Ralf Hansen
Anwaltsklausuren
in der Assessorausbildung
Eine
Rezension zu:
Manfred Mürbe/Harald Geiger/Heinz K. Haidl
Die
Anwaltsklausur in der Assessorprüfung
5.
überarbeitete und erweiterte Auflage,
München:
C.H. Beck, 2004, 330 S., Euro 19,50,-
ISBN
3-406-52080-4
Inzwischen müssen alle Referendare Anwaltsklausuren schreiben, was
nur zu begrüßen ist. Die Referendarausbildung ist bundesweit
anwaltsorientierter geworden. Dies trägt der Realität der juristischen
Berufswahl in einem schwierigen "Einsteigermarkt" Rechnung. Das Rüstzeug für den Anwaltsberuf
wird hier ausgezeichnet vermittelt, in fast allen examensrelevanten
Facetten. Die Examensrelevanz der sog. "Anwaltsklausuren" ist
jedenfalls mit der Veränderung der Schwerpunktsetzung der Referendarausbildung
weiter deutlich gestiegen.
Das
Buch enthält Klausuren, die die Fallprobleme aus der Perspektive des
Rechtsanwaltes angehen und zwar sowohl aus dem Zivilrecht, als auch aus dem
Straf - und Verwaltungsrecht. Alle Aufgabenstellungen und deren
Lösungsvorschläge wurden erheblich überarbeitet und streckenweise ganz neu
konzipiert. Es handelt sich bei diesem Buch nach wie vor nicht um die
übliche Fallsammlung, die Aufgabenstellung und Lösung beinhaltet, aber in
dieser Form langsam aus der Mode kommt. Vielmehr werden konkrete Anleitungen
für die Fallbearbeitungspraxis gegeben, mögen Sie auch sehr stark auf die
bayerischen Ausbildungsanforderungen zugeschnitten sein, die beispielsweise
keine "Anwaltsrelation" verlangt, aber durchaus eingehende Kenntnisse
der Relationsmethode. Darüber hinaus schildern überaus
lesenswerte Einführungen in jede Fallkonstellation die Probleme und Prüfungsrisiken
jedes Klausurtyps. Der Rat, zunächst eine eigene Lösung zu versuchen, sollte
befolgt werden. In den Fußnoten finden sich zahlreiche Hinweise, zu typischen
Fehlern, die äußerst lesenswert sind.
Alle
14 Aufgabenstellungen sind typische Anwaltsklausuren, die ohne nähere Kenntnis der auf
die richterliche Entscheidungsfindung zugeschnittenen Relationsmethode nicht
bearbeitbar sind, auch wenn die anwaltliche Form der Relationsmethode einige
Besonderheiten aufweist. So ist zwar die Klägerstation sehr ähnlich
(zugrundegelegt wird der Mandantenvortrag, der - wenn nicht schlüssig - dazu führen
sollte, vom Prozess ernsthaft abzuraten), jedoch ist die Beklagtenstation oftmals
hypothetisch, da es um die Bewertung der Erheblichkeit oftmals noch nicht
erhobener Einwände und Gegenrechte der anderen Seite geht, die es diskursiv
vorwegzunehmen gilt, soweit dies möglich ist. Der Anwalt muss daher aus
anwaltlicher Vorsorge selbst das bedenken, was nach der Gestaltung des
Einzelfalles seitens des Gegners mit einiger Aussicht auf Erfolg vorgetragen
werden könnte und suchen, diesem Einwand bereits im Vorfeld zu begegnen, auch
durch Hinzuziehung einschlägiger Rechtsprechung, wenn dies erforderlich ist.
Oft genug klärt sich der Sachverhalt erst nach und nach auf, den die Mandanten
dem Anwalt Bruchstück für Bruchstück offenbaren, sodass vom Rechtsanwalt
oftmals wirkliche "Rekonstruktionsarbeit" zu leisten ist. Sprechen Hindernisse gegen das
Durchbringen des Sachvortrags, stellt sich die Frage der Überwindbarkeit dieser
Hindernisse.
Die Arbeitsmethode des Rechtsanwaltes im Zivilrecht greift weiter aus, als die
des Richters, der den Sachverhalt von mindestens zwei Seiten - und damit bereits
“gefiltert” - vorgetragen bekommt. Der zivilrechtlich tätige Rechtsanwalt
muss den Fall zunächst einmal aufgrund des Mandantenvorbringens unter allen
denkbaren rechtlichen Aspekten analysieren, auch um einer etwaigen Berufshaftung
vorzubeugen, die dem Gericht aufgrund des Spruchrichterprivilegs erspart bleibt. Die Methodik der Fragestellungen mit
denen ein Rechtsanwalt an einen neuen Fall herangeht, wird in den Einführungen
zu den Klausurtypen Schritt für Schritt entwickelt. Am Anfang der anwaltlichen
Tätigkeit steht die “Übersetzungsarbeit”: Der Anwalt muss das Begehren des
Mandanten in rechtlich fassbare Kategorien übersetzen. Dazu sind oftmals nicht
unerhebliche Tatsachenrecherchen notwendig, auf deren Basis sich oftmals erst
formulieren lässt, mit welcher Strategie auf welchem Rechtsweg die Interessen
durchsetzbar sind. Zentral ist auch hier die Beweisstation, in der zu bewerten
ist, ob der Beweisantritt ausreichen dürfte, um den Prozess aufgrund der
“Mandantenstation” und des Beklagtenvortrags, zu gewinnen oder wenigstens
teilweise zu obsiegen. Entsprechendes gilt umgekehrt für einen
Beklagtenvertreter.
Im
ersten Fall geht es darum, eine zivilrechtliche Klageschrift anhand der
Parteiangaben zu fertigen, die fast immer mehr enthalten, als rechtlich zu verwerten
ist (insoweit sind die zivilrechtlichen Fallbearbeitungen eine ideale Ergänzung
zu Pape/Pape/Radtke, Ausgewählte Assessorklausuren im Zivilrecht, 2.
aktualisierte und erweiterte Aufl., München: C.H.Beck, 2000, JuS -
Schriftenreihe,
Bd.123). Die Einführung erklärt dem Leser, wie man überhaupt einen solchen
Schriftsatz angeht (näher: Michel/von der Seipen, Der Schriftsatz des
Anwalts im Zivilprozess, 5. Aufl., München: C.H. Beck, 2003). Es ist
Aufgabe des Klägervertreters dafür Sorge zu tragen, dass alle anspruchsbegründenden
Tatbestandsmerkmale durch sie ausfüllende Tatsachen abgedeckt sind, soweit
Beweisbelastung vorliegt und nicht vorsorgliche Beweisführung (entgegen der
Darlegungs- und Beweislast) in Ausnahmefällen angezeigt ist. Dabei sind
insbesondere auch Zweckmäßigkeitserwägungen nötig, zumal die angebotenen
Beweise stets zu bewerten sind. Besprochen werden auch Probleme der Zulässigkeit.
Guter Rat ist hier billig: Spricht nichts für einen besonderen Gerichtsstand,
sollte der Bearbeiter beim allgemeinen Gerichtsstand bleiben, da dies die
“Wahl” mit den geringsten Fehlermöglichkeiten ist. Auch zur
Vorbringenstaktik finden sich interessante Hinweise, denn in den Grenzen der
Wahrheitspflicht ist es oftmals angezeigt, nicht alles gleich im ersten
Schriftsatz zu bringen. Problematisch sind stets Rechtsausführungen, denn der
“Schuß” kann nach hinten “losgehen”, indem man dem Gegner rechtlich die
Augen öffnet. Tatsachenausführungen und Rechtsausführungen sollten aber vor
allem in der Klausur nicht vermengt werden. Bei der Lösung ist zu beachten, dass
Aspekte, die in der Klageschrift - es geht um eine Verkehrssache - nicht
angesprochen worden sind, im Gutachten anzusprechen sind. Der Entwurf von
Mandantenanschreiben gehört ist Teil der Prüfungsanforderungen. Genau die
gegenteilige Perspektive verfolgt Fall 2 anhand einer reizvollen Fallgestaltung,
dem “Murnauer Antiquitätenhändlerfall”, bei dem es um die Anfertigung
einer Klageerwiderung geht, in deren Technik ebenso zuverlässig eingeführt
wird. Auch hier wird die erfolgversprechende Herangehensweise schrittweise
entwickelt, indem zunächst geprüft wird, ob eine erfolgversprechende (schlüssige)
Klage vorliegt, dann gefragt wird, welche Tatsachen zur Abwehr benötigt werden,
wie der Beweis geführt werden und mit welchem Prozessziel vorgegangen werden
soll. Die Ausführungen geben insbesondere auch Formulierungshilfen und weisen
auf typische Formulierungsfehler hin, wie den immer wieder anzutreffenden, aber
sinnlosen Satz, wonach sämtliche Behauptungen des Klägers bestritten werden,
soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden worden sind.
Fall
3 behandelt Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes in Zivilsachen, dessen
Konturen eingehend erläutert werden. Insbesondere legt die hier wie sonst
ausgezeichnete Einführung dar, wie der Anwalt eine solche einstweilige Verfügungssache
anzugehen hat. Auch die Kautelarjurisprudenz kommt nicht zu kurz, wie Fall 4
zeigt, der die Abfassung von AGB zum Gegenstand hat (s. jetzt zur Technik
eingehend, Karl Oskar Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, München:
C.H. Beck, 2000). Fall 5 behandelt den Entwurf eines zivilrechtlichen
Vertrages, einer Anforderung, mit der jeder Anwalt konfrontiert werden kann,
insbesondere in wirtschaftsrechtlichen Tätigkeitsbereichen.
Fall
7 leitet über zu ersten Strafsache (eine ideale Ergänzung bieten, Schmitz/Hüßtege,
Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung, 4. Aufl., München:
C.H.Beck, 2000). Die Einleitung behandelt zunächst einmal die Grundprobleme
der anwaltlichen Beratung in Strafsachen, die von der Beratung in
Zivilsachen erheblich abweicht, da es immer um die Abwehr von Strafverfolgung
geht. Im Kern geht es hier um die Beweissituation, insbesondere wenn eine
Anklageschrift bereits vorliegt. Aber auch die Handlungsmöglichkeiten des
Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren werden eingehend besprochen. Hier ist die
Akteneinsicht das zentrale Mittel der anwaltlichen Erkenntnisgewinnung. Die
Funktion von Beweisverboten wird klar vor Augen geführt. Maßgebliches
Klausurziel ist ein angemessener anwaltlicher Rat (der auch die Grenzen des
Berufsrechts einzuhalten hat). Bereits mit der eingehenden Lektüre der
Einleitung ist hier schon viel gewonnen. Fall 8 behandelt das heikle Gebiet der
Rechtsbehelfe in Strafsachen und die dort möglichen Fehler. Die Lektüre dieses
Kapitels lohnt sich ganz unabhängig von der Sicht auf eine Anwaltsklausur, da
diese Abgrenzungsprobleme überaus plastisch dargelegt werden.
Fall 9 leitet dann über in die Probleme des Verwaltungsprozesses aus anwaltlicher Sicht und schildert zunächst einmal die Grundprobleme des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Die Einführung gibt Gelegenheit Grundlagenwissen über den Verwaltungsprozess zu rekapitulieren und die Klageschrift für eine Anfechtungsklage in einer Immissionsschutzsache zu formulieren. Fall 10 behandelt die sehr praxisrelevanten Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess anhand einer Materie aus dem öffentlichen Baurecht, sodass auch eine Repetition zentraler verwaltungsrechtlicher Materien ermöglicht wird. Fall 11 behandelt Fragen der gemeindlichen Satzung, die für eine Kommune durch einen Rechtsanwalt zu entwerfen ist, wobei der Entwurf selbstredend eingehend zu begründen ist. Der neue Fall 12 behandelt die schwierigen Probleme der Zulassungsberufung im Verwaltungsprozess
Die Fälle
13 und 14 entstammen der erb- und familienrechtlichen Beratungspraxis. Im Fall 13 ist ein Testamentsentwurf zu fertigen, der gegenüber den Mandanten eingehend
rechtlich zu begründen ist. In Fall 14 kommt es - praxisnah in jeder Hinsicht -
darauf an, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf eine solide rechtliche
Basis zu stellen, da das Paar in absehbarer Zeit keine Ehe anstrebt. Zu
formulieren ist ein anwaltliches Gutachten für die Parteien.
Mit
der Neuauflage setzen die Autoren die “Erfolgsstory” ihres Buches fort, an
dessen Wert niemand zweifeln dürfte, der es gelesen hat. Es zu einem
elementaren Bestandteil der Examensvorbereitung zu machen liegt nahe.
Prinzipiell dürfte es sich inzwischen um “Pflichtlektüre” für
Rechtsreferendare handeln, zumal derart qualifizierte Darlegungen zur
Anwaltsklausur in Buchform überaus rar sind.