Ralf Hansen
Einen Vortrag üben, heißt ihn halten"!
Eine Rezension zu:
Bernd Müller - Christmann
Der Kurzvortrag in der Assessorprüfung
3. Auflage
Reihe: Examenskurs für Rechtsreferendare
München: C.H. Beck, 2000, 59 S., DM 26,00,-
ISBN 3-406-46832-2
http://www.beck.de
Der freie Vortrag aus Akten steht am Beginn der mündlichen Prüfung in nahezu
allen deutschen Bundesländern außer Bayern. Die Vorbereitungszeit ist
unterschiedlich, in NRW ist es eine Stunde. Der Vortrag selbst darf 10 - 12
Minuten nicht überschreiten. Er ist frei zu halten. Ein Ablesen ist nicht
erlaubt. Innerhalb der Kürze der Vorbereitungszeit ist es grds. auch nicht möglich,
eine derartige Ausarbeitung zu erstellen. Es dürfte außer Zweifel stehen, daß
der Aktenvortrag geeignet ist, die Prüfungskommission für oder gegen den
Kandidaten einzunehmen. Immerhin macht der Aktenvortrag in NRW 10% des
"Prüfungsvolumens" aus, beeinflußt also das Endergebnis nicht
unerheblich. Angesichts des Einflusses auf die Endnote übt der Aktenvortrag
daher auf die Kandidaten einen erheblichen (physischen und psychischen) Druck
aus, den der Verfassermit seiner Schrift etwas reduzieren will, die den
Aktenvortrag im Zusammenhang behandelt und alle drei Rechtsgebiete erfaßt,
aus denen der Aktenvortrag typischerweise stammt.
Umfangreiche Akten sind hier aus Zeitgründen nicht zu erwarten.
Kurzaktenvorträge enthalten daher meist mehr oder weniger übersichtliche Fälle.
Die Referendarin und der Referendar sollen insbesondere zeigen, daß sie die
Relationsmethode beherrschen, einen Tatbestand schildern und in kurzer Zeit zu
einer angemessenen Lösung mit konkretem Entscheidungsvorschlag kommen können.
Jede denkbare Entscheidungsform kann Gegenstand des Aktenvortrages sein. Der
Band von Müller -Christmann zeichnet sich auch dadurch aus, daß er
diese Bandbreite vermittelt. Es wird deutlich, daß Aktenvortrag und Votum
viel gemeinsam haben. Der Verfasser rät zu ständiger Übung, zu einer klaren
und deutlichen Satzbildung ohne Effekthascherei und zu einem klaren Aufbau.
Hinweise zur Zeiteinteilung lehnt er im Gegensatz zu vergleichbaren
Publikationen ab, da die Arbeitsweise individuell zu verschieden sei. Es dürfte
aber sinnvoll sein, die Zeit so zu nutzen, daß man sich den Aktenvortrag
wenigstens einmal vorher selbst im Stillen gehalten hat. Er rät auch dazu,
die Angaben auf dem Stichwortzettel knapp zu halten und ihn so wenig wie möglich
zu benutzen. Jedenfalls dürfte dem Referendar, der noch keinen Aktenvortrag
gehalten hat, nach der Lektüre klar sein, welchen Leistungen erwartet werden
und worauf zu achten ist. Der Verfasser hält sich denn auch nicht lange mit
allgemeinen Ausführungen auf, sondern behandelt nach Darlegungen der
Gemeinsamkeiten recht eingehend die Unterschiede zwischen den Aktenvorträgen
im Zivilrecht, im Strafrecht und im öffentlichen Recht.
Die Aufbauhinweise etwa zum zivilrechtlichen Aktenvortrag sind überaus nützlich,
da der Vortrag hier einen üblichen Aufbau mit wenig Variationsmöglichkeiten
aufweist: Einleitung, Sachbericht, Vorschlag, Entscheidungsgründe, Tenor. Im
Sachbericht rät der Verfasser sich auf den wesentlichen Tatsachenkern zu
beschränken und in den Entscheidungsgründen nach Möglichkeit den
Urteilsstil zu wählen. Im Gegensatz zu anderen Autoren hält er den
strafrechtlichen Aktenvortrag für schwieriger als den zivilrechtlichen
Vortrag. Zwar sei die Themenauswahl geringer, aber die Art der Aktenvorträge
sei zu unterschiedlich, um einem Referendar einheitliche Aufbauregeln an die
Hand geben zu können. Indessen ähneln die notwendigen Bestandteile dem
zivilrechtlichen Aktenvortrag, sie sind jedoch bei den typischen
Aufgabenstellungen entsprechen zu modifizieren. Der Verfasser nennt die
typischen Aufgabenstellungen - bei denen Fälle im Stadium des
Ermittlungsverfahrens häufig anzutreffen sind - und gibt praktische Tips zu
deren Bewältigung Ähnlich konkret sind die Ausführungen zum Aktenvortrag im
öffentlichen Recht, dessen Bandbreite bereits durch die möglicherweise
geforderten Entscheidungen verfahrensrechtlich vorgezeichnet sind. Eingestreut
sind zahlreiche Bespiele und Formulierungshilfen.
Der Übungsteil enthält fünf Aktenvorträge. Der Verfasser fordert dazu auf,
diese Fälle nicht nur durchzuarbeiten, sondern die Vorträge auch zu halten.
Drei Vorträge stammen aus dem Zivilrecht, je einer aus dem Straf - und öffentlichen
Recht. Das Niveau ist relativ hoch, den Examensanforderungen daher auch vollständig
angemessen. Bei den Lösungen handelt es sich ausdrücklich um Lösungsvorschläge.
Andere Lösungen sind denkbar, sollten sich aber im Assessorexamen an der höchstrichterlichen
Rechtsprechung orientieren, die allerdings auch nicht immer einheitliche Lösungskonzepte
aufweist. Das Hauptgewicht des ersten Falles liegt im Mietrecht. Fall 2
behandelt zwangsvollstreckungsrechtliche Materien. Fall 3 behandelt wichtige
Probleme des Firmenrechts, des Anerkenntnisses und der Kostenentscheidung nach
§ 93 ZPO. Fall 4 hat ein abschlußreifes Ermittlungsverfahren zum Gegenstand.
Gefordert ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO, die
nach dem Vorschlag zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Betruges führt.
Fall 5 enthält einen sehr interessanten polizeirechtlichen Aktenvortrag. Alle
Lösungsvorschläge werden abschließend kommentiert. Auch hier finden sich
interessante Hinweise.
Der Examenskurs führt in ausgezeichneter Weise in die Probleme des
Aktenvortrags ein und ist eine exzellente Hilfe bei der Vorbereitung von
Aktenvorträgen.