicht und schildert zunächst einmal die Grundprobleme des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Die Einführung gibt Gelegenheit Grundlagenwissen über den Verwaltungsprozess zu rekapitulieren und die Klageschrift für eine Anfechtungsklage in einer Immissionsschutzsache zu formulieren. Fall 10 behandelt die sehr praxisrelevanten Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess anhand einer Materie aus dem öffentlichen Baurecht, sodass auch eine Repetition zentraler verwaltungsrechtlicher Materien ermöglicht wird. Fall 11 behandelt Fragen der gemeindlichen Satzung, die für eine Kommune durch einen Rechtsanwalt zu entwerfen ist, wobei der Entwurf selbstredend eingehend zu begründen ist. Der neue Fall 12 behandelt die schwierigen Probleme der Zulassungsberufung im Verwaltungsprozess

Die Fälle 13 und 14 entstammen der erb- und familienrechtlichen Beratungspraxis. Im Fall 13 ist ein Testamentsentwurf zu fertigen, der gegenüber den Mandanten eingehend rechtlich zu begründen ist. In Fall 14 kommt es - praxisnah in jeder Hinsicht - darauf an, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf eine solide rechtliche Basis zu stellen, da das Paar in absehbarer Zeit keine Ehe anstrebt. Zu formulieren ist ein anwaltliches Gutachten für die Parteien.  

Mit der Neuauflage setzen die Autoren die “Erfolgsstory” ihres Buches fort, an dessen Wert niemand zweifeln dürfte, der es gelesen hat. Es zu einem elementaren Bestandteil der Examensvorbereitung zu machen liegt nahe. Prinzipiell dürfte es sich inzwischen um “Pflichtlektüre” für Rechtsreferendare handeln, zumal derart qualifizierte Darlegungen zur Anwaltsklausur in Buchform überaus rar sind.